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Ergänzende Einzelrestitution

BVerwGBVerwG 8 B 125.0930.07.2010ZOV 2010, 231

VermG §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 4, 6 Abs. 6 a Satz 1; NS-VEntschG § 2 Satz 1, 2; VwGO §§ 74, 91, 132 Abs. 2, 173

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ergänzende Einzelrestitution; Maßgeblichkeit des Schädigungspunktes für Höhe einzuräumenden Bruchteilseigentums; Aktienerwerb nach Anteilsentziehung; Teilbestandskraft; Verfahrensmangel; Sachurteilsvoraussetzungen für Klageerweiterung; Beiladung des Verfügungsberechtigten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach der Anteilsentziehung von dem Unternehmen angeschaffte Aktien führen nicht dazu, dass sich die Höhe des Bruchteilseigentums steigert.

2. Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist.

3. Der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte kann einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen, so dass er ein rechtliches Interesse an einer Beiladung bereits im Verfahren über die Feststellung der Berechtigung hat.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2 1. Die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr., vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91 f.] = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 26 S. 14 = ZOV 1997, 427 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 -, juris).

4 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der darin als klärungsbedürftig angegebenen Rechtsfrage

„Sind nach dem endgültigen Ausscheiden des Geschädigten durch ein Unternehmen erworbene Aktien Vermögensgegenstände i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG?"

nicht gerecht. Mit der Beschwerde wird bereits nicht dargetan, aus welchem Grund diese aufgeworfene Rechtsfrage für klärungsbedürftig gehalten wird und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, dem Kl. sei eine zusätzliche Entschädigung „auf die nachträglich erworbenen 140.000 RM Aktien zu gewähren", wenn die aufgeworfene Frage in seinem Sinne geklärt werde, reicht nicht aus.

5 Die gestellte Frage war für das Verwaltungsgericht nur mit Blick darauf entscheidungserheblich, ob nach der Anteilsentziehung von dem Unternehmen angeschaffte Aktien dazu führen, dass sich die Höhe des Bruchteilseigentums steigert. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 76.05 - zutreffend verneint, ohne dass ein weiterer Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren besteht. Denn für die Höhe des einzuräumenden Bruchteilseigentums ist der Schädigungszeitpunkt maßgebend. Nach dem Schädigungszeitpunkt von dem Unternehmen angeschaffte Aktien sind hiernach für die ergänzende Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ohne Belang (Beschluss vom 21. Februar 2006 - BVerwG 7 B 76.05 - Rn. 9, n. v.). Der Kl. hat in seiner Beschwerdebegründung auch keine durchgreifenden Gründe genannt, die eine abweichende Beurteilung für die Bemessung der Entschädigung oder die Höhe der Erlösauskehr rechtfertigen könnten. Der von ihm angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 - (BVerfGE 99, 129 [139 ff., 141]) befasst sich allein mit einer unterschiedlichen Behandlung von Grundstückseigentum und Erbbaurecht im Rahmen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG und ist mithin im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Nichts anderes gilt auch für die vom Kl. zitierte bilanzrechtliche Vorschrift des Handelsgesetzbuches.

6 2. Auch die erhobene Divergenzrüge genügt nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

7 Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr., vgl. u. a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 f.). Daran fehlt es hier.

8 Der Kl. hat den von ihm bezeichneten abstrakten Rechtssätzen aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07 - (BVerwGE 134, 196 = Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 8 = ZOV 2009, 310), wonach bei Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in der NS-Zeit unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen ist, im Sinne des § 2 NS-VEntschG die Schädigung durch Zugriff auf eine Aktienbeteiligung auch eine Schädigung an einem Unternehmen bedeutet und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG als Vermögenswert im Sinne des Vermögensrechts ausdrücklich auch die Beteiligung an einem Unternehmen erfasst ist, wie sie, ohne dass die Aktie als eine solche Beteiligung im Gesetz genannt wird, in der und durch die Aktie verkörpert wird, keinen nach seiner Auffassung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift davon abweichenden abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber gestellt. Er hat lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe „diese Rechtsprechung" in seinem Urteil „nicht berücksichtigt". Denn es habe die Berechnung der unmittelbaren Beteiligung von Dr. F. in Höhe von 140.000 RM bezogen auf das Stammkapital (offenbar gemeint: Grundkapital) von 1 Mio. RM damit abgelehnt, dass die Berechnung der Entschädigung für den Verlust entzogener Beteiligungen „gemäß § 2 I NS-VEntschG" (offenbar gemeint: § 2 Satz 1 NS-VEntschG) erfolge, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im vorbezeichneten Urteil vom 17. Juli 2009 (a. a. O.) den Rechtssatz aufgestellt habe, § 2 Satz 2 NS-VEntschG finde Anwendung. Das reicht nicht aus, um eine Divergenzrüge hinreichend zu begründen, zumal der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil zum Verhältnis der Regelungen der Sätze 1 und 2 des § 2 NS-VEntschG keine Ausführungen gemacht hat. Eine fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes stellt keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

9 Auch soweit der Kl. eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - rügt, macht er wiederum lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe den von ihm angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft angewandt, in dem es die von ihm vorgelegten Unterlagen (Protokoll der Generalversammlung vom 22. Dezember 1936 und Hinterlegungsschein vom 17. Dezember 1936) nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das vermag eine Divergenz nicht zu begründen.

10 3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

11 a) Soweit in der Beschwerdebegründung gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die vom Kl. gestellten Anträge unzutreffend gewürdigt, da der Kl. mit seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2002 Klageanträge nur angekündigt habe, ohne ein endgültiges Begehren zu formulieren und ohne einen solchen Sachverhalt zur Grundlage seiner Klage gemacht zu haben, ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

12 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, soweit der Kl. in seinem Klageantrag zu 1 über seinen ursprünglichen Klageantrag hinaus die Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich der unmittelbaren Beteiligung seines Rechtsvorgängers Dr. Sally F. an der ehemaligen Maschinen- und Anlagenbau G. GmbH (MAG) in Höhe von 51,53 % begehrt. Denn der angegriffene Bescheid der Bekl. ist insoweit bereits in Bestandskraft erwachsen. (...)

16 Der vom Kl. innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO nicht angegriffene Teil der im Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Gesamtregelung war auch einer (Teil-) Bestandskraft zugänglich. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft sie, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist ...") ergibt, an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl. Beschluss vom 2. Januar 1997 - BVerwG 8 B 240.96 - juris Rn. 5). Eine solche Teilbarkeit der in dem angegriffenen Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Gesamtregelung war im vorliegenden Falle gegeben. Denn die im Bescheid erfolgte Berechnung des Anteils der Nennbeträge der Aktien am Grundkapital der Aktiengesellschaft ist von der Entscheidung über die Grundlage der Berechnung, nämlich der Feststellung der Nennbeträge der Aktien (hier: 32.000 RM; 140.000 RM; keine weiteren unmittelbaren Aktienbeteiligungen), als selbständige (Teil-) Regelung abtrennbar (zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 7.78 - BVerwGE 56, 362 [364 f.]).

17 Diese nach Ablauf der Klagefrist eingetretene Unanfechtbarkeit des bezeichneten Teils der Gesamtregelung kann nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden (vgl. dazu u. a. Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 30.72 - Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 16 m. w. N.).

18 Die Frage, ob das im Schriftsatz vom 19. April 2007 und dann des Weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 nochmals modifizierte Rechtsschutzbegehren eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung darstellt und ob diese nach § 91 VwGO bzw. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 263, 264 ZPO zulässig war, kann mithin offenbleiben, denn in beiden Fällen ist das insoweit verfolgte Begehren unzulässig. Es kommt weder darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht eine Klageänderung angenommen und diese als nicht sachdienlich qualifiziert hat, noch darauf, ob die Bekl. und die Beigeladenen sich auf das geänderte Begehren eingelassen haben.

19 Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO (vgl. Urteile vom 23. März 1972 - BVerwG 3 C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 [32] und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 5 C 119.79 -, BVerwGE 65, 45 [49]).

20 b) Das Vorbringen des Kl. lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit den erfolgten Beiladungen einen Verfahrensfehler i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen hat. Zwar kann nach dem Vorbringen des Kl. und der Bekl. davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des Kl. zutreffend ist, die Beigeladene zu 1 habe ihre Geschäftsanteile an der MAG-GmbH zwischenzeitlich veräußert. Daraus folgt jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Kl. nicht, dass die Beiladung der Beigeladenen zu 1 verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über das Unternehmen Fa. Maschinen- und Anlagenbau G. GmbH (MAG-GmbH) falsche Tatsachenfeststellungen getroffen haben sollte, stand es dem Kl. (und der Bekl.) offen, gemäß § 119 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen hätte der Kl. (und die Bekl.) in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, die Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 1 zu beantragen, was jedoch unterlassen worden ist. Im Übrigen könnte das Urteil nicht auf der Beiladung beruhen.

21 c) Soweit der Kl. zudem die Beiladung der TLG Gewerbepark G. GmbH, der Beigeladenen zu 2, rügt, ist auch insofern ein Verfahrensfehler i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26 = ZOV 2000, 344 und vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 28 = ZOV 2001, 55) kann der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen. Die Berechtigtenfeststellung begründet somit einen rechtlichen Nachteil für den Verfügungsberechtigten im Vorfeld der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung und damit zugleich dessen Interesse i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO an einer Beiladung bereits im Verfahren über die Feststellung der Berechtigung. (...)