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Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren

KG24 W 199/0218.09.2002GE 2003, 252

ZPO §§ 887, 793

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren; Mängelbeseitigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Übernimmt der Schuldner in einem Prozeßvergleich die Vornahme bestimmter Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, kann der Streit um die Erfüllung nicht im Vollstreckungsverfahren ausgetragen werden, wenn die Beweismittel nicht liquide sind, sondern die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist.

2. Der Erfüllungseinwand kann auch dann nicht im Vollstreckungsverfahren abschließend beurteilt werden, wenn die Parteien darüber streiten, ob die in dem Prozeßvergleich vom Schuldner übernommene Verpflichtung sich nur auf die Durchführung bestimmter Mängelbeseitigungsmaßnahmen erstreckt oder auf die Herbeiführung eines bestimmten Gewährleistungserfolges gerichtet ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Gläubiger hat von dem Schuldner Wohnungseigentum erworben und den Schuldner wegen mangelnder Schalldämmung auf Gewährleistung in Anspruch genommen. Im gerichtlichen Vergleich hat sich der Schuldner verpflichtet, bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahmen bezüglich der Decken der Wohnung des Gläubigers und die Maßnahmen zur Beseitigung des aus der darüber liegenden Wohnung dringenden Trittschalls und der Knarrgeräusche spätestens bis zum 31. August 1998 durchführen zu lassen, wobei die Maßnahmen nach den geltenden DIN-Normen und den Regeln der Baukunst fachgerecht durchgeführt werden sollten. Der Schuldner ließ Maßnahmen durchführen, die jedoch nach Auffassung des Gläubigers die Schallmängel nicht beseitigt haben. Unter dem 18. Februar 2002 hat der Gläubiger deshalb beantragt, ihn zur Ersatzvornahme zu ermächtigen und den Schuldner zu einer Vorschußzahlung von 16.059,52 E zu verpflichten. Der Schuldner hat behauptet, daß nach den vorliegenden Unterlagen die geschuldeten Mängelbeseitigungsmaßnahmen ausgeführt worden seien.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Gläubiger gemäß § 887 ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigt, den verlangten Kostenvorschuß jedoch insgesamt versagt, weil nicht darlegt sei, daß die nunmehr vorgelegte Kostenschätzung die noch geschuldeten Arbeiten betreffe. Hiergegen haben beide Parteien rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist aber in der Sache unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Erfüllungseinwand des Schuldners im Verfahren nach § 887 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wenn er liquide beweisbar ist (vgl. statt aller OLG München MDR 2002, 909). Soweit sich eine Erfüllung oder anderweitige Erledigung nur im Rahmen einer Beweisaufnahme feststellen läßt, ist entsprechend der Wertung des § 775 ZPO die Vollstreckung fortzusetzen und der Schuldner mit seinem Einwand auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen; andernfalls nähme man dem Gläubiger den Vorteil des vollstreckbaren Titels und würde ihn statt den Schuldner zunächst wieder in ein Erkenntnisverfahren zwingen (so ausdrücklich das OLG München a. a. O.). Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage kann gegebenenfalls auch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung erwirkt werden.

Durch die vorgelegten Erklärungen und Bestätigungen kann hier der Nachweis der Mängelbeseitigung im Vollstreckungsverfahren nicht geführt werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wie in einem Zivilprozeß kommt im Vollstreckungsverfahren bei der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht. Hinzu kommt, daß die Parteien hier nicht nur um die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten streiten, sondern auch um deren Erfolg. Ersichtlich ist der Schuldner der Auffassung, daß er nur die in dem Schreiben des Architekten vom 19. November 1997 genannten Arbeiten übernommen habe, während der Gläubiger geltend macht, der geschuldete Erfolg sei nicht eingetreten. Hierbei geht es auch um die Auslegung des Prozeßvergleichs. Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz ist der Vergleich zur Beendigung des Gewährleistungsstreits geschlossen worden. Entsprechend dem verfolgten Gewährleistungsrecht enthält der Vergleich daher nicht nur eine Verpflichtung zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen, sondern auch zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs. Im Fall des Verkaufs von Wohnungseigentum mit einer Herstellungsverpflichtung richtet sich diese zwingend nach Werkvertragsrecht. Mithin ist im Gewährleistungsfalle auch der Erfolg geschuldet, nicht nur die Vornahme bestimmter Maßnahmen. Eine Naturalnachbesserung kann auch fehlschlagen. In diesem Fall wird auch eine weitere Nachbesserung geschuldet, bis der Erfolg eingetreten ist. Über diese ersichtlichen Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Prozeßvergleichs kann aber nicht im Vollstreckungsverfahren gestritten werden. Deshalb ist zur Klärung des Vergleichinhalts ein neuer Prozeß erforderlich. Je nach Einschätzung des erstinstanzlichen Prozeßgerichts kann die Vollstreckung aus dem Prozeßvergleich, um die es hier geht, für die Dauer des Verfahrens auch vorläufig eingestellt werden (§§ 767, 769 ZPO).

Dagegen ist die sofortige Beschwerde des Gläubigers auch in der Sache begründet. Nach § 887 Abs. 2 ZPO ist dem Gläubiger hinsichtlich der durch die Vollstreckung entstehenden Kosten ein Vorschuß zuzusprechen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts richtet sich die Verpflichtung des Schuldners nicht nur auf Vornahme bestimmter Maßnahmen, sondern auch auf die Erzielung des dadurch bezweckten Erfolges. Das ergibt sich schon daraus, daß der Schuldner die Maßnahme nach den geltenden DIN-Normen und den Regeln der Baukunst fachgerecht durchführen lassen sollte. Damit ist nicht eine Dienstleistung, sondern ein Werkerfolg versprochen worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei streitiger Erfüllung eines Vergleichs muß das Prozeßgericht entscheiden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Käufer einer Wohnung nahm den Verkäufer wegen mangelnden Schallschutzes in Anspruch. Die Parteien einigten sich darauf, daß der Verkäufer bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vornehmen läßt. Nach Auffassung des Käufers waren die Maßnahmen unzureichend. Er beantragte die Festsetzung eines Vorschusses für weitere Arbeiten.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Die Parteien streiten um die Erfüllung des Prozeßvergleichs, aber wohl auch um die Auslegung des Vergleichs, nämlich ob der Erfolg geschuldet wird oder nur die Vornahme bestimmter Arbeiten. Im Vollstreckungsverfahren kann weder die streitige Erfüllung geklärt werden noch die Auslegung des Vergleichs. Deshalb ist die Ersatzvornahme zu bestätigen, dem Käufer aber auch der verlangte Vorschuß für die Ersatzvornahme zuzusprechen.