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Erfüllungsort für Zahlungsansprüche von Versorgungsunternehmen

BGHVIII ZR 321/0217.09.2003GE 2003, 1489

BGB § 269; ZPO § 29

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., ein Versorgungsunternehmen mit dem Sitz in N., nimmt die in B. wohnhaften Bekl. auf Entgeltzahlung für Wasser- und Abwasserleistungen in Anspruch, die die Kl. für das in N. gelegene Hausgrundstück der Bekl. erbracht hat.

Das Amtsgericht Neuruppin hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Landgericht hat auf die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der vom Thüringer Oberlandesgericht (MDR 1998, 828 f.) vertretenen Auffassung zu folgen sei, wonach der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem Versorgungsvertrag jedenfalls dann der Ort sei, in dem das Grundstück liege, wenn Energie für ein Hausgrundstück geliefert werde. Im vorliegenden Fall könnten die tragenden Gründe der vorgenannten Entscheidung nicht überzeugen, weil hier ein etwa bestehendes Dauerschuldverhältnis bei Klageerhebung bereits beendet und nur noch eine etwa offenstehende Zahlungsverpflichtung abzuwickeln gewesen sei. In einem solchen Fall könne die in dieser Entscheidung in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellte Ausstrahlwirkung, die auf der Gesamtschau aller Pflichten in einem bestehenden Dauerschuldverhältnis beruhe, nicht greifen.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltend macht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuruppin verneint.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus Energielieferungsverträgen der Wohnsitz des Abnehmers (LG Leipzig MDR 1999, 1086; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rdnr. 25 "Energieversorgungsverträge"; MünchKomm-ZPO/Patzina, ZPO, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 42) oder der Ort der Energieabnahme ist (OLG Rostock RdE 1997, 76; Thüringer OLG MDR a. a. O.; OLG Dresden RdE 2000, 160 f.; LG Darmstadt RdE 1994, 75; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 Rdnr. 32; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 23; Riemer RdE 1989, 242 f.).

2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 a. a. O. zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Architektenvertrag).

Dies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Am Ort der Abnahme hat nicht nur das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht, sondern auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen. So hat der Abnehmer zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen unter Benutzung seines Grundstücks zu dulden (§ 8 AVBEltV, § 8 AVBGasV, § 8 AVBFernwärmeV, § 8 AVBWasserV). Der Anschlußnehmer hat ferner die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses zu tragen und jede Beschädigung daran dem Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen (§ 10 AVBEltV, § 10 AVBGasV, § 10 AVBFernwärmeV, § 10 AVBWasserV) sowie dessen Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten (§ 16 AVBEltV, § 16 AVBGasV, § 16 AVBFernwärmeV, § 16 AVBWasserV). Auch Einwänden des Kunden gegenüber Rechnungen und Abschlagsberechnungen wegen offensichtlicher Ablese- oder Meßfehler (§ 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV, § 30 AVBFernwärmeV, § 30 AVBWasserV) kann regelmäßig nur durch Überprüfung der Meßeinrichtungen am Ort der Entnahme nachgegangen werden.

Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsvertrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen, ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige gerichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 a. a. O.).

3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, daß im Streitfall der Versorgungsvertrag beendet war und die Parteien nur noch über die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung der Bekl. streiten. Einmal kann hierdurch der Schwerpunkt der Vertrages nicht mehr nachträglich verändert werden; zum anderen kann es auch insoweit, wie zuvor ausgeführt, auf die Feststellung von Umständen ankommen, die nur am Ort der Leistungsabnahme überprüfbar sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 269 BGB ist der Wohnsitz des Schuldners einer Zahlungsverpflichtung Erfüllungsort. Bei Ansprüchen von Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom usw.) kommt es dagegen auf den Ort an, an dem die Leistung erbracht wurde, was nicht immer der Wohnsitz des Schuldners sein muß.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wasserlieferung erfolgte in Neuruppin; Empfänger der Leistung und Vertragspartner der Wasserbetriebe wohnten in Berlin. Das Landgericht Neuruppin hatte die Zahlungsklage wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. September 2003 hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf und meinte, der Schwerpunkt des Vertrages und damit der Erfüllungsort liege am Ort der Abnahme, so daß das Landgericht Neuruppin (auch) zuständig war. In solchen Fällen hat der Gläubiger das Wahlrecht, ob er am Wohnsitz des Schuldners klagt oder am Erfüllungsort.