Erbverzicht
BGB §§ 2352, 2346, 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt., 242 D
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Schlagwörter zur Erschließung
Erbverzicht; Zuwendungsverzicht; Verzichtserklärung; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einem Erb- oder Zuwendungsver zicht kann nach Eintritt des Erbfal les nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (Abgrenzung zu BGHZ 134, 152).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. nimmt den bekl. Notar auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverlet zung in Anspruch.
Im gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern vom 17. Oktober 1959 war der Kl. als Alleinerbe nach dem Längstlebenden eingesetzt worden. Seiner Schwester hat ten die Eltern lediglich ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils zugedacht. Die Kin der des Kl. waren ausdrücklich als dessen Ersatzerben berufen worden. Der Vater starb 1971. Die Mutter errichtete am 17. Oktober 1989 zur Niederschrift des Bekl. ein Testament, in dem sie unter Wi derruf aller bisherigen Verfügungen den Kl. nur zur Hälfte als Erben bestimmte; die an dere Hälfte sollten die fünf Kinder der in zwischen verstorbenen Schwester des Kl. erben. Die Mutter behielt sich jede beliebi ge Änderung des Testaments ohne Zu stimmung des Kl. oder ihrer Enkelkinder in der Niederschrift vor. An deren Ende beur kundete der Notar die Erklärung des Kl., er befreie seine Mutter von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern, verzichte auf die ihm darin zuge dachte Erbschaft und stimme den vorste henden Verfügungen seiner Mutter in allen Teilen zu. Diesen Verzicht nahm die Mutter an. Sie starb am 20. November 1992.
Im Erbscheinsverfahren nach der Mutter vertrat das Nachlaßgericht die Ansicht, der Zuwendungsverzicht des Kl. sei wirksam, aber aufgrund des bindenden gemein schaftlichen Testaments der Eltern seien seine Kinder im Wege der Ersatzerbfolge Erben der Mutter geworden. Daraufhin nahm der Kl. seinen Erbscheinsantrag zu rück. Er macht geltend, der Bekl. habe die Ersatzerbenklausel des gemeinschaftli chen Testaments übersehen, an der die von der Mutter gewünschte Testierfreiheit scheitere. Nachdem seine Kinder den Nachlaß, der im wesentlichen aus zwei Grundstücken besteht, verwertet und teil weise verbraucht hätten, müsse er damit rechnen, daß er jedenfalls Ansprüche ge gen sie in Höhe von 100.000 DM nicht durchsetzen könne. Diesen Schaden habe der Bekl. zu ersetzen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kl. sei nen Schadensersatzanspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be rufungsgericht.
I. 1. a) Das Berufungsgericht entnimmt der Verzichtserklärung im Unterschied zum Landgericht keine rechtsgeschäftliche Be dingung etwa des Inhalts, daß der Kl. nur zugunsten der Kinder seiner Schwester auf die ihm im Testament der Eltern zuge dachte Stellung als Alleinerbe verzichte (vgl. § 2350 Abs. 1 BGB). Vielmehr legt das Berufungsgericht den Zuwendungs verzicht dahin aus, daß für den Kl. offen, ungewiß und ungesichert gewesen sei, ob und in welchem Umfang er Erbe nach sei ner Mutter werde. Denn er habe die Klausel am Ende des Testaments seiner Mutter gekannt, wonach sie das Testament jeder zeit ohne Zustimmung des Kl. oder der En kelkinder aufheben oder beliebig ändern könne. Diese tatrichterliche Auslegung ist naheliegend; sie wird auch von der Revisi on für richtig gehalten.
b) Soweit das Landgericht gemeint hatte, der Kl. habe den Verzicht nur unter der Be dingung erklärt, daß die Mutter die Testier freiheit wiedererlange, weist das Beru fungsgericht mit Recht darauf hin, dies sei aus der Sicht der Urkundsbeteiligten die Rechtsfolge des Verzichts gewesen, nicht aber ein ungewisses zukünftiges Ereignis i.S.v. §§ 158 ff. BGB. Der Zuwendungs verzicht des Kl. und die testamentarischen Anordnungen der Mutter vom 17. Oktober 1989 bilden nach Ansicht des Berufungs gerichts auch kein einheitliches Rechtsge schäft, dessen einer Teil mit der Wirksam keit des anderen steht und fällt (§ 139 BGB). Hierzu führt das Berufungsgericht aus, wenn die Beteiligten erkannt hätten, daß das Testament vom 17. Oktober 1989 wegen der bindend gewordenen Ersatzer benberufung im Ehegattentestament vom 17. Oktober 1959 nicht wirksam werden konnte, wäre die Verzichtserklärung des Kl. gleichwohl aufrechterhalten worden, um durch weitere Verzichtserklärungen seiner Kinder, der Ersatzerben, schließlich doch noch die Testierfreiheit der Mutter wieder herzustellen. Auch diese, von der Revision ausdrücklich gebilligte tatrichterliche Wür digung ist nicht zu beanstanden. Für sie spricht insbesondere, daß der Kl. zum Ver zicht auch im Hinblick darauf bereit war, daß er infolge einer Änderung des Testa ments vom 17. Oktober 1989, die sich die Mutter ausdrücklich vorbehalten hatte, leer ausgehen konnte.
2. Das Berufungsgericht hält die Verzichtserklärung des Kl. mit Recht nicht für anfechtbar wegen seines Irrtums, daß sich die Erbfolge nach der Mutter schon aufgrund seines Verzichts nunmehr aus ihrem Testament vom 17. Oktober 1989 ergebe. Dieser Irrtum betraf nicht den vom Kl. gewollten und irrtumsfrei erklärten Zuwendungsverzicht selbst, sondern lediglich eine Nebenfolge (dazu vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 - NJW 1995, 1484, 1485 unter II. 2. c); BGHZ 134, 152, 156).
3. Das Berufungsgericht hält den Zuwendungsverzicht des Kl. jedoch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für unwirksam. Seiner Verzichtserklärung habe die gemeinsame Vorstellung des Kl. und seiner Mutter zugrunde gelegen, deren Testierfreiheit sei schon durch die Verzichtserklärung des Kl. wiederhergestellt worden. Da dies nicht zutraf, müsse das Rechtsgeschäft an die veränderten Verhältnisse angepaßt werden. Damit sich eine Anpassung nicht zu Lasten Dritter, nämlich der Ersatzerben, auswirke, müsse der Zuwendungsverzicht als von vornherein unwirksam angesehen werden, so daß die Kinder des Kl. nie Erben geworden seien, sondern an ihrer Stelle der Kl. allein.
a) Dem hält die Revision mit Recht entgegen, im Zusammenhang seiner Ausführungen zu § 139 BGB habe das Berufungsgericht im Gegenteil festgestellt, daß der Kl. den Verzicht auch dann auf rechterhalten hätte, wenn ihm die bindende Wirkung der Ersatzerbenberufung im Ehegattentestament vom 17. Oktober 1959 bekannt gewesen wäre. Daß es weiterer Zuwendungsverzichte dieser Ersatzerben bedurft hätte, um die Testierfreiheit der Mutter wiederherzustellen, berühre also die Geschäftsgrundlage des vom Kl. erklärten Zuwendungsverzichts nicht.
b) Jedenfalls kann die mit dem Erbfall eingetretene, durch den Zuwendungsverzicht des Kl. mitbestimmte Erbfolge nachträglich nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden, die Geschäftsgrundlage für den Verzicht habe gefehlt oder sei entfallen.
Eine Aufhebung des Verzichts entsprechend § 2351 BGB wäre nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr möglich gewesen (§§ 2352 Satz 3, 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gleiche Ziel kann nicht durch eine Rückabwicklung des Verzichtsvertrages auf der Grundlage von § 242 BGB erreicht werden, wenn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden. Dem stehen gewichtige Belange der Rechtssicherheit entgegen. Die Erbfolge muß mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 20/76 - NJW 1978, 1159 unter 2. a); BGHZ 134, 60, 63). Insbesondere im Interesse der Nachlaßgläubiger und aller an der Erb auseinandersetzung Beteiligten bedarf es einer verläßlichen Beurteilungsgrundlage für die mit dem Erbfall eintretende Erbfolge.
Die genannten Gesichtspunkte der Rechtssicherheit würden auch einem erst nach dem Erbfall erhobenen Begehren entgegenstehen, einen Erb- oder Zuwendungsverzicht wegen Verfehlung des mit diesem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolges gemäß § 812 BGB aufzuheben (so aber H.P. Westermann, Störungen bei vorweggenommener Erbfolge, Festschrift Kellermann 1991, 505, 524 ff.). Ob auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen ist, wie das Berufungsgericht im Hinblick auf § 119 Abs. 1 BGB angenommen hat und wie es auch für § 123 BGB vertreten wird (OLG Koblenz NJW-RR 1993, 708, 709 unter 4.; Schleswig-Holsteinisches OLG ZEV 1998, 28, 30 unter 2. a), bb); beide m.w.N.), bedarf hier nicht der Entscheidung.
Die Interessen der Rechtssicherheit stehen der Vertragsanpassung allerdings nicht entgegen, soweit es nicht um die Erbfolge selbst geht, sondern um den etwa als Rechtsgrund eines Erb- oder Zuwendungsverzichts abgeschlossenen Abfindungsvertrag (dazu BGHZ 134, 152 = ZEV 1997, 69 m. Anm. Edenfeld = JZ 1998, 141 m. Anm. Kuchinke; ferner BGHZ 113, 310, 314). Dem durch das Rechtsgeschäft mit dem Erblasser übervorteilten Vertragspartner können also zum Ausgleich seiner Vermögensnachteile Ansprüche gegen den Nachlaß zuzubilligen sein. Dem unbestrittenen Vortrag des Kl. folgend stellt das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indessen fest, daß der Kl. für seinen Zuwendungsverzicht keinen anderen Anlaß hatte als die von seiner Mutter gewünschte Wiederherstellung ihrer Testierfreiheit. Insbesondere wurde ihm für diesen Verzicht keine Abfindung zugewandt oder versprochen. Auf seine Erbaussichten legte der Kl. demnach keinen Wert. Dann aber kommt ein materieller Ausgleich nicht in Betracht.
II. (...)