Erbschein
VermG § 2 Abs. 1; BGB § 2365
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Schlagwörter zur Erschließung
Erbschein; Nachweis der Erbenstellung; Rechtsnachfolger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Von der Berechtigung des durch Erbschein als Erben Ausgewiesenen darf so lange ausgegangen werden, solange dieser Erbschein nicht eingezogen worden ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der früher ihrer Mutter gehörte. Diese verzichtete im Jahre 1975 auf ihren Miteigentums-anteil. Er wurde daraufhin in Volkseigentum überführt. Die Mutter der Kl. verstarb 1979. Das Staatliche Notariat K. stellte einen Erbschein vom 16. November 1979 aus, nach dem die Mutter der Kl. von deren Bruder Peter D. zu 2/3 und von dem weiteren Bruder Dr. Klaus D. zu 1/3 beerbt wurde.
Die Klage auf vermögensrechtliche Rückübertragung des Miteigentumsanteils an die Kl. hat das Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, daß die Kl. Erbin und damit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Rechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter sei, weil der bisher nicht eingezogene Erbschein nicht sie, sondern ihre Brüder als Erben nach ihrer Mutter ausweise. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Kl. ihr beimißt.
a) Die Kl. möchte zum einen die Frage geklärt wissen, ob zum Nachweis der Stellung als Erbe und Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG zwingend ein Erbschein erforderlich ist.
Diese Frage würde sich indes in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch nicht daran scheitern lassen, daß die Kl. mangels eines auf sie ausgestellten Erbscheins ihre Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht nachgewiesen habe. Der Anspruch der Kl. ist vielmehr daran gescheitert, daß ein bisher nicht eingezogener Erbschein vorliegt, der andere als die Kl. als Erben ihrer Mutter ausweist. Im Revisionsverfahren würde sich deshalb nicht die Frage stellen, ob der Nachweis der Erbenstellung und damit der Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG auch auf andere Weise als durch einen Erbschein geführt werden kann. Es würde sich vielmehr nur die Frage stellen, ob das Vermögensamt und das Verwaltungsgericht wegen der Vermutungswirkung des Erbscheins nach § 2365 BGB die Rückübertragung eines Vermögenswerts an einen anderen als den ausgewiesenen Erben ablehnen darf. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, weil das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Rechtsprechung bereits beantwortet hat. Danach darf von der Berechtigung des durch Erbschein als Erben Ausgewiesenen ausgegangen werden, solange dieser Erbschein nicht eingezogen ist (Beschluß vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 261.00 -, VIZ 2001, 367).
Die von der Kl. angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04 -, FamRZ 2005, 515, und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 -, NJW 2005, 2779) geben keinen Anlaß, sich mit dieser Frage erneut zu befassen, weil sie nur die hier nicht entscheidungserhebliche Frage behandeln, ob eine Erbenstellung anders als durch Erbschein nachgewiesen werden kann. Sie betreffen mithin ebenfalls nicht die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob bei Vorliegen eines Erbscheins ein anderer als der dort ausgewiesene Erbe als Erbe angenommen werden kann.
b) Nicht klärungsfähig sind auch die weiteren von der Kl. aufgeworfenen Fragen, ob der in einem Erbschein ausgewiesene Erbe zwingend alleiniger Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist, ob die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins die negative Vermutung umfaßt, daß derjenige, der nicht im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist.
Diese Fragen stellen sich nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht. Danach weist der Erbschein die beiden Brüder der Kl. zu 2/3 bzw. zu 1/3 als Erben nach ihrer Mutter auf. Der Erbschein läßt daher nach seinem Inhalt keinen Raum für die Annahme, daß neben diesen beiden Erben weitere Erben als Rechtsnachfolger nach der geschädigten Mutter der Kl. vorhanden sein könnten.