Erforderlichkeit einer weiteren Mahnung
BGB § 286; ZPO § 91
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Gläubiger den Schuldner bereits selbst gemahnt, ist im Sinne des Schadensrechts eine weitere Mahnung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der beklagte Mieter hatte auf die Mahnung der Großvermieterin nicht reagiert. Die beauftragte einen Anwalt, der den Bekl. erneut zur Zahlung aufforderte. Nachdem der Bekl. im anschließenden Prozess den Rückstand bezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch über die vorgerichtlichen Mahnkosten des Rechtsanwalts zu entscheiden war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Kl. bereits selbst gemahnt hatte, entspricht es der ganz überwiegenden Rechtsprechung des AG Hannover, dass eine weitere Mahnung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Schadensrechts nicht erforderlich ist. Zwar mag es sein, dass sich zum Teil Schuldner auf eine anwaltliche Mahnung zur Zahlung bewegen lassen (wobei die Vielzahl der gerichtlichen Verfahren gegen eine entsprechende Vermutung spricht), dieses macht die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zunächst alleine für das vorgerichtliche Verfahren (so dass die Geschäftsgebühr anfällt) indes noch nicht erforderlich. Gerade bei einem Unternehmen mit einer entsprechenden Größe und Marktmacht, wie die Kl., muss der Schuldner zwingend damit rechnen, im Falle der Nichtzahlung gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, so dass sich alleine durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur insofern ein höherer Druck auf den Schuldner ergibt, als dass nun das gerichtliche Verfahren näher rückt. Dieser Druck kann indes auch dadurch erzeugt werden, dass der Gläubiger sogleich seinem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt. In diesem Falle diente eine Mahnung nämlich lediglich der Vorbereitung der Klage, so dass diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (§ 19 I 12 Ziffer 1 RVG; vgl. Hartmann § 19 RVG; 6 m. w. N.). Angesichts dieser Möglichkeit würde ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter, müsste er von vorneherein davon ausgehen, den Anwalt selber zahlen zu müssen, auch diese Möglichkeit des unbedingten Klageauftrages wählen, so dass darüber hinausgehende Kosten im Sinne des Schadensrechts nicht erstattungsfähig sind. Etwas anderes mag gelten, wenn vor der Mahnung in komplizierten Rechtsangelegenheiten eine über die Vorbereitung zur Klageerhebung hinausgehende Befassung des Rechtsanwaltes mit der Sache erforderlich ist, dieses ist bei der vorliegenden Mietstreitigkeit indes nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei Sachdienlichkeit ersatzfähig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der beklagte Mieter hatte auf die Mahnung der Großvermieterin nicht reagiert. Diese beauftragte daraufhin einen Anwalt, der den Mieter erneut zur Zahlung aufforderte. Nachdem der Mieter im Prozess den Rückstand bezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, so dass nur noch über die vorgerichtlichen Mahnkosten des Anwalts zu entscheiden war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage insoweit ab. Der Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Mahnung bereits im Verzug befunden. Die hierdurch entstandenen Kosten seien nicht ersatzfähig, weil die Klägerin zuvor bereits selbst gemahnt habe und die weitere Mahnung durch einen Rechtsanwalt entbehrlich gewesen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Hannover weist auf die "ganz überwiegende Rechtsprechung" des Gerichts hin, wonach eine weitere Mahnung durch einen Anwalt "im Sinne des Schadensrechts" nicht erforderlich gewesen sei. Ernst in MünchKommBGB, 5. Auflage, § 286 Rn. 156, hält die Kosten einer anwaltlichen Erinnerungsmahnung für ersatzfähig, weil die Beauftragung eines Anwalts adäquate Folge der Leistungsverzögerung sei und dem Gläubiger nicht zugemutet werden könne, die weitere Rechtsverfolgung gegen den Schuldner selbst zu betreiben. Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 286 Rn. 46 weist mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen darauf hin, dass Inkassokosten nicht zusätzlich zu den Anwaltskosten beansprucht werden können, weil der Gläubiger sogleich einen Anwalt hätte beauftragen können. Ob diesen Auffassungen zu folgen ist, mag dahinstehen. Offensichtlich gibt es jedoch in diesem Bereich noch Kostenrisiken, die zu klären sind.