Erbscheineinziehungsverfahren
BGB § 2361; FGG § 73
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erbscheineinziehungsverfahren; Zuständigkeit des Nachlassgerichts; Staatliches Notariat
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das gemäß § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht ist seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Einziehung eines Erbscheins zuständig, den ein Staatliches Notariat auf dort belegenes Vermögen nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer verstorbenen Erblasser erteilt hat (Fortführung von Senat, Rpfleger 1992, 487).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Zum Nachlaß des im Jahre 1974 mit letztem Wohnsitz in Karlsruhe verstorbenen Erblassers gehört im ehemaligen Ostteil Berlins belegenes Immobilienvermögen. Mit Beschluß vom 15. März 1977 stellte das Notariat 5 Karlsruhe fest, daß ein anderer Erbe als der baden-württembergische Fiskus nicht vorhanden ist. Das Staatliche Notariat Berlin - Außenstelle Marzahn - erteilte unter dem 23. Dezember 1981 einen Erbschein, der die Deutsche Demokratische Republik als Erben ausweist. Im Jahre 1996 machte das Staatliche Liegenschaftsamt Karlsruhe gegenüber dem an die Stelle des Staatlichen Notariats Berlin getretenen Amtsgericht Hohenschönhausen die Unrichtigkeit des Erbscheins geltend. Das Amtsgericht Hohenschönhausen hat das Verfahren auf Einziehung des Erbscheins an das Notariat 5 Karlsruhe als örtlich zuständiges Nachlaßgericht abgegeben. Dieses hat insoweit seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache zunächst dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt, das jedoch die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts mit der Begründung abgelehnt hat, zuerst mit der Sache befaßt gewesen sei das zum Bezirk des Kammergerichts gehörende Amtsgericht Hohenschönhausen. Daraufhin hat das Notariat 5 Karlsruhe die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 FGG zur Entscheidung des zwischen dem Amtsgericht Hohenschönhausen und dem Notariat 5 Karlsruhe bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen. Besteht ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei im Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gelegener Amtsgerichte, und hat ein Oberlandesgericht die Bestimmung abgelehnt, so ist das Oberlandesgericht zur Bestimmung verpflichtet, in dessen Bezirk das zweite am Streit beteiligte Amtsgericht seinen Sitz hat (vgl. BayObLG FamRZ 1958, 387/388; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 11; Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 5 Rdn. 10). Dies ist hier der Fall, da das zunächst vom Notariat 5 Karlsruhe angerufene Oberlandesgericht Karlsruhe die Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlaßgerichts mit der Begründung abgelehnt hat, zuerst mit der Sache befaßt gewesen sei das zum Bezirk des Kammergerichts gehörende Amtsgericht Hohenschönhausen. Die Zuständigkeit des Kammergerichts ist damit gegeben, ohne daß es die Frage, welches Nachlaßgericht zuerst mit der Sache befaßt war, seinerseits noch zu prüfen hätte.
2. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Notariat 5 Karlsruhe zu bestimmen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Gemäß § 73 Abs. 1 Halbsatz 1 FGG ist für die örtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichts in erster Linie der Wohnsitz maßgebend, den der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes hatte. Das hiernach zuständige Gericht ist seit der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 zur Entscheidung über sämtliche Nachlaßsachen berufen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats selbst dann, wenn der Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR verstorben ist, ein Nachlaßgericht der alten Bundesländer in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 oder 3 FGG in einem Erbscheinsverfahren als interlokal und örtlich zuständiges Gericht tätig geworden ist und es nach diesem Zeitpunkt um die Erledigung solcher Geschäfte geht, die mit der früheren Tätigkeit inhaltlich als eine Sache im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 FGG anzusehen sind. Auch dann tritt für die weitere Erledigung der Sache das nach § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Gericht an die Stelle des nach § 73 Abs. 2 oder 3 FGG zuständig gewesenen Gerichts. Der allgemeine Grundsatz der Kontinuität der einmal wirksam begründeten Zuständigkeit gilt in diesem Fall nicht, da es sich bei der unter dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit (für die Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen) oder der Belegenheit der Sache (für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins) angenommenen Zuständigkeit eines Nachlaßgerichts der alten Bundesländer um eine Auffangzuständigkeit handelte, für deren Annahme die Gründe seit dem 3. Oktober 1990 entfallen sind. Vielmehr gebührt der nach § 73 Abs. 1 FGG begründeten allgemeinen Zuständigkeit der Vorrang, zumal die Anknüpfung an den letzten Wohnsitz des Erblassers auch für die Beteiligten den Vorteil der Klarheit und leichten Erkennbarkeit hat (vgl. zu Vorstehendem eingehend Senat, Rpfleger 1992, 160 für das Erbscheinserteilungsverfahren und Rpfleger 1992, 487 für das Erbscheinseinziehungsverfahren; ebenso HansOLG Bremen, Rpfleger 1994, 113; OLG Köln, FGPrax 1996, 226; Keidel/Winkler a. a. O. § 73 Rdn. 4, 6 und 52; Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 12; Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2361 Rdn. 8; Staudinger/Schilken BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu §§ 2353 ff., Rdn. 47 und § 2361 Rdn. 8).
Vorstehende Grundsätze haben entsprechend für den hier gegebenen "umgekehrten" Fall zu gelten, daß der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer hatte und ein Staatliches Notariat der ehemaligen DDR in einem Erbscheinsverfahren (und einem diesem notwendigerweise vorangegangenen Verfahren auf Feststellung des Erbrechts des "Staates" gemäß § 1936 BGB in der im Jahre 1974 in der DDR gültigen Fassung) in Annahme seiner Zuständigkeit aufgrund der Belegenheit von Nachlaßgegenständen in seinem Bezirk tätig geworden ist. Denn auch in diesem Fall sind sachliche Gründe für eine Perpetuierung der Auffangzuständigkeit nicht gegeben, so daß nunmehr das gemäß § 73 Abs. 1 Halbsatz 1 FGG zuständige Gericht seit dem 3. Oktober 1990 allgemein zur Entscheidung berufen ist. Demgegenüber hat der Kontinuitätsgrundsatz zurückzutreten, auch wenn es nunmehr um eine Tätigkeit geht, die gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 FGG mit der früheren eine einheitliche Sache bildet, wie es hier hinsichtlich der Entscheidungen über die Erteilung und Einziehung eines Erbscheins bzw. der vorangehenden Feststellung des Fiskuserbrechts und ihrer Aufhebung der Fall ist (vgl. Senat OLGZ 1994, 73/75; Keidel/Kahl a.a.O. § 4 Rdn. 10 m. w. N.).