Erforderliche Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde
WEG § 15 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird einem Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einer Dachterrasse zugesprochen, richtet sich die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer danach, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten dadurch erleidet.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Bekl. durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris). Der Bekl. wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der Kl., nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Bekl. nach der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachterrasse nicht nutzen darf.
4 2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Bekl. nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gutachtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Bekl. durch einen von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Bekl. durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Unerheblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Bekl. durch einen von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungseigentümer bestünde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird einem Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einer Dachterrasse zugesprochen, richtet sich der Wert der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde nach der Wertminderung für die Wohnung des widersprechenden Beklagten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Wohnung des Beklagten dadurch erleidet, dass er nicht die Dachterrasse benutzen darf. Eine dadurch verursachte Wertminderung seiner Wohnung von mehr als 20.000 € hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erfährt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte hatte ein Gutachten darüber vorgelegt, welche Wertminderung seine Wohnung durch einen von der Dachterrassennutzung ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es geht nicht darum, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein solcher Nachteil auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch alle übrigen Wohnungseigentümer bestünde.