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Erfüllungszeitpunkt bei Mietzinsüberweisung

AG Charlottenburg12 C 235.8429.06.1984GE 1984, 925

§ 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erfüllungszeitpunkt bei Mietzinsüberweisung; Mietzinszahlung; Mietzinsrückstand; Banküberweisung; Zahlungseingang; Bankmitteilung; Wertstellung; Kontogutschrift

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Beurteilung des Zeitpunktes eines Zahlungseinganges im Rahmen des § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB kommt es darauf an, wann die Bank den Zahlungseingang dokumentiert, nicht dagegen darauf, zu welchem Zeitpunkt die Wertstellung erfolgt; zur Erfüllung des Mietzinsanspruchs reicht es aus, daß der Eingang der Überweisung des Mieters dokumentiert und die Zahlung dem Konto des Vermieters zugeordnet wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Räumung der von den Bekl. innegehaltenen Räumlichkeiten. Die Kl. stützen ihre Räumungsklage darauf, daß die Bekl. zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung mit zwei Monatsmieten im Rückstand waren. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 9.4.1984; die Bekl. hatten am 5.4.1984 der Bank den Auftrag zur Überweisung des Mietzinses erteilt, die Abbuchung war mit gleichem Datum erfolgt. Den Kl. wurde von der Bank mit Tagesauszug vom 9.4. die Überweisung und deren Wertstellung am 10.4. mitgeteilt. Die Räumungsklage war am 10.4. bei Gericht eingegangen. Sie hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Frage, ob die Kündigung der Kl. wirksam ist oder nicht, kommt es darauf an, ob im Rahmen des § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB das Datum des Tagesauszuges, der die Überweisung bereits dokumentierte, oder das Datum der Wertstellung auf dem Konto des Kl. entscheidend ist. Ausgehend vom Datum des Tagesauszugs der Bank der Kl. ist der Kündigung die Wirksamkeit zu versagen, sie erfüllte bei ihrem Zugang - auf diesen Zeitpunkt kommt es an - nicht die Voraussetzungen des § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB. Der Tagesauszug weist aus, daß die Zahlung am 9.4.1984 auf der Bank der Kl. einging, denn andernfalls hätte sie nicht an diesem Tage dokumentiert werden können. Am 9.4.1984 ist auch die Zuordnung dieser Überweisung zum Konto der Kl. erfolgt, es fehlt lediglich noch die Wertstellung. Daß diese nicht bereits auf Grund des Eingangs und der Zuordnung zum Konto der Kl. erfolgte, mag organisatorische Voraussetzungen, möglicherweise auch Gründe haben, die sich aus den Vereinbarungen der Bank mit ihren Bankkunden ergeben. Es ist auch denkbar, daß derartige Verfahrensweisen anders zu beurteilen sind, wenn es um die Zubilligung von Verzugsschäden oder Verzugszinsen geht. Für die Beurteilung des Zeitpunkts eines Zahlungseingangs im Rahmen des § 554 Abs. 1 Ziff. 1 BGB kann es darauf, ob und wie die Bank im Verhältnis zum Bankkunden die Zahlungseingänge dokumentiert und wann sie sie dem Konto des Empfängers gutschreibt, nicht ankommen, hier müssen Verfahrensweisen, die allein im internen Verhältnis der Bank zu ihren Kunden ihren Grund haben, außer Betracht bleiben. Fallen also die Dokumentation des Eingangs und die Wertstellung auseinander, dann muß es hier auf das frühere Datum ankommen.