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Erfüllung der Betriebspflicht des Mieters notfalls durch Dritte

OLG DüsseldorfI-10 U 69/0318.12.2003GE 2004, 296

BGB § 535

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Haben die Parteien eine Betriebspflicht des Pächters vereinbart, muß der Pächter sich im Falle seiner Verhinderung eines Dritten bedienen, auch wenn er den Gaststättenbetrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht aufrechtzuerhalten kann.

2. Die Betriebspflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Fortführung des Betriebes zur Folge hat, daß nur Verluste erwirtschaftet werden, so daß es vorteilhafter wäre, das Objekt zu schließen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. auch auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn angeblich daran hindern, den Gaststättenbetrieb aufrechtzuerhalten. Zu Recht hat ihn das Landgericht darauf verwiesen, sich im Falle seiner Verhinderung eines Dritten zu bedienen. Daß die Ertragssituation eine derartige Vertretung als unwirtschaftlich erscheinen läßt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da die Geschäftsentwicklung und damit auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Hilfskraft dem unternehmerischen Risiko des Pächters zuzuordnen ist, entfällt die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht auch dann nicht, wenn die Fortführung des Betriebes zur Folge hat, daß nur Verluste erwirtschaftet werden, so daß es vorteilhafter wäre, das Objekt zu schließen (so z. B. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdn. 204 unter Hinweis auf BGH WM 1977, 945; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V A Rdn. 5 im Anschluß an LG Wuppertal ZMR 1996, 439, 440; Fritz, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl., Rdn. 234). Insbesondere kann es daher nicht als rechtsmißbräuchlich qualifiziert werden, wenn der Verpächter bei dieser Sachlage darauf besteht, daß der Pächter seiner vertraglich übernommenen Betriebspflicht nachkommt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter oder Pächter hat ein Nutzungsrecht an den Räumen; wenn vertraglich vereinbart aber auch eine Nutzungspflicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Pächter hatte sich auf gesundheitliche Probleme berufen, weswegen er die Gaststätte nicht öffnen könne. Der Verpächter verlangt Weiterführung der Gaststätte.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2003 gab das OLG Düsseldorf der Klage statt und verwies darauf, daß notfalls der Pächter das Lokal durch einen Dritten betreiben müsse. Auch wenn nur Verluste erwirtschaftet würden, müsse der Pächter seiner vertraglich übernommenen Betriebspflicht nachkommen.