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Ergänzungsfragen im selbständigen Beweisverfahren

KG21 W 5/2510.03.2025GE 2025, 390

ZPO §§ 485, 492, 572

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beschwerdeführerin ist als Streithelferin der Antragsgegnerin an einem selbständigen Beweisverfahren beteiligt, in dem das Landgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage von Trittschallmängeln in einer Wohnanlage angeordnet hat.

Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten vom 19. Dezember 2023 erstattet, wonach zur Mängelbeseitigung der Fußbodenaufbau zu demontieren und zu entsorgen und sodann neu zu erstellen ist mit begleitenden Maßnahmen. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und begehren die Beantwortung von Ergänzungsfragen.

Das Landgericht hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens angeordnet, in dem sich der gerichtliche Sachverständige mit näher bezeichneten Einwendungen bzw. Ergänzungsfragen im Hinblick auf sein Gutachten vom 19. Dezember 2023 auseinandersetzen soll. Zugleich hat das Landgericht darüberhinausgehende Einwendungen und Ergänzungsfragen zurückgewiesen. Die Ergänzungsfrage der Antragsgegnerin „zur Art und Weise der Beseitigung“ sei als Ausforschung unzulässig, weil sie sich nicht auf die Prüfung einer konkreten Schadensbeseitigungsmaßnahme beziehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2024 Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2024 zugestellten Beschluss mit einem am 6. Januar 2025 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Beweisfrage „zur Art und Weise der Beseitigung“ zurückgewiesen worden sei. Diese Ergänzungsfrage sei mit Blick auf die Schriftsätze vom 5. Februar 2024 und 19. November 2024 zulässig. Hierin werde eine denkbare Alternative für die Sanierung vorgetragen. Ein Antragsgegner müsse ebenso wenig wie ein Antragsteller ein Privatgutachten einholen, um ausreichend für eine Beweiserhebung vortragen zu können.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 7. Januar 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt das Landgericht an, die bloße Anfrage nach alternativen Mängelbeseitigungsmaßnahmen stelle keinen ausreichend konkreten Tatsachenvortrag dar, zu dem sich der Sachverständige verhalten solle. Hierfür reiche es auch nicht aus, dass beispielhaft die Verlegung einer Trittschalldämmung als Beseitigungsmaßnahme benannt werde.

II. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg und ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist, § 572 Abs. 2 ZPO. […]

Die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags gemäß §§ 487, 490 ZPO, die Ladung des Gegners nach § 491 ZPO und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO (BGH, Beschluss v. 29.11.2016 - VI ZB 23/16 - Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09 - Rn. 8). Ist es dem Gericht aber im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens verwehrt, die Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mit Blick auf die Schlüssigkeit und Erheblichkeit zu prüfen, so ist die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen (BGH, Beschluss v. 29.11.2016 - VI ZB 23/16 - Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09 - Rn. 8).

Die Zielsetzung im selbständigen Beweisverfahren, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Parteien im selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit an die Hand zu geben, über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus Art, Umfang und Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen (BGH, Beschluss v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09 - Rn. 9). Zudem steht einer Überprüfung von Entscheidungen über die Art und Weise der Beweiserhebung die Vorschrift des § 355 Abs. 2 ZPO entgegen, die auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung findet (BGH, Beschluss v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09 - Rn. 9).

Etwas anderes gilt allein für den Antrag einer Partei auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens, denn einem solchen Antrag hat das Gericht grundsätzlich - ohne Würdigung der bisher erhobenen Beweise - zu entsprechen (BGH, Beschluss v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09 - Rn. 9; BGH, Beschluss v. 13.9.2005 - VI ZB 84/04 - Rn. 7). Anders als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs auf Anhörung eines Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren um eine Entscheidung, die das Verfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (BGH, Beschluss v. 13.9.2005 - VI ZB 84/04 - Rn. 7). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat die Partei nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht deshalb auch im selbständigen Beweisverfahren (BGH, Beschluss v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09 - Rn. 9 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 13.9.2005 - VI ZB 84/04 - Rn. 14 f).

Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist, so gilt dies erst recht für die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten. […]

III. Aus Sicht des Senats bietet es sich in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren ohnehin an, die zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten bestehenden Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in einem Termin zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens abzuhandeln sowie notwendige Klarstellungen und Ergänzungen durch den Sachverständigen in einem solchen Termin herbeizuführen. Dabei steht es selbstredend im Ermessen des erkennenden Gerichts, einen solchen Termin durch die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vorzubereiten.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass das selbständige Beweissicherungsverfahren nicht auf eine umfassende Beweissicherung ausgerichtet, sondern unter Umständen lückenhaft ist. Es dient vielmehr vornehmlich dem Zweck, die Beweisfragen zu klären und die Beweismittel zu sichern, die der Antragsteller für beweissicherungsbedürftig hält. Sofern hierdurch aus Sicht des Antragsgegners und seiner Streithelfer nicht alle Aspekte des Beweisthemas beleuchtet und präzisiert sind, ist es ihnen auch noch im späteren Hauptsacheprozess unbenommen, zu offen gebliebenen beweiserheblichen Tatsachen ergänzend Beweis anzutreten und etwaige Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.

Im weiteren Verfahren wird das Landgericht deshalb spätestens in der bereits beantragten mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom 19. Dezember 2023 zu prüfen haben, ob die Frage der Beschwerdeführerin ggf. von Amts wegen klärungsbedürftig erscheint. Der Vortrag der Beschwerdeführerin könnte hierfür einen ausreichenden Anknüpfungspunkt bieten. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Vorbereitung (oder auch zur Vermeidung) eines Rechtsstreits ist oft ein selbständiges Beweisverfahren hilfreich, meist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wenn zum Gutachten noch Fragen bestehen, kann das Gericht ein Ergänzungsgutachten anordnen. Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hatte ein schriftliches Sachverständigengutachten in einem selbständigen Beweisverfahren zur Frage von Trittschallmängeln in einer Wohnanlage angeordnet. Nach Vorliegen des Gutachtens hatten die Verfahrensbeteiligten Beantwortung von Ergänzungsfragen beantragt, dem das Landgericht teilweise entsprach, indem es die Einholung eines Ergänzungsgutachtens anordnete, in dem sich der Sachverständige mit einigen Einwendungen und Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten auseinandersetzen sollte. Zugleich hat das Landgericht darüber hinausgehende Einwendungen und Ergänzungsfragen zurückgewiesen. Den Antrag auf weitere Ergänzung des Gutachtens wies es als unzulässigen Ausforschungsbeweis zurück. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kammergericht verwies darauf, dass im selbständigen Beweisverfahren das Gericht nur die Beweisaufnahme zu veranlassen habe, ohne die Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens zu prüfen. Dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren, zumal der Beschwerdeführer die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens beantragen könne. Dies biete sich aus der Sicht des Senats ohnehin in einem selbständigen Beweisverfahren an.