veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erfüllungseinwand

LG Berlin64 T 165/8905.12.1989GE 1990, 373

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erfüllungseinwand; Vollstreckungsverfahren; Vollstreckungsgegenklage; Vollstreckungsabwehrklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erfüllungseinwand kann grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern nur mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ungeachtet der Tatsache, daß sich aus der Rechnung der Firma Sch. vom 16. Oktober 1989 nicht ergibt, daß die gemäß dem Ver säumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 2. März 1989 - 3 C 663/88 - von der Schuldnerin geschuldete Instandsetzung der Heizkörper-Thermostatventile durchgeführt wurde, kann die Schuldnerin den Erfüllungseinwand nicht im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO gegen den Ermächtigungs- und Zwangsgeldbeschluß vom 21. September 1989 wirksam geltend machen. Die Schuldnerin hätte mit der Behauptung der Erfüllung eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben müssen und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO beantragen müssen (vgl. Baumbach/Hartmann ZPO, 47. Aufl. 1989 Anm. D zu § 887 ZPO m. w. N.). Der angefochtene Beschluß ist ord nungsgemäß ergangen und die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.