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Erhaltungssatzung

BVerwGBVerwG 4 B 47.0203.12.2002GE 2003, 594

BauGB § 34 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2

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Schlagwörter zur Erschließung

Erhaltungssatzung; Freihaltung von Flächen als Schutzzweck einer -; Verhältnis von § 172 BauGB zu den §§ 30 ff. BauGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält einen selbständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung einer baulichen Anlage. Durch eine Erhaltungssatzung (-verordnung) kann die Errichtung eines nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Gebäudes verhindert werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind Eigentümer des 2 150 m2 großen, mit einem villenartigen Wohnhaus bebauten Grundstücks W.straße 31 in Hamburg-Winterhude. Sie erstreben die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses nebst Tiefgarage im rückwärtigen Teil des Grundstücks. Das Berufungsgericht hat die versagende behördliche Entscheidung mit der Begründung bestätigt, das Vorhaben sei mit der auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützten Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 10. Mai 1995 nicht vereinbar. Ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Umgebung einfüge bzw. das Ortsbild nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beeinträchtige, könne offenbleiben, weil die Erhaltungsverordnung eine eventuelle Bebaubarkeit des Grundstücksteils nach § 34 BauGB überlagere. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision.

II. Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

(...)

Die Erhaltungssatzung ist vom Gesetzgeber als ein eigenständiges, der Bewahrung der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes dienendes Instrument konzipiert worden (BTDrs. 10/6166 S. 137). Während sie ursprünglich nur Gebiete bezeichnen durfte, in denen die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau und die Änderung von baulichen Anlagen aus besonderen Gründen versagt werden durfte (§ 39 h BBauG 1976), kann auf ihrer Grundlage nunmehr auch die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage verweigert werden. § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB gestattet als insoweit einschlägige Rechtsgrundlage u. a. die Freihaltung von Flächen von jeglicher Bebauung (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172, Rn. 169). Die Versagung der Genehmigung hat dann die Wirkung eines Bauverbots. Entgegen der Ansicht der Beschwerde darf es unabhängig davon verhängt werden, ob das Vorhaben nach den §§ 30 ff. BauGB genehmigungsfähig wäre; denn diese Vorschriften bleiben von § 172 BauGB unberührt (BTDrs. 10/4630 S. 140). Mit dem Institut der Erhaltungssatzung läßt sich mithin erreichen, daß eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zu versagen oder nicht in Aussicht zu stellen ist, das zwar planungsrechtlich zulässig ist, jedoch als Fremdkörper den Zielen der Erhaltungssatzung widerstreiten würde (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 172, Rn. 43; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, § 172 Rn. 83; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, nur in der Auflage 1997 A Rn. 920, S. 358).

Ob dies auch im Fall eines dauerhaften Widerspruchs zwischen den Festsetzungen eines Bebauungsplans und den Regelungen der Erhaltungssatzung gilt (zweifelnd Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172, Rn. 142), bräuchte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden, weil der für das Grundstück der Kl. geltende Baustufenplan Winterhude vom 14. Januar 1955 nach den bindenden und von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche enthält. § 34 Abs. 1 BauGB vermag sich gegenüber einer Erhaltungssatzung allein jedenfalls nicht durchzusetzen, und zwar auch nicht in den Fällen krasser Unterschiede zwischen einer Zulässigkeit nach dieser Vorschrift und den auf Dauer wirkenden Erhaltungszielen (so aber wohl Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 172, Rn. 144). § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt die Funktion eines Planersatzes (BVerwG, BRS 55 Nr. 174). Ist ein Vorhaben danach zulässig, kann es die Gemeinde nicht nur dadurch verhindern, daß sie einen Bebauungsplan aufstellt, der gegebenenfalls eine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB auslöst. Rechtlich möglich ist auch der Erlaß einer Erhaltungssatzung mit der in § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Rechtsfolge, daß der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme des Grundstücks verlangen kann. Ob sich die Gemeinde der Instrumente der Bauleitplanung und der Erhaltungssatzung je für sich oder gemeinsam bedient, beurteilt sich nach ihren jeweiligen städtebaulichen Zielsetzungen (vgl. BVerwGE 114, 247 [257] = ZfBR 2001, 482 [485]).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Innenbereich ein Bauvorhaben zulässig, das sich in die Umgebung einfügt, wenn die Erschließung gesichert ist. Eine Erhaltungssatzung kann aber auch hierfür ein Bauverbot festlegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer erstrebten einen Bauvorbescheid für ihr Grundstück zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. In dem Urteil des OVG Hamburg hieß es dazu, daß es offenbleiben könne, ob sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebung einfüge, da jedenfalls ein Verstoß gegen § 172 Abs. 1 BauGB vorliege. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 3. Dezember 2002 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß die Regelungen der Erhaltungssatzung ein eigenständiges Bauverbot aufstellen könnten. Die Vorschrift des § 34 BauGB erfülle die Funktion eines Planersatzes; wenn ein solcher Plan in Gestalt einer Erhaltungssatzung aber aufgestellt sei, sei das vorrangig.

Erhaltungssatzung — BVerwG BVerwG 4 B 47.02 — vera