Erdgasleitung, Standortgenehmigung für -
FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff., 48 F: 1. Juni 1988
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erdgasleitung, Standortgenehmigung für -; kein Nutzungsrecht nach DDR-Recht; Energieversorgungsunternehmen, - trägt Verlegungskosten trotz Sondernutzungsge- nehmigung DDR
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversor gungsunternehmens im Sinne der Energieverordnungen der DDR.
b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 III ZR 12/98 - WM 1999, 740).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem Autobahndreieck Dres den die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301 verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Bekl. ist, aufgrund 1983 getroffener Planentscheidun gen erbaut und betrieben worden war.
Da zwischen der kl. Bundesrepublik Deutschland und dem bekl. Energieversorgungs unternehmen unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, wer von ihnen die Ko sten der straßenbaubedingten Verlegung der Ferngasleitung zu tragen hat, schlossen die Parteien im Dezember 1995 einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflichtete sich die Bekl., die Leitungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzufüh ren, während sich die Kl. verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen. Die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.
Die Kl. verlangt von der Bekl. Erstattung des von ihr entsprechend dem Vorfinanzie rungsvertrag aufgewendeten Betrages von 53.867,30 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revisi on verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Bekl. hat der Kl. nach dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken den für die Verlegung der Fern gasleitung verauslagten Betrag zu erstatten.
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Rechtsvorgänger der Bekl. sei im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Ferngasleitung kein energierechtliches Mitbenutzungsrecht an dem Teil des Straßen grundes eingeräumt worden, an dem die Ferngasleitung die Autobahn kreuzt. Die Revisi on vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß durch die am 29. September 1983 erteilte Standortgenehmigung ein Mitbenutzungsrecht des begünstigten Energiekombinats am Straßengrundstück im Sinne des § 29 der damals geltenden Verordnung über die Ener giewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1980) vom 30. Oktober 1980 (DDR-GBl. I S. 321) begründet worden sei. Für dieses Mitbenutzungsrecht hätten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1988) vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 89) die Bestimmungen dieser Nachfol geverordnung über die Mitnutzung von Grundstücken (§§ 29 ff., 48 EnVO 1988) gegol ten (§ 69 Abs. 4 EnVO 1988). Dabei ergebe sich aus § 31 Abs. 3 EnVO 1988, der nach Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages bis zum 31. Dezember 2010 fortgelte, daß die Kl., die als Eigentümerin des Straßengrunds und Trägerin der Straßenbaulast den Ausbau der Bundesautobahn und die dadurch notwendig gewordene Verlegung der Ferngasleitung veranlaßt habe, alle durch die Ver legung entstehenden Aufwendungen zu tragen habe.
Dem ist nicht zu folgen.
I. Nach dem bei Planung bzw. Errichtung der Ferngasleitung geltenden § 29 Abs. 1 En VO 1980 war - ebenso wie nach § 29 Abs. 1 EnVO 1988 - ein Energiekombinat berech tigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für Energiefortleitungsanlagen (Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung etc. von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie) mitzubenutzen. Vergleichbare Bestimmungen waren bereits in früheren Energieverordnungen enthalten, nämlich in § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Ener giewirtschaft in der DDR -Energieverordnung - (EnVO 1976) vom 9. September 1976 (DDR-GBl. I S. 441) und in § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -umwandlung Energieverordnung - (EnVO 1969) vom 10. September 1969 (DDR-GBl. II S. 495).
1. Das in den Energieverordnungen der DDR normierte Recht der Energieversorgungs betriebe bzw. -kombinate, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzubenutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des all gemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Wei se (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB).
Dementsprechend bestimmte der hier maßgebliche § 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die dauernde Mitbenutzung "grundsätzlich" mit dem Eigentümer bzw. Rechtsträger des Grundstücks zu verein baren war. Kam eine solche Vereinbarung nicht zustande, so konnte nach § 30 Abs. 1 EnVO 1980 das Mitbenutzungsrecht auf Antrag des Energiekombinats durch Entschei dung des zuständigen Rates des Kreises begründet werden. Dabei war der Abschluß einer Mitbenutzungsvereinbarung nicht nur bei einer Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundflächen der gesetzliche Regelfall, sondern auch bei volkseigenen Grundstücken. Denn die Rechtsträgerschaft war in der ehemaligen DDR dasjenige Rechtsinstitut, dessen man sich zur Bewirtschaftung volkseigener Grundstücke durch volkseigene Kombinate und Betriebe sowie staatliche Organe und Einrichtungen be diente (Autorenkollektiv Bodenrecht, 1989, 4.2 S. 80 ff.).
Dieses "Vertragsprinzip" lag nicht nur der Energieverordnung 1980, sondern bereits den Energieverordnungen 1976 (§ 28 Abs. 2) und 1969 (§ 48 Abs. 1 Satz 2) zugrunde.
Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar entgegen der Auffas sung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum stehenden Grundstücke (§ 29 ff. EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Zwecken die nenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48 EnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 742). Zwar spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EnVO 1988 davon, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Energiekombinats zu dauernden Mitnutzung besteht. Indes heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 1 EnVO 1988 auch, daß das Energiekombinat berechtigt ist, Grundstücke und Bauwerke dauernd und zeitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, obwohl das Mitnutzungsrecht nach § 29 EnVO 1988, wie sich ganz deutlich aus den hierzu er gangenen Ausführungsbestimmungen, den §§ 17 ff. der Zweiten Durchführungsbestim mung zur Energieverordnung - Bevölkerung - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 110), ergibt und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, auch nach der Konzep tion dieser Verordnung nicht ipso iure zur Entstehung gelangte, sondern nach wie vor als ein vertraglich begründetes Recht verstanden wurde, auch wenn die Anforderungen an einen solchen Vertragsschluß nur gering waren. Daß dies auch bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht grundsätzlich anders zu beurteilen war, zeigt § 25 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Volkswirtschaft - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 113), der hinsichtlich der Einzelheiten der zu treffenden Vereinba rung auf die zu § 29 EnVO 1988 ergangenen Ausführungsbestimmungen der Zweiten Durchführungsbestimmung verweist, also insbesondere auf § 17. Der Umstand, daß diese Verweisung (zunächst) nicht auch die Entgeltregelung des § 19 mitumfaßt hat dem die Revision besondere Bedeutung beimessen will -, was sich dadurch erklärt, daß bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken im Unterschied zu dem im Privateigentum stehenden Grundbesitz ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen war, ist in diesem Zusam menhang ohne Belang, zumal später durch § 3 Nr. 6 der Fünften Durchführungsbestim mung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (DDR GBl. I S. 1423) die Verweisung auch auf diese Entgeltregelung erstreckt worden ist.
2. a) Die Revision ist der Auffassung, daß vorliegend ein energierechtliches Mitbenut zungsrecht des Rechtsvorgängers der Bekl. auch ohne den Abschluß einer entspre chenden Vereinbarung mit der Straßenverwaltung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980 begründet worden sei. Hierzu führt sie aus: Da die Straßenverwaltung die im gesell schaftlichen Interesse gebotene Nutzung der öffentlichen Straßen für Zwecke der Ener gieversorgung nicht habe verhindern können und zudem die Mitbenutzung bei volks wirtschaftlich genutzten Grundstücken unentgeltlich zu gestatten gewesen sei, habe es in den Fällen, in denen - wie üblich - das Energiekombinat den Bau der Ferngasleitung unter der Autobahn auf eigene Kosten durchgeführt habe, mangels Regelungsbedürfnis ses keiner Vereinbarung mit dem Ministerium für Verkehr bedurft. Deshalb sei das ener gierechtliche Mitnutzungsrecht jedenfalls bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Praxis allein durch die bei Investitionsvorhaben wie dem Bau einer Ferngasleitung notwendige Standortgenehmigung nach Maßgabe der Verordnung über die Standort verteilung der Investitionen vom 30. August 1972 (DDR-GBl. II S. 573) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 1. Februar 1979 (DDR-GBl. I S. 57) begründet worden. Diese ständige Verwaltungspraxis werde, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, durch den Sachvortrag der Bekl. bestätigt, daß bei einer Inanspruchnahme von Straßenraum zum Zwecke der Energieversorgung in keinem Falle Mitbenutzungsverträge zwischen einem Energiekom binat und der Straßenverwaltung abgeschlossen worden seien.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen stellte die der Standortbestätigung (Festlegung des "Makrostandorts", vgl. § 7 der Ver ordnung) nachfolgende, der weiteren Präzisierung des Standortes ("Mikrostandort") die nende Standortgenehmigung die staatliche Zustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde oder des Bezirks bzw. Kreises zur Durchführung einer Investition auf den betreffenden Territorien dar. Diese Standortgenehmigung war - wie hier geschehen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Rat des Bezirkes zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 5 der Verordnung).
Es ist naheliegend und kann zumindest zugunsten der Revision unterstellt werden, daß in einem zentralistisch gelenkten, planwirtschaftlichen System wie dem der DDR mit der Erteilung der Standortgenehmigung die eigentliche Entscheidung über die Durchführung der Investitionsmaßnahme gefallen war und die nach der objektiven Gesetzeslage be stehende Notwendigkeit, an jedem der durch die Maßnahme konkret betroffenen Grund stücke ein Nutzungsrecht zu begründen, keinerlei Probleme bereitete und als eine bloße - in der Lebenswirklichkeit der DDR möglicherweise sogar vielfach für entbehrlich erach tete - "Formsache" anzusehen war. Gleichwohl ist es nicht möglich, bereits in der die "Planungsphase" abschließenden Erteilung der Standortgenehmigung durch den zu ständigen Rat des Kreises oder des Bezirkes - wobei letztere zugleich die Zustimmung der Räte aller von der Maßnahme betroffenen Kreise enthielt - die ein Mitbenutzungs recht begründende Entscheidung des zuständigen Rates des Kreise im Sinne des - hier einschlägigen - § 30 Abs. 1 EnVO 1980 zu sehen. Ansonsten wäre das - wie ausge führt - auch bei volkseigenen Grundstücken im Grundsatz geltende "Vertragsprinzip" der §§ 29 ff. EnVO 1980, das nur subsudiär, nämlich für den Fall des Nichtzustandekom mens einer Vereinbarung, auf Antrag des Energiekombinates eine den Vertragsschluß ersetzende staatliche Entscheidung vorsieht, vollständig ausgehebelt.
Zwar mögen - wie von der Bekl. behauptet und mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision als richtig zu unterstellen ist - bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums für Zwecke der Energieversorgung zwischen Energiekombinat und Straßenverwaltung niemals Mitbenutzungsverträge im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Energieverordnung abge schlossen worden sein. Stattdessen wurde aber regelmäßig - wie sich den bisher an den Senat zur Entscheidung herangetragenen Fällen entnehmen läßt und wie unstreitig auch hier verfahren wurde - dem die Energiefortleitungsanlage errichtenden Energiekom binat eine förmliche Zustimmung bzw. Sondernutzungsgenehmigung zur Kreuzung der Autobahn "mittels Durchörterung" erteilt.
Die Erteilung solcher Genehmigungen stand im Einklang mit der objektiven Gesetzesla ge.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der bei Errichtung der Leitung geltenden Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (StraßenVO 1974) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) bedurften Nutzungen der öffentlichen Straßen, die über den ver kehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr hinausgingen und besondere ver kehrslenkende und - organisatorische Maßnahmen erforderten bzw. solche Nutzungen, die nicht im Rahmen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgten - worunter nach dem Wortlaut der Bestimmung insbesondere auch die Inanspruchnahme des Straßen raums durch Versorgungsleitungen zu verstehen war -, der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergab. Eine andere Rechtsvorschrift in diesem Sinne war insbesondere nicht die Verordnung über die Standortverteilung der Investitio nen, wie der Vergleich mit § 16 der StraßenVO 1974 und den einschlägigen Vorschriften der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) deutlich zeigt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO 1974 bedurfte die Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb eines bestimmten Sicherheitsbereichs (bei Autobahnen bis zu 100 m) der vorherigen Zustimmung der Rechtsträger der Straße. Diese Zustimmung konnte nach § 16 Abs. 2 StraßenVO mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung bzw. Standortgenehmigung aufzunehmen waren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung galt die Zustimmung als erteilt, wenn der Rechtsträger bereits im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsverfahren dem Standort zugestimmt hatte. Jedoch regelte Satz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich, daß die Vorschriften über Sondernutzungen hierdurch nicht berührt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann daher aus dem Umstand, daß zwischen dem Rechtsträger der Straße und dem Energiekombinat keine Mitbenutzungsverträge im Sinne der Energieverordnung(en) abgeschlossen wurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß das Nutzungsrecht des Energiekombinats bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums unmittelbar auf der Standortbestätigung bzw. -genehmigung beruhte; vielmehr ist dies ein Beleg dafür, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR dieses Nutzungsrecht nicht durch (privatrechtliche) Mitbenutzungsvereinba rung, sondern durch die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmi gung begründet wurde.
II. Gründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungs anlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsge nehmigung, so war nach dem Recht der DDR - wie der Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (a. a. O. S. 742; zustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101; vgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f.) ausgeführt hat - die Frage, wer bei einem Straßenausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kreuzenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach straßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.
An dieser Auffassung, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält der Senat nach erneuter Überprüfung der Rechtslage fest.
1. Nach § 31 Abs. 1 EnVO 1988 konnte auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigen tümers eine bestehende Energiefortleitungsanlage für dauernd verlegt werden. Gab das Energiekombinat dem Antrag statt, so hatte der Antragsteller nach § 31 Abs. 3 EnVO 1988 grundsätzlich alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Entsprechendes galt nach § 31 Abs. 4 EnVO 1988 bei einer vorübergehenden Verle gung. Bei Grundstücken, die der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stehen, war nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EnVO 1988 in der ursprünglichen Fassung § 31 EnVO 1988 nur eingeschränkt anwendbar; grundsätzlich galt hier, daß der Antragsteller ent sprechend den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen die für die Verlegung er forderlichen materiellen Fonds bereitzustellen und die finanziellen Aufwendungen zu tra gen hatte. Seit dem 1. Juli 1990 war auch im Anwendungsbereich des § 48 EnVO 1988 allein die Folgekostenregelung des § 31 EnVO 1988 maßgeblich (vgl. § 1 Nr. 5 der Ver ordnung über die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 509).
Dem § 31 EnVO 1988 vergleichbare Folge- bzw. Folgekostenregelungen enthielten be reits frühere Energieverordnungen, nämlich § 32 EnVO 1980, § 31 EnVO 1976 und ins besondere auch der bei Erlaß der Straßenverordnung 1974 geltende § 49 EnVO 1969.
Im Unterschied zu den energierechtlichen Folge- und Folgekostennormen bestimmte § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, daß bei Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden Straßen die Sondernutzer die erforderlichen Folgemaßnah men an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 Stra ßenVO 1974 regelte weiterhin, daß der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernut zungsanlagen von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straße abzüg lich des Zeitwertes wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen ist. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 StraßenVO 1974 konnten der Minister für Verkehrswesen und die Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane in Rechtsvorschriften Besonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernutzungen regeln, zu denen nach Satz 2 u.a. Energiefortleitungsanlagen gehörten.
2. Die Vorschriften der Straßenverordnung - insbesondere § 13 Abs. 2 StraßenVO 1974, wonach der Sondernutzer seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat, daß keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen Straßen eintritt - lassen erkennen, daß öf fentliche Straßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen und demgegenüber die In teressen der Sondernutzer - und zwar auch solcher, die ihrerseits Aufgaben wahrneh men, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt - zurückzutreten haben. Daß hinsicht lich der Energieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten hatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung noch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 a. a. O. S. 742 f.).
a) Da nach dem Regelungskonzept sowohl der Straßenverordnung 1974 als auch der Energieverordnung(en) dem Energieversorger das Nutzungsrecht nicht ipso iure zu stand, sondern eigens begründet werden mußte, können die Bestimmungen der Ener gieverordnung 1969 und ihrer Folgeverordnungen nicht als Rechtsvorschriften verstan den werden, aus denen sich bereits unmittelbar - also ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers oder Eigentümers der öffentlichen Straße - das Recht zur Nutzung öffentlicher Straßen ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz Straßen VO 1974).
b) Die Energieverordnung 1969 und ihre Folgeverordnungen sind jeweils als Verordnun gen des Ministerrats der DDR erlassen worden. Diese Verordnungen können daher auch nicht als besondere, die Folge- bzw. Folgekostenbestimmungen der Straßenverordnung 1974 modifizierende Rechtsvorschriften im Sinne des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 auf gefaßt werden (so zutreffend Krüger in Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht Bd. I, Wege V A S. 126 f. [Stand: November 1996] gegen Ronnacker, RdE 1993, 10, 13 und Seeliger, RdE 1993, 103, 106). Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 erfaßt ihrem Wortlaut nach nur nachrangige "Ressortregelungen", die zwischen dem Minister für Verkehrswesen und den Leitern anderer zentraler Staatsorgane zu treffen waren (soweit ersichtlich sind solche besonderen Rechtsvorschriften nur für die Deut sche Post im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Post- und Fern meldewesen und dem Ministerium für Verkehrswesen getroffen worden, vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Hammer, Die Straße 1987, 378, 380). Hätte demgegenüber der Verordnungsgeber der Straßenverordnung 1974 auch im Geltungsbereich dieser Verord nung den Folge- bzw. Folgekostenregelungen der Energieverordnung(en) den Vorrang einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, in § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 eine aus drückliche Klarstellung in dem Sinne vorzunehmen, daß (insbesondere) § 49 EnVO 1969 entsprechend anwendbar sei. Soweit die Straßenverordnung 1974 die Regelung des § 43 EnVO 1969 unberührt gelassen hat, wonach im Falle der Berührung von Energie fortleitungsanlagen mit anderen, insbesondere Verkehrsanlagen, bei allen Anlagen der sichere Betrieb und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Unterhaltung zu gewährleisten ist, läßt sich hieraus für die Beantwortung der Folge- bzw. Folgekostenfrage nichts her leiten (a.A. Ronnacker a. a. O.).
c) An dem "Dualismus" zwischen energierechtlichem Mit(be)nutzungsrecht und straßen rechtlichem Sondernutzungsrecht hat auch der Erlaß der Energieverordnung 1988 nichts geändert. Soweit § 69 Abs. 4 EnVO 1988 bestimmte, daß aufgrund vorher geltender Rechtsvorschriften begründete Mitnutzungsrechte des Energiekombinats bestehen blei ben und nunmehr den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, bezog sich diese Übergangsregelung ersichtlich (vor allem) auf die unter der Geltung einer "Vorgängerverordnung" begründeten Mitbenutzungsrechte, aber (jedenfalls) nicht auf straßenrechtliche Sondernutzungsrechte, da die Geltung und der Anwendungsbereich der Straßenverordnung 1974 durch die Energieverordnung 1988 keinerlei Einschränkung erfahren hatte, es sich also hierbei um eine auch nach Erlaß der Energieverordnung 1988 fortgeltende Rechtsvorschrift handelte.
3. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Ausle gung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f.), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Be stimmungen von einem Vorrang der DDR-Energieverordnung (en) gegenüber den Vor schriften der DDR-Straßenverordnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.
a) Bereits § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen (StraßenVO 1957) vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) - der Vorgängerverordnung der Straßenverordnung 1974 - bestimmte als erste DDR-spezifische Regelung der Straßennutzung überhaupt, daß eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der öffentlichen Straße als Son dernutzung einzustufen ist, die nur mit vorheriger Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist. Dabei war im Schrifttum anerkannt, daß zwar angesichts der generellen energierechtlichen Pflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Errichtung und den Betrieb von Energiefortleitungsanlagen für Zwecke der Energieversorgung zu dulden (vgl. § 25 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963, DDR-GBl. II S. 318), eine grund sätzliche Versagung der Sondernutzung nicht möglich sei, aber andererseits nicht ange nommen werden könne, daß energieversorgende Betriebe oder andere zentral geleitete staatliche Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 6 StraßenVO 1957) in jedem Fall und ohne wei teres das Recht zur Sondernutzung hätten. Vielmehr sei jeweils die Zustimmung zur Sondernutzung beim zuständigen Organ der Straßenverwaltung einzuholen mit der Fol ge, daß die Straßenverwaltung gegenüber dem Berechtigten keinerlei Verpflichtungen übernehme und der Gemeingebrauch gegenüber der Sondernutzung Vorrang genieße; die straßenrechtliche Regelung der Sondernutzung sei insoweit gegenüber den allgemein gehaltenen energierechtlichen Vorschriften lex specialis (vgl. im einzelnen Hohlwein, Die Straße 1969, 615, 617 f.; ferner Priebe, Handbuch des Straßenwesens 1959, S. 108 ff. sowie - zur Frage der Ersatzleistung bei der Veränderung oder Verlegung einer öffentli chen Straße gemäß § 9 Abs. 3 StraßenVO 1957 - S. 158 ff.). Hieran änderte sich auch nach Inkrafttreten der Straßenverordnung 1974 nichts (vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Bönninger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, 1978, die freilich mit Blick auf die energierechtlichen Folgekostennormen die Durchsetzung der straßenrechtlichen Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO bei Energiefortleitungsanlagen für nicht unproblematisch erachteten, S. 68 f., 81, ohne diese Frage weiter zu vertiefen).
b) aa) Nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Folgeinvestitionen - nämlich (zunächst) der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Fol geinvestitionen (FolgeinvestitionsVO 1978) vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) und (später) der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (InvestitionsVO 1988) vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) - war freilich die Frage der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 StraßenVO (auch) bei Investitionsmaßnahmen im Bereich des Straßenwesens zweifelhaft geworden. Da der Begriff der Erweiterung einer bestehenden öffentlichen Straße im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974 weit zu verstehen war (vgl. Bönninger/Knobloch a. a. O. S. 54), und also auch investive Straßenbaumaßnahmen der Straßenverwaltung mit umfaßte, stellte sich die Frage, ob auch in einem solchen Falle die durch die straßenbau bedingte Verlegung einer Energiefortleitungsanlage entstandenen Kosten nach § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 vom Energiekombinat zu tragen waren oder ob gemäß §§ 6 ff. FolgeinvestitionsVO 1978 bzw. §§ 49 ff. InvestitionsVO 1988 die Straßenverwaltung als derjenige, der mit seiner Investition die Notwendigkeit der Veränderung oder Verle gung von Grundmitteln anderer Rechtsträger begründet hatte, die (auch) für die Folgein vestitionen erforderlichen materiellen und finanziellen Fonds zur Verfügung zu stellen hatte. Im Anschluß an eine Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts setzte sich of fensichtlich die Auffassung durch, daß bei Investitionsmaßnahmen im Sinne der Folgein vestitionsverordnung diese Verordnung, bei bloßen Instandhaltungsmaßnahmen hinge gen weiterhin § 13 Abs. 3 StraßenVO Anwendung finde (Hohlwein, Die Straße 1981, 174 unter Aufgabe seiner noch in Die Straße, 1980, 272, 275 f vertretenen Auffassung; Hammer, Die Straße 1987, 378, 381). Diese Unterscheidung lag auch der vom Ministeri um für Verkehrswesen erlassenen Richtlinie über die Leitung und Planung des Repro duktionsprozesses der Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des Straßenwesens aus dem Jahre 1981 zugrunde, in der eine Abgrenzung zwischen den dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 unterliegenden (bloßen) Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmen vorgenommen wur de.
bb) Aus dem Umstand, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR der Fol geinvestitionsverordnung 1978 gegenüber der Straßenverordnung 1974 der Vorrang einzuräumen war, kann die Revision indes nichts für sie Günstiges herleiten.
(1) Zunächst ist der Umstand, daß diese Streitfrage überhaupt entstanden ist, deutlicher Beleg dafür, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR die Inanspruchnahme von Straßenraum für Energiefortleitungsanlagen auch unter dem Aspekt der Folgekosten in erster Linie straßenrechtlich und nicht energierechtlich zu beurteilen war. Denn hätten "an sich" - d. h. die Verordnung über Folgeinvestitionen hinweggedacht - auch im Bereich des Straßenwesens die energierechtlichen und nicht die straßenrechtlichen Folgeko stenregelungen gegolten, so hätte es einer Abgrenzung von Instandsetzungs- und In vestitionsmaßnahmen gar nicht bedurft, da in jedem Falle das sowohl der Energieverord nung als auch der Verordnung über Folgeinvestitionen zugrunde liegende Veranlas sungsprinzip zum Tragen gekommen wäre.
(2) Dadurch, daß die Investitionsverordnung 1988 durch Bekanntmachung vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 479) außer Kraft gesetzt wurde, kam die straßenrechtliche Folge kostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 wieder voll zur Wirkung. Die Rechts lage stellte sich danach nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitions verordnung 1978 (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 a. a. O. S. 743; BGHZ 138, 266, 276). Daß unmittelbar im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Investitionsver ordnung 1988 die energierechtliche Folgekostenregelung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 durch die bereits unter II 1 erwähnte Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 geändert worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft.
Im Unterschied zu allen Vorgängerverordnungen, in denen die Mitbenutzung von priva ten und volkseigenen Grundstücken für Zwecke der Energieversorgung einheitlich in einem eigenen Abschnitt geregelt war, regelte die Energieverordnung 1988 die Mitnut zung von Grundstücken sowohl in einem eigenen Abschnitt 3 des Teils 2 "Bevölkerung" als auch in einem eigenen Abschnitt 3 des Teils 3 "Volkswirtschaft", wobei freilich die Mitnutzungsregelung des Teils 3 (§ 48 EnVO 1988) Verweisungen auf die Mitnutzungs normen des Teils 2 (§§ 29 ff. EnVO 1988) enthielt. Da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 a. F. für den Fall, daß ein Investitionsvorhaben im Sinne der Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen vorlag, die Vorschriften der Investitionsverordnung 1988 maßgeblich waren, entstand durch deren Außerkraftsetzung eine Regelungslücke, die die Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 dergestalt schloß, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 n. F. vollständig auf § 31 EnVO 1988 verwies. Dies führte im Ergebnis da zu, daß - wie in den früheren Energieverordnungen auch - für volkswirtschaftliche wie für sonstige Zwecke genutzte Grundstücke eine einheitliche energierechtliche Folge- bzw. Folgekostenregelung galt. Für den Bereich des Straßenwesens war eine solche Rege lungslücke indes zu keinem Zeitpunkt entstanden, da die Aufhebung der Investitionsver ordnung 1988 lediglich dazu führte, daß die formell nie aufgehobene oder geänderte und auch materiell nie völlig gegenstandslos gewordene Folge- bzw. Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 nicht mehr von den Rechtsvorschriften über die Fol geinvestitionen "überlagert" wurde.
Allerdings hatte die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 zur Folge, daß der im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuletzt im Energie- und Straßenrecht der DDR bestehende "Gleichklang" hinsichtlich der durch ein Investitionsvorhaben ausgelö sten Folgeinvestitionen beseitigt und insoweit wieder der ursprüngliche, durch das Vor handensein unterschiedlicher Bestimmungen gekennzeichnete Zustand hergestellt wur de. Hätte jedoch der Verordnungsgeber diese Konsequenz vermeiden wollen, so wäre eine - nicht erfolgte - entsprechende Änderung des § 13 StraßenVO 1974 oder auch eine weitergehende Änderung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 in der Weise geboten gewesen, daß § 31 EnVO 1988 auch bei einer auf eine (investive) Erweiterung öffentlicher Stra ßen zurückzuführende Verlegung von Energiefortleitungsanlagen entsprechend anzu wenden sei. Da eine solche Änderung nicht vorgenommen wurde, kann nicht ohne wei teres von einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers ausgegangen werden, zumal nicht unterstellt werden kann, daß der Verordnungsgeber des Jahres 1990 die spätestens seit den fünfziger Jahren das Recht der DDR beherrschende Unterschei dung zwischen energierechtlichem (privatrechtlichem) Mit(be)nutzungsrecht und stra ßenrechtlicher (öffentlich-rechtlicher) Sondernutzung verkannt oder übersehen hat.
III. Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet Wirksamkeit er langte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenver einbarungen fehlen und das Recht zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung not wendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Straßen VO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 a. a. O. S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff.).
1. Vergeblich hält dem die Revision entgegen, daß gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages insbesondere die §§ 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO 1988 für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fortgelten. Dieser Bestimmung läßt sich nur entnehmen, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Ener gieversorgungsunternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen aber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herstellung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden hat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 a. a. O. S. 743). Zu diesem Regelungszweck steht es nicht in Widerspruch - sondern es besteht vielmehr Übereinstimmung mit dem Grundanliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, die Rechtslage in den neuen Län dern nach Möglichkeit genauso auszugestalten wie in den alten Ländern -, wenn die auf der Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung gründende Rechtsstellung eines Ener gieversorgungsunternehmens nicht - erstmals - nach Inkrafttreten des Einigungsvertra ges in ein energierechtliches Mitnutzungsrecht umgedeutet wird.
Entgegen der Auffassung der Revision führt dies auch nicht dazu, daß der Einigungs vertragsgesetzgeber hinsichtlich der Fortgeltung DDR-energierechtlicher Vorschriften "totes Recht" geschaffen hätte. Die Weitergeltung der §§ 29 ff., 48, 69 Abs. 4 EnVO 1988 bis zum 31. Dezember 2010 wird im Grundsatz nicht in Frage gestellt; diese Vor schriften dürften - soweit dies vom Senat beurteilt werden kann - außerhalb der dem Regime des Straßenrechts unterliegenden Grundflächen voll zum Tragen kommen. Aller dings ist der Revision zuzugeben, daß die Formulierung der Maßgabe des Satzes 2 der Nr. 4 Buchst. b - wonach für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, die Vorschriften der Energieverordnung 1988 und der dazu ergangenen Durch führungsvorschriften nicht über den 31. Dezember 1991 hinaus anzuwenden sind -, das Normverständnis zuläßt, an den für Zwecke der Energieversorgung in Anspruch genom menen öffentlichen Straßenflächen seien üblicherweise oder regelmäßig energierechtliche Mitbenutzungsrechte begründet worden. Dieses Normverständnis würde indes dem zwischen DDR-Straßenverordnung und DDR-Energieverordnung bestehenden Kon kurrenzverhältnis nicht gerecht und stünde zudem im Widerspruch zur (wohl) ständigen Verwaltungspraxis der DDR, wonach die Nutzung öffentlicher Straßenflächen für Zwek ke der Energieversorgung (allein) auf der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernut zungsgenehmigung und nicht (auch) auf der Vereinbarung eines energierechtlichen Mit benutzungsrechts gründete.
Dem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den Energieversor gungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die Befugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen, kann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung getragen werden. Denn unbeschadet des Umstands, daß nach dem Recht der Bundesrepublik die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen nicht auf einer Erlaubnis zur Sondernutzung beruht, sondern grundsätzlich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwi schen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer bedarf, steht nichts der Annahme ent gegen, daß ein Energieversorgungsunternehmen auch ohne eine solche vertragliche Grundlage allein aufgrund einer nach dem Straßenrecht der DDR erteilten und durch die Herstellung der deutschen Einheit nicht automatisch wirkungslos gewordenen (vgl. Art. 19 des Einigungsvertrages) Sondernutzungsgenehmigung weiterhin öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke jedenfalls in den durch den Einigungsvertragsgesetz geber gezogenen zeitlichen Grenzen (31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 2010) nutzen darf. Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßen flächen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Beeinträchti gung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - bereicherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996, 3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET 1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f.).
Für die vorliegend zu beantwortende Folge- bzw. Folgekostenfrage ist damit für die Re vision freilich nichts gewonnen. Denn sowohl nach dem Straßenrecht der DDR als auch (erst recht) nach dem der Bundesrepublik hatten bzw. haben die Interessen des Son dernutzers gegenüber den öffentlichen Verkehrsbelangen grundsätzlich zurückzutreten; insbesondere konnte bzw. kann der Sondernutzer eine im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gebotene Erweiterung der öffentlichen Straße nicht unter Hinweis auf das Vorhandensein einer von ihm errichteten oder unterhaltenen Anla ge verhindern oder seine Bereitschaft, die von ihm errichtete oder unterhaltene Anlage zu verlegen oder sonstwie den neuen Gegebenheiten anzupassen, davon abhängig ma chen, daß der Träger der Straßenbaulast bzw. der Straßeneigentümer die dabei entste henden Kosten übernimmt.
2. Entgegen der Auffassung der Revision wird das bezüglich der Bestimmungen des Einigungsvertrages gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch die Vorschriften des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Regi sterverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182) in Frage gestellt.
Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG für die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Beitrittsgebiet zugunsten eines Energieversorgungsunter nehmens entscheidend auf die tatsächliche Nutzung des betroffenen Grundstücks für Zwecke der Energieversorgung am 3. Oktober 1990 abstellt. Das beruht aber nicht dar auf, daß der Gesetzgeber des Grundbuchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des DDR-energierechtlichen Mitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der Gesetzgeber den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis eines Vertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu DDR-Zeiten vielfach der Abschluß von Verträgen mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BT-Drucks. 16/6228 S. 75). Im Bereich des Straßenwesens erklärt sich aber der Nichtabschluß von Mitbe nutzungsverträgen nicht dadurch, daß in der Lebenswirklichkeit der DDR - wie in ande ren Lebensbereichen auch - das für die Errichtung von Energiefortleitungsanlagen formal geltende Recht nur unzulänglich beachtet oder umgesetzt worden wäre, sondern da durch, daß nach dem Recht der DDR bei öffentlichen Straßen die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung und nicht der Abschluß eines (privatrechtlichen) Mitbenutzungsvertrages die reguläre Form der Einräumung der Nut zungsbefugnis war. Aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 GBBerG läßt sich daher, zumal nach § 9 Abs. 2 GBBerG für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ge rade nicht vorgesehen ist, für die Frage der Existenz eines energierechtlichen Mitbenut zungsrechts an öffentlichen Straßenflächen nichts herleiten.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem Energieversorgungsunternehmen im Beitrittsgebiet die Kosten einer durch eine Straßenerweiterung notwendig gewordenen Verlegung einer Energiefortleitungsanlage aufzubürden, vermag der Senat nicht zu er kennen.
a) Die Frage, ob und inwieweit ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht in den durch den Einigungsvertrag gezogenen zeitlichen Grenzen dem begünstigten Energieversor gungsunternehmen eine dem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition ver schafft, stellt sich nicht, da vorliegend ein solches Recht zu DDR-Zeiten nie begründet wurde.
b) Ob ein auf die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Stra ßenVO 1957 oder § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 gegründetes Recht eines Energiever sorgungsunternehmens, öffentlichen Straßenraum für Zwecke der Energieversorgung zu nutzen, überhaupt (in den für energierechtliche Mitbenutzungsrechte geltenden zeitlichen Grenzen) als eigentumsähnliche Rechtsposition verstanden werden kann, mag dahin stehen. Dieses Recht stellt die Kl. im Grundsatz gar nicht in Frage. Jedenfalls ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstra ßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar erklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folgekostenpflicht zu beantwor ten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278).
c) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; insbesondere kann von einer rechtlichen Benachteiligung der im Beitrittsgebiet tätigen Energieversorgungsunter nehmen gegenüber den in den alten Bundesländern aktiven Unternehmen nicht die Rede sein. Zwar sehen die in den alten Bundesländern üblicherweise zwischen den Straßen baubehörden und den Versorgungsunternehmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG abgeschlossenen Rahmenverträge vor, daß die Kosten der wegen einer Verle gung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße notwendig werdenden Ände rung oder Sicherung der Anlage des Unternehmens zwischen dem Unternehmen und der Straßenbauverwaltung geteilt werden. Für den Abschluß solcher Verträge auch im Bei trittsgebiet gibt es indessen kein rechtliches Hindernis. Daß die Kl. im vorliegenden Fall dazu nicht bereit gewesen wäre, ist im übrigen weder ersichtlich noch dargetan. Wenn aber die Bekl. in der Annahme, ihr stünde ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht zu, jegliche Beteiligung an den Verlegungskosten verweigert, ist es auch unter dem Aspekt des § 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn die Kl. die ihr nach der objektiven Rechts lage zustehenden Ansprüche vollumfänglich geltend macht.
IV. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat mit der vorliegenden Ent scheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung.
1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsprechung des Bundesge richtshofs die Frage der Folgekostenlast stets an den negatorischen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Diese Rechtsprechung ist aber vor dem Hinter grund des tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von Beginn an zugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunter nehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtspre chung mit Blick auf § 1004 BGB und - auch und gerade - Art. 14 GG bei Fehlen vertragli cher Folgekostenregelungen maßgeblich darauf ab, ob der Straßeneigentümer - wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der notwendigen Verlegung der Leitungen nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Die Frage der Kostentragungspflicht ist da nach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen (entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295, 298 ff.; 123, 166, 167, 169 ff.).
Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Denn die Nutzungs befugnis der Bekl. beruht allein auf einer nach dem Recht der DDR erteilten Sondernut zungsgenehmigung. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl. ohne besondere Veranlassung -wofür vieles spricht - vor dem 31. Dezember 2010 eine Beseitigung der Ferngasleitung grundsätzlich nur verlangen könnte, wenn diese Genehmigung widerruflich erteilt worden ist, und sie von der Möglichkeit des Widerrufs auch Gebrauch gemacht hat. Es war und ist aber weder dem früheren Straßenrecht der DDR noch dem nunmehr allein maßgebli chen Straßenrecht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 2 a und 8 FStrG) zu entnehmen, daß ein solcher (Sonder-) Nutzungsberechtigter dem Verlangen des Trägers der Straßen baulast, die wegen des Ausbaus der Straße notwendig werdende Verlegung oder Än derung der Versorgungsleitung vorzunehmen - und sei es auch nur gegen Übernahme der Kosten -, hätte entgegentreten können bzw. entgegentreten kann.
Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßenflächen (unentgeltlich) für seine Zwecke nutzen darf, eine beabsich tigte Änderung des Verkehrsweges mit Rücksicht auf seine Anlage nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-) Änderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, lag und liegt im übrigen auch sowohl dem - mittlerweile außer Kraft ge tretenen - § 3 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) in der ursprünglichen und in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) als auch dem - nunmehr geltenden - § 53 des Telekommunikationsge setzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugrunde.
2. In dem am 21. März 1996 ergangenen und in BGHZ 132, 198 veröffentlichten Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein im Beitrittsgebiet tätiges Energie versorgungsunternehmen, das zum Zwecke der Stromversorgung von Letztverbrau chern ohne (konzessions-)vertragliche Grundlage gemeindliche Wege- und Straßengrundstücke genutzt hatte, der Gemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete. In dieser Entscheidung ist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Versorgungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1991 ein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnVO 1998 zugestanden hatte. Indes hatten die Parteien jenes Rechtsstreits und beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß dem bekl. Energieversorgungsunternehmen ein solches Recht eingeräumt worden war, so daß sich der Senat weder veranlaßt gesehen hat, die Existenz solcher Mitbenutzungsrechte in Frage zu stellen, noch die Notwendigkeit bestanden hat, auf das Konkurrenzverhältnis zwischen DDR-Straßenverordnung und DDR-Energieverordnung näher einzugehen.
- 11 -