veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erbscheinsverfahren

KG1 W 6784/9701.07.1999ZOV 1999, 430

BGB § 2353; EV Art. 18; FGG § 18, § 31

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erbscheinsverfahren; Beendigung; Erbscheinsantrag; Rechtsschutzinteresse

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesen Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren.

2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgerichts) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendigende Wirkung zu.

3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein.

4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist.

5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der im Oktober 1961 in Berlin-Pankow verstorbene Erblasser hinterließ einen damals noch minderjährigen Sohn aus geschiedener zweiter Ehe, den Beteiligten zu 1., für den er nach Scheidung der Ehe das alleinige Sorgerecht innegehabt hatte. Durch Testament vom 22. September 1959 hatte er ihn zu seinem Alleinerben eingesetzt. Das Testament wurde am 30. November 1961 von dem Staatlichen Notariat Pankow eröffnet. Noch am selben Tage erklärte die Mutter des Beteiligten zu 1. als seine gesetzliche Vertreterin vor dem Notar die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Rat des Stadtbezirks Pankow - Referat Jugendhilfe - bereits für die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter des Beteiligten zu 1. ausgesprochen. Das Stadtbezirksgericht Pankow stimmte der Übertragung sodann unter dem 20. Dezember 1961 zu. Mit Verfügung vom 5. Januar 1962 erteilte der Rat des Stadtbezirks Pankow - Referat Jugendhilfe - die vormundschaftsbehördliche Genehmigung der Erbausschlagungserklärung und reichte eine Ausfertigung der Genehmigungsverfügung sowie eine Empfangsbestätigung der Mutter über deren Erhalt beim Staatlichen Notariat Pankow ein. Nachdem weitere als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hatten und eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erfolglos geblieben war, stellte das Staatliche Notariat Pankow mit Beschluß vom 18. November 1963 fest, daß ein anderer Erbe als Groß-Berlin, vertreten durch den Rat des Stadtbezirks Pankow, Abt. Finanzen, nicht vorhanden sei. In notarieller Erbscheinsverhandlung vom 14. September 1964 beantragte die Mutter des Beteiligten zu 1. als seine gesetzliche Vertreterin die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge, wobei sie Unwirksamkeit ihrer Erbausschlagungserklärung geltend machte. Durch Beschluß vom 2. Dezember 1964 wies das Staatliche Notariat Pankow den Erbscheinsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des inzwischen volljährigen Beteiligten zu 1. vom 10. Juni 1966 wurde durch Beschluß des Stadtbezirksgerichts Pankow vom 3. Oktober 1966 zurückgewiesen. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 27. Juni 1994 hat das inzwischen zuständige Nachlaßgericht, das Amtsgericht Pankow Weißensee, ihm mit Datum vom 21. Juli 1994 einen Alleinerbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge erteilt und zugleich den Beschluß des Staatlichen Notariats Pankow vom 18. November 1963 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Landes Berlin (des Beteiligten zu 2.) hat das Landgericht den Aufhebungsbeschluß seinerseits aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen, wobei es von der Unzulässigkeit des Erbscheinsantrages infolge einer bei unverändertem Sachverhalt bestehenden verfahrensrechtlichen Bindungswirkung der Beschwerdeentscheidung des Stadtbezirksgerichts Pankow ausgegangen ist. Die Einziehung ist inzwischen vollzogen. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist verfahrensrechtlich richtig mit dem Ziel der Erteilung eines dem eingezogenen Erbschein des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. Juli 1994 inhaltsgleichen Erbscheins eingelegt, da die im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht getroffene Anordnung der Einziehung dieses Erbscheins inzwischen vollzogen worden ist (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 84 Rdn. 22; Keidel/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 84 Rdn. 17). Die gemäß § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1. ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß der Erbschein, dessen Einziehung durch den angefochtenen Beschluß angeordnet worden ist, ihn als Alleinerben nach dem Erblasser ausweist (vgl. Jansen a. a. O. § 20 Rdn. 55). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1. vom 27. Juni 1994 angenommen und von einer Entscheidung in der Sache abgesehen. Die angefochtene Entscheidung hält daher der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist aufzuheben (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. 550 f. ZPO). In solchem Fall ist es regelmäßig geboten, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Senat, OLGZ 1970, 285; Keidel/Kahl a. a. O. § 27 Rdn. 66 m. w. N.). Dies gilt auch hier, da die Möglichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht auszuschließen ist. 1. Rechtlich richtig hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2., die mit dem Ziel eingelegt worden ist, den Erbschein vom 21. Juli 1994 einzuziehen, für zulässig erachtet.

Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2. gegeben. Die mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins eingelegte Beschwerde steht gemäß § 20 Abs. 1 FGG jedem zu, der durch die Erteilung des Erbscheins in seinen Rechten beeinträchtigt ist, wobei durch den Inhalt des Erbscheins beschwert ist, wer das für einen anderen bescheinigte Erbrecht selbst in Anspruch nimmt bzw. dessen Rechtsnachfolger (Jansen a. a. O. § 20 Rdn. 54). Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Beteiligte zu 2. gemäß Art. 1 Abs. 2 des Einigungsvertrages Rechtsnachfolger der im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Stadtbezirke ist, deren gesetzliches Erbrecht gemäß § 1936 Abs. 1 BGB durch den Beschluß des Staatlichen Notariats Pankow vom 18. November 1963 unter der Bezeichnung "Groß Berlin" festgestellt worden war. 2. In der Sache hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2. als begründet angesehen. Es hat angenommen, der der Erteilung des Erbscheins vom 21. Juli 1994 zugrunde liegende Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. vom 27. Juni 1994 sei unzulässig, da das Stadtbezirksgericht Pankow durch Beschluß vom 3. Oktober 1966 bereits als Beschwerdegericht über die Rechtmäßigkeit des inhaltsgleichen Antrages vom 14. September 1964 entschieden habe und die Instanzen des Erbscheinserteilungsverfahrens an die Entscheidung gebunden seien, solange sich der maßgebende Sachverhalt nicht geändert habe. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar trifft es im Grundsatz zu, daß das Gericht erster Instanz ebenso wie das Beschwerdegericht an eine Entscheidung des letzteren nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen gebunden ist. Diese Bindung besteht jedoch nur innerhalb desselben Verfahrens. Durch den vorliegenden weiteren, wenn auch inhaltsgleichen Erbscheinsantrag ist jedoch ein neues Verfahren eingeleitet worden, da die Beschwerdeentscheidung des Stadtbezirksgerichts das frühere Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen hat. In dem neuen Verfahren sind die Instanzen auch bei unverändertem Sachverhalt nicht an die frühere Entscheidung gebunden, da formell rechtskräftige Entscheidungen in Erbscheinsverfahren nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Auch das in solchem Fall regelmäßig zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend zu bejahen.

a) Die Frage der verfahrensrechtlichen Befugnis zur Änderung einer vom Gericht erlassenen Verfügung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zunächst in § 18 FGG geregelt. Danach darf das Gericht eine von ihm erlassene, nicht der sofortigen Beschwerde unterliegende (Abs. 2) Verfügung ändern, wenn es sie nachträglich für ungerechtfertigt erachtet (§ 18 Abs. 1 Halbsatz 1 FGG), wobei im Fall der Zurückweisung eines Antrags in einem Antragsverfahren die Änderung einen entsprechenden Antrag voraussetzt (§ 18 Abs. 1 Halbsatz 2 FGG). § 18 FGG regelt schon nach seinem Wortlaut nur die Befugnis des Gerichts erster Instanz zur Änderung seiner eigenen Verfügungen. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollte durch sie die Zulässigkeit der Abänderung noch nicht rechtskräftiger Verfügungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber § 571 ZPO dahin erweitert werden, daß die Befugnis des Gerichts, eine von ihm erlassene, noch mit der Beschwerde anfechtbare Verfügung zu ändern, auch dann besteht, wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist. Sie bezieht sich daher nicht auf solche erstinstanzlichen Verfügungen, hinsichtlich derer bereits eine sachliche Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist und/oder die in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. KG, RJA 7, 89/94 f.; JFG 23, 360/362; Keidel/Schmidt, a. a. O. § 18 Rdn. 14, 29). Aber auch wenn man davon ausgeht, § 18 FGG treffe eine umfassende Regelung der Abänderbarkeit von Verfügungen in demselben Verfahren, ist das Amtsgericht nach allgemein anerkannten, sich aus dem Wesen des Instanzenzuges ergebenden, verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu einer Änderung nicht mehr befugt, wenn das Beschwerdegericht (und gegebenenfalls das Gericht der weiteren Beschwerde) über den Verfahrensgegenstand sachlich entschieden hat und sich der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert hat (vgl. Senat, NJW 1955, 1074; OLG Hamm, NJW 1970, 2118/2119; BayObLGZ 15, 441/444 und 1971, 114/122; Jansen a. a. O. § 18 Rdn. 3, 8, 13). Dabei liegt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht nur vor, wenn es die Verfügung des Amtsgerichts abgeändert hat, sondern auch dann, wenn es die dagegen gerichtete Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, da es sich im letzteren Fall die Entscheidung des Amtsgerichts zu eigen gemacht hat (vgl. OLG Hamm a. a. O.; Jansen a. a. O. § 18 Rdn. 8; Keidel/Schmidt a.a.O. §18 Rdn. 7).

Das Beschwerdegericht ist zur nachträglichen Änderung seiner Entscheidung in demselben Verfahren ohnehin nicht befugt. § 29 Abs. 3 FGG bestimmt dies für den Fall, daß weitere Beschwerde eingelegt worden ist. Im übrigen ergibt es sich schon daraus, daß das Beschwerdegericht nach Erlaß seiner Entscheidung nicht mehr mit der Sache befaßt ist (vgl. Senat a. a. O. und OLGZ 1966, 608; Jansen a. a. O. § 18 Rdn. 17). Soweit es mit demselben Sachverhalt nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht aufgrund erneuter Beschwerde befaßt wird, ist es an seine frühere Beschwerdeentscheidung aus im Wesen des Instanzenzuges liegenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen, die auch § 565 Abs. 2 ZPO zugrunde liegen, gebunden (vgl. BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21; Senat MDR 1980, 766; BayObLG, FamRZ 1993, 602/603). b) Die Abänderungsbefugnis nach § 18 FGG mit ihrer Einschränkung infolge der Bindungswirkung einer Beschwerdeentscheidung betrifft jedoch nur die Änderung von Verfügungen innerhalb desselben Verfahrens. Die Frage, ob in einem neuen Verfahren eine Verfügung zulässig ist, die - ohne eine frühere, in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung abzuändern - einen der früheren Entscheidung entgegenstehenden Inhalt hat, ist dagegen allein danach zu beantworten, ob die im ersten Verfahren ergangene Verfügung nicht nur in formelle, sondern auch in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Soweit formell rechtskräftige Entscheidungen der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, stehen sie einer abweichenden Zweitentscheidung in einem neuen Verfahren nicht entgegen. Dabei ist für Erbscheinsverfahren allgemein anerkannt, daß in ihm ergangene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. zu Vorstehendem KG, JFG 14, 286; Senat, NJW 1955, 1074/1075; BayObLGZ 1961, 200/206; Jansen, § 18 Rdn. 3 und § 31 Rdn. 4; Keidel/Zimmermann, a.a.O. § 31 Rdn. 2, 21, 23). c) Die vorliegend demnach entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei dem mit Antrag vom 27. Juni 1994 eingeleiteten Erbscheinsverfahren gegenüber dem mit inhaltsgleichem Antrag vom 14. September 1964 eingeleiteten Verfahren um ein neues Verfahren handelt, ist hier jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Pankow vom 3. Oktober 1966 das frühere Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen hat.

In einem Antragsverfahren wie dem Erbscheinsverfahren wird der Verfahrensgegenstand durch den gestellten Antrag bestimmt. Das Gericht ist an ihn grundsätzlich in der Weise gebunden, daß es ihm nur - ganz oder teilweise - stattgeben oder ihn zurückweisen darf. Ein inhaltlich abweichender Antrag leitet daher ein neues Verfahren ein, auch wenn es um die Erbfolge nach demselben Erblasser geht, so daß eine Bindung des Beschwerdegerichts an seine zu einem abweichenden Erbscheinsantrag ergangene, frühere Entscheidung nicht besteht (vgl. BayObLGZ 1991, 323/326; NJW-RR 1998, 798/799). Stellt dagegen derselbe Antragsteller nach Zurückweisung seines früheren Erbscheinsantrages erneut einen inhaltlich gleichlautenden Antrag, wird durch den weiteren Antrag jedenfalls dann ein neues Verfahren ein-geleitet, wenn die zurückweisende Entscheidung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Wirkung der formellen Rechtskraft einer Entscheidung besteht gerade in dem Abschluß des Verfahrens; sie schließt damit auch eine Änderung der Entscheidung wie eine Fortsetzung eben dieses Verfahrens aus (vgl. Bärmann, FGG, § 21 II. 3. c; Keidel/Zimmermann a. a. O. § 31 Rdn. 2, 23; a. A. Jansen a. a. O. § 18 Rdn. 3). Das frühere Verfahren ist daher mit formeller Rechtskraft der früheren Entscheidung abgeschlossen, so daß ein weiterer Antrag auch dann, wenn er inhaltlich mit dem früheren übereinstimmt, ein neues Verfahren einleitet. In diesem geht es dann allein um die Zulässigkeit einer abweichenden Zweitentscheidung, die bei fehlender materieller Rechtskraft der früheren Entscheidung gegeben ist (ebenso KGJ 44, 301/303; KG JFG 14, 286; JFG 23, 360/2; OLG Karlsruhe Rpfleger 1954, 316 m. zust. Anm. Keidel). Zusätzliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer abweichenden Zweitentscheidung, wie etwa vorgetragene oder sonst ersichtliche neue Tatsachen oder Beweismittel, sind dagegen nicht zu stellen, auch weil dies in der Wirkung praktisch der materiellen Rechtskraft gleichkäme (vgl. Böttcher, JZ 1956, 582/584 ff.; a. A. Jansen a. a. O. § 18 Rdn. 13 mit Rdn. 8; wohl a. Keidel/Schmidt a. a. O. § 18 Rdn. 14). Die hier vertretene Auffassung weicht nicht von der bekannt gewordenen obergerichtlichen Rechtsprechung ab und nötigt daher nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG.

Die Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayOb-LGZ 1991, 323 und NJW-RR 1998, 798) sind nicht zu - wie hier - inhaltsgleichen, sondern zu inhaltlich verschiedenen Erbscheinsanträgen ergangen. Auch eine Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1970, 2118 = OLGZ 1971, 84 und unveröffentlichter Beschluß vom 19. September 1995 - 15 W 249/95, zitiert bei Keidel/Schmidt a. a. O. § 18 Rdn. 8) liegt nicht vor. Der erstgenannten Entscheidung lag eine abweichende zweite Entscheidung des Amtsgerichts über denselben Antrag bei vorangegangener Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugrunde. In der weiteren Entscheidung war über einen neuen inhaltsgleichen Antrag zu befinden, nachdem hinsichtlich des früheren eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen war. Entscheidungserheblich war daher jeweils die Frage der Bindung des Beschwerdegerichts an seine frühere Entscheidung im noch nicht formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Die Entscheidungen betrafen jedoch nicht den hier gegebenen Fall der formell rechtskräftigen Zurückweisung des früheren inhaltsgleichen Antrages. d) Das durch den inhaltsgleichen Antrag vom 14. September 1964 eingeleitete Verfahren, das die Mutter des Beteiligten zu 1. als seine gesetzliche Vertreterin (und später als seine Bevollmächtigte) für ihn geführt hatte, wurde durch den Beschluß des Stadtbezirksgerichts Pankow vom 3. Oktober 1966 formell rechtskräftig abgeschlossen, so daß der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. vom 27. Juni 1994 ein neues Erbscheinsverfahren eingeleitet hat. Zuständig für die Erteilung von Erbscheinen in der ehemaligen DDR waren die Staatlichen Notariate (vgl. § 56 der im maßgebenden Zeitraum geltenden Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956, GBI. I 1288/1295). Über Beschwerden gegen dessen Entscheidungen hatte das Kreisgericht zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17. April 1963, GBl. l 45/51), das in Stadtkreisen mit mehreren Stadtbezirken als Stadtbezirksgericht gebildet wurde (§ 36 GVG). Dessen Entscheidung war endgültig (§ 38 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Die Rechtswirksamkeit und die verfahrensrechtliche Bedeutung der in der ehemaligen DDR ergangenen Beschwerdeentscheidung für das vorliegende Erbscheinsverfahren ergeben sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des Einigungsvertrages. Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages (BGBI. 1990, ll 894) bleiben die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR grundsätzlich wirksam und sind nur im Rahmen des nunmehr geltenden Rechts zu überprüfen. Eine bereits vor dem Beitritt eingetretene Rechtskraft bleibt unberührt (vgl. BGH, FamRZ 1991, 795). Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit trat im Beitrittsgebiet gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage I Kapitel lll, Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 13 (BGBI. II S.932) in Kraft. Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Verfahren werden gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage I Kapitel lll, Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 28 lit. g (BGBI. II S.937) in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. Dementsprechend sind Entscheidungen des Staatlichen Notariats nach dem seit dem Beitritt geltenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als erstinstanzliche Entscheidungen des Nachlaßgerichts anzusehen (vgl. Senat, DtZ 1993, 87/88). Eine bereits vor dem Beitritt eingetretene formelle Rechtskraft einer Beschwerdeentscheidung des Kreisgerichts (Stadtbezirksgerichts) nach § 38 Abs. 3 GVG bleibt bestehen. Deren Wirkung ist jedoch nach dem geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen, wonach eine im Erbscheinsverfahren ergangene formell rechtskräftige Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Nach alledem stand der Zulässigkeit des neuen Erbscheinsantrages und der Möglichkeit, in dem hierdurch eingeleiteten neuen Verfahren auch bei unverändertem Sachverhalt eine abweichende Zweitentscheidung zu erlassen, das rechtskräftig abgeschlossene frühere Verfahren nicht entgegen. 3. Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1. an einer erneuten gerichtlichen Entscheidung ist gegeben.

Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung in jedem Verfahren von Amts wegen zu prüfen. Im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Erbscheinsverfahren ist es zu verneinen, wenn kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung besteht, insbesondere weil der Antragsteller sein Ziel ohne Entscheidung einfacher erreichen kann oder sich das Betreiben des Verfahrens als eindeutig zweckwidrig oder mißbräuchlich darstellt (vgl. OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1977, 401; BayObLG FamRZ 1991, 116; Jansen a. a. O. Vorbem. §§ 8-18 Rdn. 16; Keidel/Kayser a. a. O. § 12 Rdn. 28). Unter dem Gesichtspunkt rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme des Gerichts wird das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses regelmäßig auch dann zu verneinen sein, wenn ein Antragsteller nach formell rechtskräftiger Zurückweisung seines Antrages - insbesondere bei vorangegangener Ausschöpfung des Instanzenzuges - alsbald einen neuen inhaltsgleichen Antrag stellt und keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich sind, die ein berechtigtes Interesse an einer erneuten gerichtlichen Prüfung desselben Sachverhaltes begründen könnten. Denn der Antragsteller hat in solchem Fall bereits die ihm zustehende gerichtliche Entscheidung erhalten. Die bloß formale Möglichkeit, daß wegen fehlender materieller Rechtskraft der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung eine abweichende Zweitentscheidung ergehen könnte, reicht zur Rechtfertigung eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus (vgl. zu Vorstehendem OLG Brandenburg, OLG-NL 1997, 120). Vorliegend ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1. an einer erneuten gerichtlichen Entscheidung jedoch zu bejahen, weil die formell rechtskräftige Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Pankow vor über 30 Jahren unter den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in der ehemaligen DDR ergangen ist und durchaus Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehen. Es erscheint legitim, diesen Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Prüfung der Bindungswirkung einer wirksam ergangenen Entscheidung eines Gerichts der früheren DDR keine Bedeutung zukäme, bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses, die im wesentlichen der Verhinderung objektiver mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Gerichte dienen soll, Beachtung zu schenken.

4. Nach alledem ist das Landgericht zu Unrecht von der Unzulässigkeit des erneuten Erbscheinsantrages ausgegangen und hat nicht selbst in der Sache entschieden. Von der in solchem Fall regelmäßig gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung kann vorliegend auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß weitere Ermittlungen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst vornehmen kann, noch entscheidungserhebliche Umstände ergeben. Insbesondere kommt insoweit die Beiziehung der Akten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Betracht, aus der die erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgelegte Vollmacht des Beteiligten zu 1. vom 10. Juni 1966 stammt.

Ferner könnten die Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens vor dem Stadtbezirksgericht Pankow oder auch behördliche Akten des Rates des Stadtbezirks Pankow noch vorhanden sein und weiteren Aufschluß ergeben.