Erbengemeinschaft nicht rechts- und parteifähig
BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erbengemeinschaft nicht rechts- und parteifähig; OLG-Zuständigkeit bei Auslandsbezug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. Nr. 1 Buchst. b GVG auch dann einheitlich zuständig, wenn einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft handelt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. verlangen von den Bekl. die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kl., die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S.'s Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Kl. zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Bekl. Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Bekl. sich mit der Rechtsbeschwerde.
II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
4 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Bekl. gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5 a) Die Kl. zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Kl. zu 5 ist ‑ wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat ‑ auch Partei.
6 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, daß die Kl. zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kl." bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kl. zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kl. die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung ‑ wie hier ‑ mehrdeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 ‑ II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, daß damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, daß eine nicht parteifähige Partei am Prozeß beteiligt sein soll.
7 Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozeß als Kl. beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kl. anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 ‑ XII ZR 187/00, GE 2002/1326, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluß vom 16. März 2004 ‑ VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a, GE 2006/757), daß die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten läßt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie ‑ anders als diese ‑ nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO. m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Kl. zu 5, als Kl. anzusehen.
8 b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen ‑ wie hier die Kl. zu 5 ‑ seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt ‑ entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ‑ grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, GE 2003, 1607 = NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).
Leitsatz
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Der BGH betont: Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der GbR und der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht auf die Erbengemeinschaft übertragbar. Daher ist das OLG für die Berufung in Wohnraummietsachen zuständig, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Vermieter verlangten von einem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung. Zum Zeitpunkt der Klagezustellung hatte einer der Erben seinen Wohnsitz in den USA. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter antragsgemäß, der dagegen Berufung zum Landgericht einlegte. Dieses verwarf die Berufung durch Beschluß als unzulässig. Dagegen wandte sich der beklagte Mieter mit der Rechtsbeschwerde zum BGH, hatte aber keinen Erfolg.
Der Beschluß
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Der BGH kam zu dem Ergebnis, daß für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig ist und verwies in diesem Zusammenhang auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. Einer der Kläger habe zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage seinen Wohnsitz im Ausland gehabt, so daß sich die Zuständigkeit des OLG ergebe. Anders wäre es nur, wenn die Erbengemeinschaft rechts- und parteifähig sei. Das sei allerdings in ständiger Rechtsprechung des BGH zu verneinen, denn die Erbengemeinschaft sei nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie verfüge nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft sei daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlaß ein Sondervermögen zugeordnet sei.
Das OLG sei auch dann einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland habe. Das gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handele.