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Erbengemeinschaft als Vermieter

BGHXII ZR 151/1019.09.2012GE 2012, 1700

BGB §§ 745, 2038, 2039, 2040

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Erbengemeinschaft als Vermieter; Einziehung von Mietrückständen mit Stimmenmehrheit; ordnungsgemäße Nachlassverwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 131 = GE 2010, 57 = FamRZ 2010, 119 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - NJW 2011, 61 = GE 2011, 53).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist durch Urteil vom 7. August 2009 verurteilt worden, an die aus den Bekl. zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrückstände in Höhe von 14.863,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Bekl. zu 1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH.

2 Der Bekl. zu 1, auf den dreiviertel Erbanteil fällt, hat unter der Kontobezeichnung „Erbengemeinschaft A. G." ein Bankkonto eröffnet. Auf das Konto hat die Kl. die titulierte Hauptforderung nebst angefallener Zinsen von 2.421,74 € eingezahlt. Mit ihrer Klage erstrebt sie - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig, da der titulierte Anspruch erfüllt sei.

3 Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die vom Bekl. zu 2 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Kl., mit der sie insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die zulässige Revision ist begründet.

I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung sei nicht für unzulässig zu erklären, da die titulierten Ansprüche nicht erfüllt seien. Die von der Kl. geleistete Zahlung habe nicht zu einer Erfüllung der titulierten Forderung geführt, weil sie nicht an die Erbengemeinschaft als Gläubigerin der Forderung erfolgt sei. Der Bekl. zu 2 habe in eine Leistung allein an den Bekl. zu 1 nicht eingewilligt. Das von diesem eröffnete Konto habe rechtlich und wirtschaftlich allein ihm selbst zugestanden. Dass der Bekl. zu 1 das Konto und den darauf eingezahlten Betrag für die Erbengemeinschaft gehalten habe, reiche nicht aus, da er nicht durch Vereinbarung mit sich selbst ein Treuhandverhältnis zu den Miterben habe begründen könne (§ 181 BGB). Ohne Mitwirkung des Bekl. zu 2 habe der Bekl. zu 1 nicht über die Forderung verfügen können.

II. 6 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7 Die von der Kl. erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) hat Erfolg, da die titulierte Forderung durch Erfüllung erloschen ist.

8 1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an die Erben fordern (§ 2039 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind durch die Zahlungen der Kl. nicht erfüllt worden. Denn das Konto, auf das sie erfolgten, stand nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem Bekl. zu 1 zu, der gegenüber der Bank alleiniger Forderungsinhaber geworden ist.

9 2. Die Zahlungen hatten jedoch gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung. Denn die Kl. konnte mit befreiender Wirkung auf das vom Bekl. zu 1 eingerichtete Konto zahlen. Zur Entgegennahme der Zahlung auf das von ihm eröffnete Konto war der Bekl. zu 1 aufgrund der durch seine Anteilsmehrheit am Nachlass ermöglichten Einziehungsermächtigung befugt.

10 a) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB). Treffen die Erben keine gemeinsamen Bestimmungen, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinsamen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind nur zwei Teilhaber vorhanden und die Anteile verschieden groß, so hat der eine von vornherein die Mehrheit; das Mehrheitsprinzip wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt (Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 745 Rn. 15 m.w.N.).

11 Zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Forderung kann deren Einziehung gehören (BGH, Beschluss vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983, 604; MünchKommBGB/K. Schmidt, 5. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 5 m.w.N.). Die Einziehung kann einem Verwalter übertragen werden (BGH aaO.). Ebenso steht es den Gemeinschaftern frei, einen Teilhaber mit der Einziehung einer Nachlassforderung zu betrauen. Auch insoweit kann die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung durch Stimmenmehrheit gemäß § 745 Abs. 1 BGB erteilt werden, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

12 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 2040 Abs. 1 BGB der Erfüllung nicht entgegen. Ob die Einziehung einer Forderung oder die Einziehungsermächtigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB zugleich eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2040 Rn. 2, MünchKommBGB/Gergen, 5. Aufl., § 2040 Rn. 9, jeweils m.w.N.), kann hierfür offenbleiben.

13 Denn nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Einordnung einer Maßnahme als Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht aus, dass es sich zugleich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handeln kann, die als solche von den Miterben mehrheitlich beschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine von Miterben mehrheitlich beschlossene und ausgesprochene Kündigung eines Mietverhältnisses für wirksam erachtet (Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 31 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - FamRZ 2011, 95 Rn. 20; vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09 - NJW-RR 2010, 1312 Rn. 3 m.w.N.). Für die Einziehung einer Forderung aus einem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand muss das Gleiche gelten. Denn auch hierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, für die die erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemeinschaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Mehrheit beschlossen werden. Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses steht allein unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einziehung oder der nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32).

14 b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall von einer wirksamen Erfüllung der titulierten Schuld auszugehen. Die Kl. überwies den geschuldeten Betrag auf das vom Bekl. zu 1 für den Zweck eingerichtete Bankkonto. Diese Leistung brachte den Anspruch der Erbengemeinschaft zum Erlöschen. Denn der Bekl. zu 1 hatte mit Wirkung für die Erbengemeinschaft bestimmt, dass die Nachlassforderung auf das eingerichtete Konto zu begleichen sei. Zu dieser Maßnahme war er aufgrund seiner Stimmenmehrheit, die nach der Größe seines 3/4 Anteils zu berechnen ist (vgl. § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB), allein berechtigt, und sie hielt sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

15 aa) Entgegen der Auffassung des Bekl. zu 2 bedurfte es einer förmlichen Beschlussfassung unter seiner Hinzuziehung nicht. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen. Die Wirksamkeit des Beschlusses hängt nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist (BGHZ 56, 47, 55 f.; Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 745 Rn. 19). Ob die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt, dass den übrigen Teilhabern wenigstens ein sachlich angemessenes Gehör gewährt wurde (so entgegen der herrschenden Meinung MünchKommBGB/K. Schmidt, 5. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 19), braucht nicht entschieden zu werden, da der Bekl. zu 2 zur Mitwirkung an der Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft aufgefordert worden war.

16 bb) Der Bekl. zu 1 war von seiner Stimmrechtsausübung auch nicht wegen einer etwa bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen. Zwar ist auf Erbengemeinschaften die vereinsrechtliche Vorschrift des § 34 BGB analog anzuwenden, wonach ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGHZ 56, 47, 52 f., m.w.N.; Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 745 Rn. 21). Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor.

17 Zwar ist der Bekl. zu 1 zugleich Geschäftsführer der Kl., die die Leistung zu bewirken hatte. Hier ging es jedoch nicht um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit der Kl. und auch nicht um die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft über die Frage, ob ein Anspruch erhoben und durchgesetzt werden sollte, sondern nur noch um die Empfangnahme der Leistung durch die nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung leistungsbereit gewordene Schuldnerin. In der Empfangnahme der Leistung auf dem bereitgestellten Konto lag für die Erbengemeinschaft ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft, welches keine Interessenkollision auszulösen vermochte und deshalb - vergleichbar der Situation eines sogenannten Insichgeschäfts (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [2009], § 181 Rn. 61; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 181 Rn. 56, jeweils m.w.N.) - nicht unter das Mitwirkungsverbot fiel.

18 cc) Die getroffene Bestimmung, den geschuldeten Betrag auf das benannte Konto einzuziehen, entsprach auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Abzustellen ist insoweit auf den Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32 m.w.N.). Die Möglichkeit der Hinterlegung nach § 2039 Satz 2 BGB ist demgegenüber unzureichend, weil dadurch der Erbengemeinschaft die Mieteinnahmen etwa zur Bestreitung laufender Kosten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Bekl. zu 1 hat das eingerichtete Konto ausdrücklich mit der Zweckbestimmung „Erbengemeinschaft A. G." versehen und es dadurch als Treuhandkonto für diese bestimmt und von seinem sonstigen Vermögen getrennt gehalten. Unter der treuhänderischen Beschränkung seiner Kontoinhaberschaft durfte der Bekl. zu 1 die Kl. dazu ermächtigen, die Leistung mit Erfüllungswirkung gegenüber der Erbengemeinschaft auf das eingerichtete Konto zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Bekl. zu 1 jedenfalls in seiner Eigenschaft als Mehrheitserbe ein (Verwaltungs-) Treuhandverhältnis gegenüber der Erbengemeinschaft auch einseitig begründen.

19 dd) Auch der erst am 16. November 2009 erfolgten Zahlung auf die Zinsforderung kam Erfüllungswirkung zu. Dass die zwischenzeitliche Vollstreckung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zur Erfüllung führte, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt. Anders als nach der vom Berufungsgericht auf die Zwangsvollstreckung bezogenen Berechnung haben die Zahlungen der Kl. die Haupt- und Zinsforderung vollständig erfüllt.

20 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Auf die Revision der Kl. ist das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Deshalb können sie nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2040 BGB), und Nachlassforderungen sind nur an alle Erben zu leisten (§ 2039 BGB). Im Widerspruch dazu steht die Vorschrift des § 2038 BGB, wonach die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses mit Mehrheitsbeschluss wie bei der Gemeinschaft geregelt werden kann (§ 745 BGB). Der BGH hat schon vor einigen Jahren entschieden, dass auch die Verfügung über einen Nachlassgegenstand (z. B. Kündigung eines Mietverhältnisses) mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann (GE 2010, 57), dass also § 2038 vorrangig zu § 2040 BGB ist. Ein solcher Vorrang besteht auch zu § 2039 BGB, wie der XII. Senat nunmehr entschieden hat, so dass mit Stimmenmehrheit ein einzelner Miterbe zur Einziehung von Nachlassforderungen ermächtigt werden kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin war rechtskräftig verurteilt worden, an die Erbengemeinschaft Mietrückstände zu zahlen. Ein Miterbe mit einem Erbanteil von drei Vierteln ließ auf ein Bankkonto mit der Bezeichnung „Erbengemeinschaft" die titulierte Forderung einzahlen; später entstand Streit darüber, ob die Forderung der Erbengemeinschaft dadurch erfüllt worden sei. Das Oberlandesgericht meinte, die Zahlung sei allein an einen Miterben erfolgt und habe deshalb nicht zur Erfüllung geführt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. September 2012 bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine ordnungsgemäße Verwaltung auch die Verfügung über einen Nachlassgegenstand betreffen kann. Die Einziehung einer Forderung müsse ebenfalls unter den erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB möglich sein (Mehrheitsbeschluss). Voraussetzung sei nur, dass es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handele, was hier zu bejahen sei. Zwar sei der Mehrheitserbe zugleich Geschäftsführer der Mieter-GmbH gewesen, was jedoch keine Interessenkollision auszulösen vermochte, da die Leistung ein für die Erbengemeinschaft ausschließlich vorteilhaftes Geschäft gewesen sei.