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Erbscheinserteilungsverfahren

KG1 AR 24/9228.07.1992ZOV 1992, 296

FGG § 73 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erbscheinserteilungsverfahren; perpetuierte Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Nachlaßgericht im früheren Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (West) vor der Vereinigung Deutschlands gemäß § 73 Abs. 3 FGG zuständig gewesen und seinerzeit im Erbscheinserteilungsverfahren tätig geworden, so bleibt diese Zuständigkeit auch nach der Vereinigung Deutschlands bestehen, wenn es darum geht, ob die damalige Erbrechtsbezeugung - etwa wegen im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Immobiliarvermögens - zu erweitern ist.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Kammergericht ist zur Entscheidung des zwischen dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Kreisgericht Plauen (Nachlaßgericht) bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen, weil das zuerst mit der Sache befaßte Amtsgericht Charlottenburg zum Bezirk des Kammergerichts gehört.

Örtlich zuständiges Nachlaßgericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Da der Erblasser eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit besaß und im Zeitpunkt des Erbfalles im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, war seinerzeit für die Bearbeitung des Erbscheinsantrages das Amtsgericht Charlottenburg örtlich zuständig. Denn in solchem Falle ist jedes Nachlaßgericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, in Ansehung aller im Inland befindlichen Nachlaßgegenstände örtlich zuständig (§ 73 Abs. 3 FGG). Auch wenn es vor der Vereinigung Deutschlands um die erbrechtliche Legitimation für Lastenausgleichsansprüche ging, die bei dem im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg ansässigen Ausgleichsamts Berlin anhängig waren, bestand eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für den gesamten inländischen Nachlaß, wobei das Tätigwerden dieses Gerichts die örtliche Zuständigkeit anderer deutscher Nachlaßgerichte, in deren Bezirk sich ebenfalls Nachlaßgegenstände befunden haben könnten, verdrängte (§ 4 FGG). An dieser alleinigen Zuständigkeit hat sich nichts geändert, so daß der vom Amtsgericht Charlottenburg unter dem 9. Juni 1988 erteilte Erbschein "zum ausschließlichen Gebrauch für das Lastenausgleichsverfahren und das Wiedergutmachungsamt gebührenfrei erteilt" wurde und sich auf den in der "Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) befindlichen beweglichen Nachlaß" bezog, während jetzt der Antrag gestellt wird, den Erbschein auf angeblich in der ehemaligen DDR belegenes Immobiliarvermögen zu erstrecken oder einen neuen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Auch insoweit besteht die gemäß § 73 Abs. 3 FGG einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg fort, weil es sich um dieselbe einheitliche Sache handelt. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, ob seinerzeit der Erbschein rechtlich richtig dahin ausgestellt wurde, daß der Erblasser hinsichtlich des im Inland "belegenen beweglichen Nachlasses" nach dem Recht des Staates Illinois beerbt worden ist (§ 2369 Abs. 1 BGB). Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Recht des Staates Illinois hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlasses (Immobiliarnachlaß) mit der Folge, daß insoweit ein territorial oder gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein (§ 2353 BGB) zu erteilen wäre, was offenbar mit dem jetzt gestellten neuen Antrag erstrebt wird, ändert das nach Auffassung des Senats nichts daran, daß die früher einmal nach § 73 Abs. 3 FGG begründete örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg auch insoweit fortbesteht, unabhängig davon, ob sich jetzt noch Nachlaßgegenstände im Bezirk dieses Gerichts befinden. Ohne Belang ist nach Auffassung des Senats auch, ob sich Immobiliarvermögen im Gebiet der alten Bundesländer einschließlich des damaligen Landes Berlin (West) befindet, oder ob solcher Nachlaß in Plauen (in einem neuen Bundesland) belegen ist. Entscheidend muß sein, daß einmal die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nach § 73 Abs. 3 FGG begründet gewesen ist und gemessen an dem schon erteilten Erbschein eine Erweiterung der Erbrechtsbezeugung von dem Nachlaßgericht vorzunehmen ist, dessen Zuständigkeit in dem Zeitpunkt, in dem es mit der Sache befaßt war, gegeben gewesen ist, weil sich damals in seinem Bezirk Nachlaßgegenstände befanden (§ 73 Abs. 3 FGG). Die Sache als Erbscheinsangelegenheit besteht einheitlich fort, mag auch die Vereinigung Deutschlands ein Bedürfnis nach einer Erweiterung

m Nachlaßgericht vorzunehmen ist, dessen Zuständigkeit in dem Zeitpunkt, in dem es mit der Sache befaßt war, gegeben gewesen ist, weil sich damals in seinem Bezirk Nachlaßgegenstände befanden (§ 73 Abs. 3 FGG). Die Sache als Erbscheinsangelegenheit besteht einheitlich fort, mag auch die Vereinigung Deutschlands ein Bedürfnis nach einer Erweiterung der Erbrechtsbezeugung hervorgerufen haben. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom Senat in Rpfleger 1992, 160 entschiedenen.

Im vorliegenden Fall war das Amtsgericht Charlottenburg nicht etwa anstelle einer in der ehemaligen DDR an sich zuständigen Nachlaßbehörde der ehemaligen DDR aus dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit als zuständig anzusehen (vgl. Senat, a. a. O.), sondern deshalb, weil in seinem Bezirk Nachlaßgegenstände vorhanden waren, was für sich allein die örtliche (und internationale) Zuständigkeit unabhängig von der Teilung Deutschlands begründete.