Erbfall
BGB § 1944 Abs. 1, 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Erbfall; DDR-Erbfall; Ausschlagungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Auslegung des § 1944 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (Ausschlagungsfrist sechs Wochen oder sechs Monate?) ist im Rahmen der Anwendung auf einen DDR-Erbfall (November 1975) nicht maßgeblich, wie der Begriff des "Auslands" in der damaligen Bundesrepublik verstanden wurde, sondern wie er in der DDR verstanden wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde dagegen, daß ihr (wiederholter) Erbscheinsantrag mit Beschluß des Amtsgerichtes vom 8.7.1998 zurückgewiesen wurde, im wesentlichen mit der Begründung, ihre Ausschlagung aus dem Jahre 1976 sei verfristet gewesen. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des am 27.11.1975 in Leipzig verstorbenen Erblassers E. J. P. K. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Er war verwitwet und hatte außer der Beschwerdeführerin eine weitere Tochter, E. M. P. K. Zum Nachlaß gehört ein Mietwohngrundstück in L., K. straße. Ein weiteres Mietwohngrundstück in L., L.-straße, ist der Beschwerdeführerin mit bestandskräftigem Rückübertragungsbescheid im Jahre 1993 zurückübertragen worden. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 10.2.1976, eingegangen beim Staatlichen Notariat L. am 6.3.1976, hat die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausgeschlagen. Sie lebte zum damaligen Zeitpunkt in R., also in den alten Bundesländern. Nachdem auch die anderen gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, hat das Staatliche Notariat L. am 30.6.1976 zugunsten der DDR, vertreten durch den Rat der Stadt L., einen Erbschein als Alleinerben erteilt.
Nachdem der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester auf ihren Antrag vom 13.3.1991 ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden war, da die Antragsteller im Antrag die erfolgte Ausschlagung nicht erwähnt hatten, sondern erklärt hatten, sie hätten die Erbschaft angenommen, wurde am 13.3.1991 ein Erbschein zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester erteilt, der am 8.7.1991 wegen Unrichtigkeit eingezogen wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, daß beide Antragstellerinnen die Erbschaft ausgeschlagen hatten.
Am 28.12.1990 beantragte die Beschwerdeführerin privatschriftlich die Neuerteilung eines Erbscheines zu ihren und ihrer Schwester Gunsten und focht hilfsweise die Versäumung der Ausschlagungsfrist an. Sie habe von dem Erbfall am 28.11.1975 erfahren. Sie trug vor, die DDR sei im Verhältnis zur BRD nicht als "Ausland" anzusehen i. S. d. § 1944 Abs. 3 BGB, so daß sich die Frist für die Ausschlagung aus § 1944 Abs. 1 BGB ergebe. Die Ausschlagung sei danach verfristet und sie Erbin geworden. Diesen Antrag wiederholte sie mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14.5.1997. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, ihr sei im Zeitpunkt der Ausschlagung bewußt gewesen, daß die Ausschlagung verfristet sei. Sie habe aber ausgeschlagen, um die noch in der DDR lebende Schwester nicht zu gefährden.
Im Grundstückskaufvertrag, notarielle Urkunde vom 12.11.1991, hatte die Beschwerdeführerin ferner erklärt, sie habe die Erbschaft wegen der herrschenden politischen Verhältnisse und wegen Überschuldung ausgeschlagen. Mit Schriftsatz vom 7.5.1998 hat die damalige Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin weiter vorgetragen und Auskünfte des Bundeskanzleramtes, des Bundesministers des Inneren und von Bundestagsabgeordneten vorgelegt, wonach die DDR seit ihrem Bestehen von der BRD staatsrechtlich nicht als Ausland anerkannt worden sei. Mit Beschluß vom 8.7.1998 hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag vom 14.5.1997 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.9.1998 wurde mit Beschluß des Landgerichts vom 22.12.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.1.1999.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zwar gem. § 27 Abs. 1 FGG statthaft und entspricht auch den formellen Anforderungen des § 29 Abs. 2 FGG. Sie ist aber nicht begründet.
Insbesondere liegt im Ergebnis ein Gesetzesverstoß in bezug auf die Auslegung des § 1944 BGB nicht vor.
Das Landgericht hat zwar - anders als das Amtsgericht - offensichtlich nicht erkannt, daß § 1944 BGB hier als DDR-Recht zur Anwendung kommt. Auch bei Beachtung der maßgeblichen Grundsätze des Rechtanwendungsrechtes des EGBGB ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Im einzelnen: Der Erblasser ist am 27. November 1975 in Leipzig verstorben, also im Geltungsbereich des Rechtes der DDR.
Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt mithin "das bisherige Recht maßgebend", also das gesamte Recht der DDR einschließlich Rechtanwendungsrecht und des Übergangsrechtes zum ZGB.
1. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB enthält eine intertemporale Norm und läßt sich auf Gesichtspunkte des Vertrauens und Bestandsschutzes gründen. Die beim Erbfall rechtlich Beteiligten, insbesondere die Erben, konnten davon ausgehen, daß sich ihre Rechte und Pflichten nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht richteten. Dies spielt z. B. eine Rolle bei der Vornahme oder Unterlassung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erbfall, etwa bei Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft oder bei Durchführung der Erbauseinandersetzung (vgl. MüKo-Leipold, Zivilrecht im Einigungsvertrag 1991, Rdn. 640). Die Regelung hat überdies den Vorteil der Rechtsklarheit (MüKo a. a. O.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß maßgeblich nicht nur die in der DDR geltenden Vorschriften waren, hier bis zum 1.1.1976 das BGB, sondern auch, daß sich die Frage der Auslegung der Vorschriften nach dem Recht der DDR richten mußte. Die Staatlichen Notariate der DDR haben die Vorschrift des § 1944 Abs. 1 und 3 aber offensichtlich so verstanden, daß sie auf in der Bundesrepublik lebende Personen die Frist des § 1944 Abs. 3 BGB anwandten. Bereits unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- und Bestandsschutzes muß es bei dieser Auslegung der BGB-Vorschriften als DDR-Recht durch die maßgeblichen Stellen verbleiben. Hätte das Staatliche Notariat die Ausschlagung durch die Beschwerdeführerin als nicht rechtzeitig angesehen, so hätte es nach Ziff. 5.5.2 der Arbeitsordnung für Notare, in Kraft seit dem 5.2.1976, die Beschwerdeführerin hierauf hingewiesen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall aber folgender entscheidungserheblicher Gesichtspunkt: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZGB am 1.1.1976 war auch die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB - unterstellt, die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie am 28.11.1975 vom Erbfall und dem Anfall der Erbschaft nach dem Vater erfahren hat, ist richtig - noch nicht abgelaufen. Gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 EGZGB, in Kraft seit dem 1.1.1976, galt aber das ZGB für die Fristen, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht abgelaufen waren. Nach § 402 Abs. 1 Satz 2 ZGB betrug die Frist bei Erben mit Wohnsitz "außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik" (also auch für die Erben, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten) für die Ausschlagung 6 Monate. Normzweck der Regel war - ähnlich wie der des § 1944 Abs. 3 BGB -, "den sich aus dem Umstand des Wohnsitzes außerhalb der DDR ergebenden Besonderheiten der Vorschrift Rechnung zu tragen" (vgl. Kommentar zum ZGB, Staatsverlag der DDR, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 402 ZGB).
Die Ausschlagungsfrist war mithin am 6.3.1976 - Eingang der Ausschlagungserklärung bei dem Staatlichen Notariat L. - für die Beschwerdeführerin nicht abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht darauf an, wie § 1944 Abs. 1 und 3 BGB in der Bundesrepublik Deutschland ausgelegt wurde und ob in der Bundesrepublik unter staatsrechtlichen Gesichtspunkten die DDR als Ausland oder Inland angesehen wurde, ob es tatsächlich Erschwernisse für Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik hinsichtlich von Erbfällen in der DDR gab und ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36/1.17) im Rahmen der Anwendung des § 1944 BGB in der Bundesrepublik maßgeblich war, da es sich hier um einen DDR-Erbfall handelt, dessen rechtliche Würdigung sich gem. Art. 235 § 1 EGBGB nach DDR-Recht richtet. Daß diese Vorschrift verfassungswidrig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Es war dem Gesetzgeber des Einigungsvertrages unbenommen, für Erbfälle in der DDR vom BGB abweichende Normen vorzusehen. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts unter II. auf Seite 3 f. des Beschlusses vom 8.7.1998 Bezug genommen. 2. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß mit der dargelegten Lösung in der Regel die Personen, die tatsächlich ausschlagen wollten, geschützt werden. Auch die Beschwerdeführerin wollte ausschlagen, wie sich insbesondere auch aus ihren Darlegungen in der Kaufvertragsurkunde vom 12.11.1991, dort S. 3, sie habe die Erbschaft "wegen der herrschenden politischen Verhältnisse und wegen Überschuldung" ausgeschlagen. Die Beschwerdeführerin wollte das Erbe im damaligen Zeitpunkt mithin nicht antreten. Wäre sie davon ausgegangen, daß die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, hätte sie zweifellos, um der Ausschlagung zur Wirksamkeit zu verhelfen, die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Daß sie eine wirksame Ausschlagungserklärung abgeben wollte, ergibt sich im übrigen auch aus ihrem Vortrag, sie habe diese vorgenommen, um Repressalien von ihrer noch in der DDR lebenden Schwester abzuhalten.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich davon ausging, daß die Ausschlagung nicht mehr rechtzeitig war, so wäre ihr in jedem Fall die Berufung hierauf versagt.
Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin sich jetzt darauf beruft, sie habe gewußt, daß die Ausschlagung nicht rechtzeitig ist, seinerzeit aber hiergegen nichts unternommen hat. Wie der BGH in einem anders gelagerten, aber in den Grundlagen vergleichbaren Fall entschieden hat, ist es beispielsweise einem Erben nach Treu und Glau-ben verwehrt, der zu DDR-Zeiten auf ein Grundstück verzichtet hat, sich bei heute veränderten Werten der Grundstücke darauf zu berufen, daß die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Verzicht nicht vorgelegen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.1998, V ZR 214/97, aufgenommen in die amtliche Sammlung des BGH). Der BGH hat dazu ausgeführt, daß ein Kl. dann "mißbräuchlich handele, wenn er im Widerspruch zu dem Verhalten, das ihm seinerzeit als vorteilhaft erschien, nunmehr eine etwaige Versäumung von Formalien benutze, um hieraus nach Wertsteigerung von Grundstücken Vorteile zu ziehen". Dieser Gedanke läßt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen.