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Erforderliche Konkretisierung von Tagesordnungspunkten

AG Potsdam31 C 44/1814.02.2019GE 2019, 396

WEG §§ 10, 21, 23

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Tagesordnungspunkt muss bereits im Rahmen einer Einladung so ausreichend ausformuliert werden, dass ein darauf fußender Beschluss auch eine Umsetzung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ermöglicht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind die Mitglieder einer WEG. Auf Anregung des Kl. lud der Verwalter zur Wohnungseigentümerversammlung unter Nennung des TOP 10 „Transparenz und Publizität in der Eigentümergemeinschaft zur Gewährleistung der Rechte aller Miteigentümer auf der Grundlage der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft“. Unter TOP 11 war eine allgemeine Aussprache vorgesehen. Die Eigentümer beschlossen, TOP 10 abzusetzen. Hiergegen wendet sich der Kl. mit der Beschlussanfechtung. Er meint, er sei einem von anderen Wohnungseigentümern eingeleiteten Strafverfahren ausgesetzt gewesen, auch nutzten Wohnungseigentümer insbesondere der im Erdgeschoss gelegenen Einheiten die ihm als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Freiflächen nach eigenem Gutdünken. Da es sich um einen Antrag inhaltlicher Art gehandelt habe, sei nicht allein ein Beschluss der Geschäftsordnung berührt gewesen, weswegen eine Anfechtung möglich sei. Die Bekl. sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da es sich bereits nicht um einen Tagesordnungspunkt gehandelt habe, der eine inhaltliche Regelung vorgesehen habe. Wenn der Kl. konkrete Überschreitungen von Sondernutzungsrechten geltend machen wolle, hätte er hierzu einen konkreten Beschlussantrag aufnehmen lassen müssen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Insbesondere handelt es sich nicht allein um einen Tagesordnungsbeschluss ohne jeglichen Inhalt, der sich durch die Versammlung erledigt hätte. […] Vielmehr moniert der Kl. gerade, dass keine Regelung zur Nutzung von Sondereigentum und Unterlassen von unberechtigten Strafanzeigen getroffen wurde.

In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Denn tatsächlich ergibt sich aus dem Antrag zum Tagesordnungspunkt 10 nicht, dass der Kl. insoweit Regelungen hatte treffen wollen. Er hatte allein angegeben, es soll eine allgemeine Aussprache stattfinden, bei der zu Transparenz und Publizität in der Eigentümergemeinschaft gesprochen werden solle, um Rechte aller Miteigentümer zu gewährleisten. Die Formulierung dieses Tagesordnungspunktes ist derart schwammig und unklar, dass eine Regelung insoweit im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht möglich war. So müssen Beschlüsse, die gefasst werden sollen, im Rahmen einer Einladung ausreichend bezeichnet werden, dies war insoweit bereits nicht der Fall. Im Übrigen wäre es dem Kl. möglich gewesen, unter Tagesordnungspunkt 11 - Allgemeine Aussprache - Stellung zu nehmen, was ihn bedrückt, und wo er sich einen anderen Umgang miteinander wünscht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Tagesordnungspunkt muss bereits im Rahmen einer Einladung so ausreichend ausformuliert werden, dass ein darauf fußender Beschluss auch eine Umsetzung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ermöglicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf Anregung des Klägers, der sich von den anderen Eigentümern „gemobbt“ fühlte, lud der Verwalter zur Wohnungseigentümerversammlung unter Nennung eines TOP 10 „Transparenz und Publizität in der Eigentümergemeinschaft zur Gewährleistung der Rechte aller Miteigentümer auf der Grundlage der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft“. Unter TOP 11 war eine allgemeine Aussprache vorgesehen. Die Eigentümer beschlossen, TOP 10 abzusetzen. Hiergegen Beschlussanfechtung des Klägers. Er sei von anderen Wohnungseigentümern angezeigt worden, und einige nutzten die ihm als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Freiflächen, ohne zu fragen. Die beklagten anderen Wohnungseigentümer halten die Klage für unzulässig. Wenn der Kläger konkrete Überschreitungen von Sondernutzungsrechten geltend machen wolle, hätte er hierzu einen konkreten Beschlussantrag aufnehmen lassen müssen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Allerdings handelte es sich bei TOP 10 nicht um einen Tagesordnungsbeschluss ohne jeglichen Inhalt, der sich durch die Versammlung erledigt hätte. Vielmehr moniert der Kläger gerade, dass keine Regelung zur Nutzung von Sondereigentum und Unterlassen von unberechtigten Strafanzeigen getroffen wurde. Allerdings ergibt sich aus dem Antrag zum TOP 10 nicht, dass der Kläger insoweit Regelungen hatte treffen wollen. Er hatte allein angegeben, es soll eine allgemeine Aussprache stattfinden, bei der zu Transparenz und Publizität in der Eigentümergemeinschaft gesprochen werden solle, um Rechte aller Miteigentümer zu gewährleisten. Die Formulierung dieses Tagesordnungspunktes ist derart schwammig und unklar, dass eine Regelung insoweit im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht möglich war. Beschlüsse, die gefasst werden sollen, müssen im Rahmen einer Einladung ausreichend bezeichnet werden, dies war hier nicht der Fall.