Erbrechtsnachweis
BGB § 891, § 2369; DevG § 11 Abs. 4 Satz 2; GVVO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erbrechtsnachweis; Eigentumsvermutung trotz Fehlens einer Devisengenehmigung bei Vorliegen einer Grundstücksverkehrsgenehmigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtlichen Genehmigung entfiel.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der am 16. März 2000 verstorbene und nach einem am 4. April 2000 in Bulgarien notariell eröffneten Testament von der Kl. beerbte bulgarische Staatsbürger Prof. Dr. A. P. P. (im folgenden Erblasser) wurde am 4. Dezember 1967 als Eigentümer des Grundstücks D.ring 8 in L. in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1979 schenkte er das Grundstück der Bekl. Für diese handelte bei dem Abschluß des Vertrages der "außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Volksrepublik Bulgarien" P. K., "ausgewiesen durch Diplomatenpaß". Am 16. Mai 1979 erteilte der Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks L., Außenstelle L., die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Am gleichen Tage wurde die Bekl., vertreten durch ihr Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, in das Grundbuch eingetragen. Die Kl. verlangt die Berichtigung des Grundbuchs, Herausgabe des Grundstücks und Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Bekl., mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) b) Fehlerfrei hält das Berufungsgericht das Bestreiten der Aktivlegitimation für unsubstantiiert.
aa) Die Kl. hat ihre Sachbefugnis unter Vorlage eines in Bulgarien notariell eröffneten Testaments des Erblassers vom 15. April 1998 ausreichend dargelegt. In diesem Testament ist die Kl. als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt worden. Ihr als gesetzlicher Erbe sonst in Betracht kommender Sohn vertritt sie im Prozeß und stellt ihr Erbrecht nicht in Frage. Unter diesen Umständen konnte die Bekl. die Aktivlegitimation der Kl. nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Das ist nicht geschehen.
bb) Daran ändert nichts, daß die Kl. der Aufforderung der Bekl. nicht nachgekommen ist, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach dem von der Bekl. unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl. wäre ein solcher Nachweis durch einen uneingeschränkten bulgarischen Erbschein nicht möglich, da die Erteilung eines solchen Erbscheins bei einem notariell eröffneten Testament nicht vorgesehen ist. Ob die Erteilung eines gegenständlich beschränkten inländischen Erbscheins am eingetragenen Eigentum der Bekl. scheitern würde oder mit Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche der Bekl. auf das eingetragene Eigentum möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32). Das hat die Kl. durch das im bulgarischen Erbstatut dafür vorgesehene notariell eröffnete Testament des Erblassers hinreichend getan. Daß dieses Testament unrichtig oder widerrufen sein könnte, macht die Bekl. nicht geltend. 2. Die Kl. kann aber nicht Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB), Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) und Auskunft über die gezogenen Nutzungen (§§ 987 ff., 260, 242 BGB) verlangen. a) Die Bekl. ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks in dem Grundbuch eingetragen. Für sie streitet daher die Vermutung des § 891 BGB. Diese läßt sich nicht schon dadurch ausräumen, daß sie erschüttert wird; sie muß vielmehr durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Das ist der Kl. nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen. b) Daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ausgeblieben wäre und die Schenkung des Erblassers deshalb nach § 11 Abs. 4 Satz 2 DevG nichtig wäre, ist nicht fehlerfrei festgestellt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus dem Schenkungsvertrag, daß die Genehmigung "vergessen" wurde, noch läßt sich aus der Tatsache, daß die Bekl. zur Erteilung der Genehmigung nicht substantiiert vorgetragen hat, herleiten, daß die Genehmigung ausgeblieben ist. (...)
cc) Die devisenrechtliche Genehmigung ist nicht durch die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ersetzt worden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung umfaßte nach § 3 Abs. 2 GVVO nämlich nur die preisrechtliche Genehmigung, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Bestätigung, daß gegen den Erwerb des Grundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen. Eine Ersetzung der devisenrechtlichen Genehmigung war nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 (GBl. I S. 77 - im folgenden DB-GVVO). Diese Vorschrift verpflichtet die Grundstücksverkehrsbehörde nur dazu, sich bei Vorgängen, die auch devisenrechtlich genehmigungspflichtig sind, mit den hierfür zuständigen Behörden abzustimmen.
dd) Das Fehlen eines förmlichen Genehmigungsbescheids ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beleg dafür, daß die devisenrechtliche Genehmigung übersehen oder nicht erteilt worden ist. (1) Eine devisenrechtliche Genehmigung war zwar nach § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 579 - im folgenden: DB 1 DevG) nicht nur schriftlich zu erteilen, sondern auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden. Die Erteilung eines besonderen förmlichen Bescheids war aber in der Rechtspraxis der DDR bei der Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte nicht vorgesehen. Bei Grundstücksgeschäften war nämlich neben der devisenrechtlichen Genehmigung auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erforderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-GVVO miteinander abzustimmen. Dieses Abstimmungsgebot verlangte nach damaliger Auffassung nicht nur eine Abstimmung im Ergebnis, sondern eine umfassende Verfahrenskoordinierung (Straub, NJ 1978, 166). Die Modalitäten dieser Koordinierung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen der DDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie mit dem Amt für Rechtsschutz des Vermögens der DDR in einer Gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16. Mai 1978 (abgedruckt in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Sammlung von Vorschriften, internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen DDR 1996, Nr. 78.-05.-16.-1 im folgenden: Gemeinsame Richtlinie [GRL]) festgelegt.
(2) Nach Nr. 34 Abs. 2 GRL hatten sich die beteiligten Stellen inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie mußten abweichende Entscheidungen vermeiden. Um das sicherzustellen, waren alle beteiligten Stellen verpflichtet, die Einwendungen und Entscheidungen in einem Umlaufpapier nach Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie zusammenzufassen. Der dort vorgesehene Verfahrensablauf wich teilweise von § 11 DB 1 DevG ab. Die Abweichung bestand darin, daß die erforderlichen Genehmigungen für ein Grundstücksgeschäft nicht getrennt bei den verschiedenen zuständigen Stellen einzuholen waren, sondern in der durch die zuständige Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde regelmäßig zu erteilenden Grundstücksverkehrsgenehmigung zusammengefaßt wurden. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag mit einem Verwaltungsvorgang, der aus dem vorgegebenen Formblatt bestand, hintereinander bei den verschiedenen Stellen vorzulegen, die auf diesem Papier an den im Vordruck jeweils vorgesehenen Stellen ihre Stellungnahmen abzugeben hatten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie auch die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks, die nach § 7 DB 1 DevG für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung zuständig war. Diese mußte bei jedem Grundstücksverkehrsgenehmigungsvorgang angeben, ob eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war und, wenn das der Fall war, auf dem Papier diese Genehmigung erteilen (vgl. Nr. 4 Buchst. b der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie). Ausweislich der weiteren Buchstaben der Nr. 4 entfiel ein Bescheid gegenüber dem Bürger. Nicht einmal die Verwaltungsgebühren wurden gesondert eingezogen, sondern in Buchst. d dieses Abschnitts des Umlaufpapiers zur Einziehung durch den Liegenschaftsdienst festgehalten. Das bedeutet, daß für Grundstücksgeschäfte abweichend von § 11 DB 1 DevG kein gesonderter förmlicher Bescheid, sondern lediglich eine interne devisenrechtliche Genehmigung gegenüber der Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde vorgesehen war.
(3) (...)
(4) Bei Einhaltung des vorgegebenen Verfahrensablaufs war sichergestellt, daß die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks stets vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung beteiligt wurde und daß diese Genehmigung versagt wurde, wenn es zur Erteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung nicht kam. Zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung konnte es bei diesem Verfahrensablauf nur kommen, wenn die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks eine erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorher erteilt hatte. Aus dem Fehlen eines förmlichen Bescheids über die devisenrechtliche Genehmigung kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf ein Fehlen der Genehmigung überhaupt geschlossen werden. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung läßt im Gegenteil erwarten, daß die devisenrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde. (...)