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Erfüllungseinwand

LG Berlin62 T 82/9528.09.1995GE 1996, 55

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erfüllungseinwand; Heizkostenabrechnung; Zwangsgeldbeschluss; Vollstreckungsgegenklage; Erkenntnisverfahren; Zwangsvollstreckung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erfüllungseinwand (hier: Pflicht des Vermieters zur Erteilung von Heizkostenabrechnungen) ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Schuldner (Vermieter) die Erfüllung erst nach Erlaß eines Zwangsgeldbeschlusses behauptet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Schuldner macht geltend, er habe seine Verpflichtungen aus dem Versäumnisteilurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. März 1995 - soweit ihm dies möglich sei - erfüllt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der sogenannte Erfüllungseinwand im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung erhoben werden kann oder ob der Schuldner darauf verwiesen ist, Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.11.1988, NJW-RR 1989, S. 188 mit umfangreichen Nachweisen; Zöller/Stöber, ZPO § 888, Rn. 11). Mit der vorzitierten Entscheidung des OLG Köln vertritt die Kammer die Auffassung, daß der Schuldner sich in Ansehung des die Zivilprozeßordnung beherrschenden Grundsatzes, daß nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens materielle Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen sind, darauf verweisen lassen muß, seine Einwendungen in einem neuen Erkenntnisverfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen, denn ansonsten hätte es der Schuldner in der Hand, die Vollstreckung des Gläubigers durch immer wieder neue Einwendungen hinauszuzögern. Wollte man ausschließlich auf den Wortlaut des § 888 ZPO abheben und prüfen, ob die Handlung noch vorzunehmen ist oder ob Erfüllung vorliegt, würden die Präklusionsregeln des § 767 Abs. 2 ZPO unterlaufen, so daß es zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte. Auch prozeßwirtschaftliche Gesichtspunkte sprechen nicht zwingend für eine Zulassung des Erfüllungseinwandes, denn wenn der Erfüllungseinwand bestritten wird, verlagert sich das gesamte Verfahren einschließlich eventueller Beweiserhebungen in das Zwangsvollstreckungsverfahren. Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die Erfüllung unstreitig ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

Bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses hatte der Schuldner die ihm obliegende Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil auf Erteilung von Heizkostenabrechnungen für die Heizperioden 1990/91, 1991/92 und 1992/93 unstreitig noch nicht erfüllt. Soweit er nunmehr auf die zwischenzeitlich erteilten Abrechnungen verweist und meint, daß er damit seine Verpflichtungen - soweit es ihm möglich sei - erfüllt habe, vermag dies aus den vorgenannten Gründen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses führen.

Hinsichtlich der zu erteilenden Abrechnung für den Zeitraum 1.5.1990 bis 31.12.1990 hat der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts nicht erfüllt, so daß die Voraussetzungen des § 888 ZPO nach wie vor vorliegen. Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Abrechnung von ihm nicht vorgenommen werden kann, denn dies steht aufgrund des Schreibens der Voreigentümer vom 20.7.1995 keineswegs fest. Da der Schuldner nach § 571 BGB durch Eigentumserwerb vor Fälligkeit der Heizkostenabrechnung in die Verpflichtung zur Erteilung der Abrechnung für den laufenden Abrechnungszeitraum eingetreten ist, hat er alles ihm Mögliche zu unternehmen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Notfalls hat er seine Ansprüche den Voreigentümern gegenüber gerichtlich durchzusetzen. Vorliegend ist jedoch nicht einmal erkennbar, daß er seine Bitte um Übersendung der Unterlagen mit Nachdruck geäußert hat. Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit kann jedenfalls solange nicht ausgegangen werden, wie die Unterlagen "greifbar" gemacht werden können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter war rechtskräftig zur Erteilung von Heizkostenabrechnungen verurteilt worden. Als er dieser Pflicht nicht nachkam, setzte das Gericht gegen ihn ein Zwangsgeld fest. Dagegen erhob der Vermieter sofortige Beschwerde und behauptete, er habe jetzt die Heizkostenabrechnungen erteilt. Damit hatte er beim Landgericht Berlin keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 28. September 1995 führte das Gericht aus, dieser Einwand der Erfüllung könne nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Der Vermieter muß also gegen das Urteil eine neue Klage erheben.