Erbengemeinschaft keine Außengesellschaft
BGB §§ 705 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Erbengemeinschaft ist keine rechtsfähige Außengesellschaft, so daß der Prozeßbevollmächtigte eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO verlangen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rechtspflegerin zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Kl. seien eine rechts- und parteifähige BGB-Gesellschaft im Sinne des Urteils des BGH vom 29. Januar 2001 (GE 2001, 276 = NJW 2001, 1056) gewesen. Das kann hier nicht festgestellt werden. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, daß diese lediglich dann gelte, wenn die Mitglieder der BGB-Gesellschaft als Außengesellschaft in Erscheinung treten, etwa unter einer firmenähnlichen Bezeichnung. Vorliegend sind die Kl. sowohl in der Klageschrift als auch in dem dem ver-fahrensgegenständlichen Mietverhältnis zugrunde liegenden Mietvertrag als natürliche Personen aufgetreten. Ferner haben die Kl. in ihrer Beschwerdeschrift vom Bekl. unbestritten vorgetragen, sie seien kei-ne BGB-Gesellschaft, sondern eine Erbengemeinschaft, auf die die Rechtsprechung des BGH zur Außengesellschaft ohnehin nicht anwendbar ist. Die von der Rechtspflegerin zu Unrecht - teilweise - abgesetzte Ge-bührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO war somit noch nachträglich festzusetzen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei mehreren Auftraggebern kann der Rechtsanwalt eine erhöhte Gebühr verlangen; das gilt zwar nicht, wenn eine rechtsfähige GbR ihm das Mandat erteilt hat (KG GE 2002, 530), wohl aber bei Erbengemeinschaften.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Erbengemeinschaft hatte geklagt und gewonnen; im Kostenfestsetzungsverfahren strich die Rechtspflegerin die Erhöhungsgebühr für den Rechtsanwalt mit dem Hinweis darauf, daß es sich um eine GbR handele. Die Beschwerde war erfolgreich.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 4. März 2002 hielt das Landgericht Berlin die Festsetzung der Erhöhungsgebühr für gerechtfertigt, denn nach der Rechtsprechung des BGH sei eine rechtsfähige GbR nur dann anzunehmen, wenn deren Mitglieder als Außengesellschaft aufgetreten seien. Hier seien die Eigentümerinnen schon im Mietvertrag wie auch in der Klageschrift als Einzelpersonen aufgetreten, darüber hinaus handele es sich um eine Erbengemeinschaft, auf die die Rechtsprechung des BGH nicht anwendbar sei.