veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erbnachweis bei im Testament nicht namentlich bezeichneten Kindern nur durch Erbschein

KG1 W 27/2409.07.2024GE 2024, 851

BGB §§ 2111 Abs. 1 Satz 1, 2139; GBO § 35 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt, kann das Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) verlangen. Geburtsurkunden i.V.m. einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügen für den Nachweis der Erbfolge nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Eingetragener Eigentümer war der 1980 verstorbene A. Mit notariellem Testament von 1978 setzte er seine namentlich bezeichneten Kinder B. und C. als befreite Vorerben zu je 1/2 ein und ordnete für die Teilung an, B. solle das im Beschlusseingang genannte Grundstück erhalten. Weiter heißt es, „Erben - und zwar sowohl Ersatz- als auch Nacherben - nach meinen Kindern sollen auf das, was diese jeweils aus meinem Nachlass erhalten, deren jeweilige Kinder je zu gleichen Teilen sein“.

B. wurde nach entsprechender Auflassung in Abt. I gebucht. Aufgrund notarieller Verhandlung von 2000 übertrug sie schenkungshalber je einen Bruchteil von 30/100 auf die als ihre Kinder bezeichneten (zwei) Beteiligten und behielt sich insoweit einen lebenslangen Nießbrauch vor.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Beteiligten hinsichtlich des 40/100 Anteils der 2022 verstorbenen B. in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt hierfür die Vorlage eines Erbscheins verlangt, der die Beteiligten als Nacherben des A. ausweist. Voraussetzung für einen solchen Erbschein sei wiederum ein Erbschein, der die Beteiligten als alleinige Erben der B. ausweise, was der Beteiligten zu 1) bereits durch das Nachlassgericht mitgeteilt worden sei.

Die Beteiligten haben Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, das notarielle Testament des A. genüge i.V.m. Geburtsurkunden der Beteiligten für den Nachweis der Erbfolge. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Zwischenverfügung dahin zu ergänzen, dass der Nachweis auch durch beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der Beteiligten sowie deren Versicherung an Eides statt geführt werden könne, die einzigen Nachfahren der B. zu sein.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO veranlasst.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das Verlangen, einen Erbschein nach A. vorzulegen. Der - unzutreffende - Hinweis, die Beteiligten könnten den Erbschein nach A. nur beantragen, wenn sie im Erbscheinverfahren ihre Stellung als Erben der B. nachwiesen, greift nur einen Hinweis des Nachlassgerichts auf und statuiert kein Erfordernis für die beantragte Grundbuchberichtigung.

Das Grundbuchamt kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Hs. 2 GBO für den Nachweis der geltend gemachten Erbfolge einen Erbschein (oder alternativ ein Europäisches Nachlasszeugnis) nach A. verlangen. Der 40/100 Anteil der B. ist nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf ihre Erben übergegangen, sondern gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1, § 2139 BGB auf die von A. bestimmten Nacherben. Diese Erbfolge ist durch das notarielle Testament von 1978 nicht hinreichend nachgewiesen.

Dem Testament ist nicht zu entnehmen, wer die Kinder der B. sind. Mit Geburtsurkunden der Beteiligten ist nur zu beweisen, dass diese von B. abstammen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 59 PStG), nicht jedoch, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind oder waren (§ 2069 BGB).

Eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, sie seien die einzigen Kinder der B., genügt zum Nachweis dieser negativen Tatsache im Grundbuchverfahren nicht (a. A. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 847, 846) - auch wenn das Nachlassgericht eine solche eidesstattliche Versicherung ohne weitere Ermittlungen der Erbscheinerteilung zugrunde legen würde. Denn im Gegensatz zum Nachlassgericht (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG) ist das Grundbuchamt für den vorliegenden Fall nicht befugt, eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen (vgl. BGH, MDR 2022, 509 Rn. 32). Die eidesstattliche Versicherung bietet nur dann eine höhere Richtigkeitsgewähr, wenn sie gemäß § 156, § 161 StGB strafbewehrt ist (BGH, aaO.). Das ist für die nur richterrechtlich zugelassene eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren nicht der Fall (Art. 103 Abs. 2 GG). Eine Erklärung der Beteiligten in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, sie seien die einzigen Kinder der B., bewiese nur, dass sie diese Erklärung abgegeben haben, nicht deren inhaltliche Richtigkeit.

Der Nachweis, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind oder waren, ist nicht nur dann zu erbringen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen (vgl. BGH, DNotZ 2022, 703 zur Scheidungsklausel). § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB läuft durch ein allgemeines Nachweiserfordernis bei der Erbeinsetzung von Abkömmlingen nicht leer. Dem Senat sind aus seiner Praxis zahllose öffentliche Verfügungen von Todes wegen bekannt, in denen erbberechtigte Abkömmlinge namentlich bezeichnet werden. Für den Nachweis der Erbfolge ist die Vorlage der in § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO genannten Urkunden die Regel und § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 GBO die Ausnahme (vgl. BGH, ZEV 2024, 162 Rn. 11 zum Testamentsvollstreckerzeugnis). Die Ausnahme ist nicht zu erweitern, wenn - wie hier - keine Beweisnot besteht.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch aus der Schenkung an die Beteiligten nichts anderes folgt. Dem Senat sind zahlreiche Sachverhalte bekannt, in denen - nach Streitigkeiten innerhalb der Familie oder aus sonstigen Gründen - Vermögen nur an einzelne von mehreren Kindern übertragen wird.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO erfüllt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen (Testament) namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) verlangen. Geburtsurkunden in Verbindung mit einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügen für den Nachweis der Erbfolge nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene und 1980 verstorbene A. hatte 1978 mit notariellem Testament seine namentlich bezeichneten Kinder B. und C. je hälftig als befreite Vorerben eingesetzt, wobei B. das streitgegenständliche Grundstück erhalten sollte. Erben – und zwar sowohl Ersatz- als auch Nacherben nach den Kindern – sollten auf das, was diese jeweils aus dem Nachlass erhalten, laut Testament „deren jeweilige Kinder zu gleichen Teilen“ sein.

B. wurde als Eigentümerin eingetragen und übertrug im Jahre 2000 schenkungsweise je 30 % des Grundstücks an ihre zwei Kinder und behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Nach ihrem Tod beantragten die Kinder der B., für die verbliebenen 40 % als ungeteilte Erbengemeinschaft eingetragen zu werden. Hierfür verlangte das Grundbuchamt den Erbschein, der die Beteiligten als Nacherben des A. ausweist. Voraussetzung hierfür sei ein Erbschein, der die Beteiligten als alleinige Erben der B. ausweise. Die Kinder legten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Sie sind der Ansicht, das notarielle Testament des A. i.V.m. Geburtsurkunden der Beteiligten genüge. Außerdem sei die Zwischenverfügung dahin zu ergänzen, dass der Nachweis auch durch beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden sowie eidesstattliche Versicherungen geführt werden könne, die einzigen Nachfahren der B. zu sein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG verwarf die Beschwerde als unbegründet. Das Grundbuchamt könne gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Hs. 2 GBO für den Nachweis der geltend gemachten Erbfolge einen Erbschein (oder alternativ ein Europäisches Nachlasszeugnis) nach A. verlangen. Der 40-%-Anteil der B. sei nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf ihre Erben übergegangen, sondern gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1, § 2139 BGB auf die von A. bestimmten Nacherben. Diese Erbfolge sei durch das Testament von 1978 nicht hinreichend nachgewiesen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, wer die Kinder der B. seien. Mit Geburtsurkunden sei nur zu beweisen, dass die Beschwerdeführer von B. abstammten, nicht jedoch, dass keine weiteren Kinder vorhanden seien oder waren, weil die Kinder der B. im Testament nicht namentlichgenannt wurden. Dafür, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind, genüge auch keine Versicherung an Eides statt, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Nachlassgericht sie für den Erbschein ohne weitere Ermittlung zugrunde legen würde. Anders als das Nachlassgericht sei das Grundbuchamt nicht befugt, eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen, da sie im Grundbuchverfahren nicht strafbewehrt sei.