Erbengemeinschaft als Berechtigte hinsichtlich des Rückübertragungsanspruchs
§§ 2038, 2039 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erbengemeinschaft als Berechtigte hinsichtlich des Rückübertragungsanspruchs; Prozeßführungsbefugnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nur eine Erbengemeinschaft als solche ist Berechtigte i. S. des VermG hinsichtlich des Rückübertragungsanspruchs an einem Grundstück; einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft fehlt dagegen vorbehaltlich der in den §§ 2038 und 2039 BGB geregelten Ausnahmen die Prozeßführungsbefugnis.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines für das gemischt genutzte Grundstück in S. zugunsten der Beigeladenen zu 1) ergangenen Bescheides nach § 3 a des Vermögensgesetzes und um die Verpflichtung des Bekl., einen Investitionsvorrangbescheid für das Grundstück zugunsten der Kl. zu erlassen.
Die Klage ist in allen Anträgen unzulässig. Die Kl. ist in Ansehung des Streitgegenstandes nicht allein prozeßführungsbefugt. Sie bildet zusammen mit Kurt-Ernst W. die Erbengemeinschaft nach Margarete W. Der - zugunsten der Kl. unterstellte - Restitutionsanspruch bezüglich des Hausgrundstücks ist den Mitgliedern der Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Bindung zugewachsen mit der Folge, daß sie auch nur gemeinsam prozeßführungsbefugt sind. Die gesamthänderische Bindung folgt zwar nicht unmittelbar aus § 2032 Abs. 1 BGB, wonach bei mehreren Erben der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird. Der Restitutionsanspruch fällt nicht in den Nachlaß, denn er gehörte nie zum Vermögen der Erblasserin und entstand auch nicht aus Anlaß des Erbfalls, sondern wurde erst mit Inkrafttreten der Ursprungsfassung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) begründet. Die gesamthänderische Bindung eines mehreren Miterben zustehenden Restitutionsanspruchs wird aber durch das Vermögensgesetz selbst angeordnet. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), zul. geänd. d. d. Mißbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Es ist nach dem Wortlaut der Vorschrift offen, ob mit dem Merkmal "Rechtsnachfolger" lediglich gemeint ist, daß im Falle der Universalsukzession der Restitutionsanspruch den Erben zusteht, ohne daß eine Aussage über das Rechtsverhältnis der Erben untereinander getroffen wird, oder ob das Merkmal - weitergehend - als Hinweis auf die Erbengemeinschaft i. S. d. § 2032 Abs. 1 BGB und damit auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierte Rechtsbeziehung der Miterben zueinander zu verstehen ist.
Diese bislang umstrittene Frage (für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Erbengemeinschaft: VG Greifswald, Beschl. v. 11. Januar 1993 - 1 DE 626/92 -; VG Chemnitz ZOV 1993, 439 [440]; VG Berlin ZOV 1994, 216; dagegen: KreisG Dresden VIZ 1992, 330 [331]; KreisG Suhl ZOV 1993, 70 [71]) ist nunmehr durch den durch Art. 15 § 2 Nr. 2 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) in das Vermögensgesetz eingefügten § 2 a Abs. 2 VermG geklärt worden. Die Vorschrift ordnet an, daß eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über den Nachlaß des Betroffenen als gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung gilt. Damit wird zunächst klargestellt, daß eine bereits erfolgte Erbauseinandersetzung den Restitutionsanspruch nicht erfaßt. Indem eine solche Auseinandersetzung im nachhinein als gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung qualifiziert wird, gibt der Gesetzgeber darüber hinaus zu verstehen, daß er den Restitutionsanspruch als zum Nachlaß gehörig ansieht, denn andernfalls gäbe es kein Bedürfnis für eine solche Regelung. Gelten Restitutionsansprüche damit kraft der Fiktion des § 2 a Abs. 2 VermG als zum Nachlaß gehörig, so finden bei einer Mehrheit von Erben auch die Vorschriften über das Rechtsverhältnis der Erben untereinander Anwendung. Eine Auseinandersetzung der Miterben hinsichtlich des Rückübertragungsanspruchs für das Hausgrundstück hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stattgefunden, so daß die Beschränkungen der §§ 2033 bis 2041 BGB gelten (§ 2033 Abs. 2 BGB).
Nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich zu. Die Nachlaßverwaltung umfaßt auch die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Prozeßführung (OLG Hamm BB 1976, 671). In Ansehung des Nachlasses sind Miterben daher grundsätzlich nur gemeinschaftlich prozeßführungsbefugt, denn sie bilden vorbehaltlich der in den §§ 2038 und 2039 BGB geregelten Ausnahmen (dazu sogleich) eine materiell notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. §§ 64 VwGO, 62 Abs. 1 2. Var. ZPO (BVerwGE 3, 208 [211]; VGH Mannheim NJW 1992, 388; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Auflage 1992, § 62 Anm. 3. B. a.; Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 18. Auflage 1993, § 62 Rdnr. 13 a. E.; Stein/Jonas-Bork, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Auflage 1993, § 62 Rdnr. 18; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage 1993, § 62 Rdnr. 13). Vorliegend ist auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen alleinigen Prozeßführungsbefugnis der Kl. gegeben.
So liegt der Fall des § 2038 Abs. 1 S. 2 1. HS BGB vor. Danach kann jeder Miterbe die zur Erhaltung (des Nachlasses) notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) und des Hilfsantrags ist bereits fraglich, ob insoweit begrifflich noch von einer Notverwaltung die Rede sein kann. Zwar mag die Abwehr eines Bescheides nach § 3 a VermG a. F. noch hierzu gerechnet werden, weil die durch den Bescheid ermöglichte Veräußerung den Restitutionsanspruch erlöschen läßt (vgl. § 3 a Abs. 5 VermG a. F.). Die Anfechtung nachlaßschädigender Verwaltungsakte gehört zur Notverwaltung i. S. d. § 2038 BGB (BVerwG NJW 1982, 1113). Für die Verpflichtung zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides nach § 21 InVorG kann dies jedoch ebensowenig gelten wie für die Verpflichtung zur Neubescheidung des diesbezüglichen Antrags der Kl., denn mit diesen Anträgen ist ersichtlich nicht die Abwehr einer dem Nachlaß drohenden Gefahr bezweckt. Dies alles bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn die Annahme einer Notgeschäftsführung ist noch aus einem anderen Grunde ausgeschlossen.
Die Vorschrift des § 2038 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB dient lediglich dazu, die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu ermöglichen und zu beschleunigen, wenn die übrigen Miterben nicht mitwirken können (Staudinger-Werner, BGB, 12. Auflage 1989, § 2038 Rdnr. 27). Um nicht die für den Regelfall vorgesehene Mehrheitsverwaltung zu durchkreuzen, sind an das Alleinverwaltungsrecht strenge Anforderungen zu stellen (Erman-Schlüter, BGB-Handkommentar, 9. Auflage 1993, Bd. 2, § 2038 Rdnr. 6). Entgegen der Auffassung der Kl. genügt es daher nicht allein, daß die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses (objektiv) notwendig ist. Ähnlich der Rechtslage bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag muß noch hinzukommen, daß der Miterbe die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig einholen kann (vgl. BGHZ 6, 76 [83]). Ein Handeln gegen den erkannten Willen der übrigen Miterben oder gegen ihren Widerspruch ist daher ausgeschlossen (Staudinger-Werner a. a. O.). So ist es hier. Vorliegend kommt es auf den Willen der Mitbeigeladenen zu 1) an. Zwar ist Kurt-Ernst W. neben der Kl. Miterbe nach Margarete W. Die in der Abtretung seiner Rückübertragungsansprüche an seine Töchter liegende Übertragung des ihm zustehenden Erbteils (§ 2033 Abs. 1 BGB) hat seine Miterbenstellung nicht berührt (vgl. BGH NJW 1971, 1264 [1265]). Kurt-Ernst W. hat jedoch u. a. die Mitbeigeladene zu 1) durch notariell beglaubigte Erklärung bevollmächtigt, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die "seinen Erbteil an dem Grundstück betreffen". Aus diesem Grunde wird ihm der Wille der Mitbeigeladenen zu 1) zugerechnet.
Zweifel an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung bestehen nicht. Insbesondere scheidet die Annahme ihrer Nichtigkeit wegen Nichtigkeit der Erbteilsübertragung (§ 139 BGB) aus, denn für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Die Übertragung des Erbteils erfolgte in der von § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Form. Sie verstößt entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht gegen § 2033 Abs. 2 BGB, wonach eine Verfügung über Anteile am Nachlaß ausgeschlossen ist. Die Verfügung betraf seinen gesamten Anteil an dem Nachlaß. Kurt-Ernst W. hat einschränkungslos alle Restitutionsansprüche "bezüglich der Grundstücke in Stralsund" auf seine Töchter übertragen. Dies ist entgegen der Auffassung der Kl. so zu verstehen, daß von der Übertragung auch mögliche Restitutionsansprüche bezüglich des sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in den Gebäuden befindlichen Mobiliars erfaßt sind. Daß die Anfechtung des Bescheides vom 23. September 1991 dem Willen der Mitbeigeladenen zu 1) ebenso widerspricht wie die Klage auf Verpflichtung des Bekl. zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides zu Gunsten der Kl., bedarf angesichts des Umstandes, daß damit das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) blockiert wäre, keiner weiteren Begründung.
Eine Befugnis der Kl. zur Durchführung einer Einzelklage folgt schließlich auch nicht aus § 2039 S. 1 BGB. Gehört ein Anspruch zum Nachlaß, so kann nach dieser Vorschrift der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle fordern. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) folgt dies bereits aus dem Umstand, daß es sich insoweit um eine Anfechtungsklage handelt. Nach allgemeiner Meinung wird die Ausübung von Gestaltungsrechten im Zivilrecht nicht von § 2039 BGB erfaßt, da die Vorschrift nur die Durchsetzung von Ansprüchen regelt (Münchener Kommentar-Dütz, 2. Auflage, § 2039 Rdnr. 4; Palandt-Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl. 1993, § 2039, Rdnr. 4). Dann kann aber für eine Anfechtungsklage, der in gleicher Weise gestaltende Wirkung zukommt, nichts anderes gelten (BVerwGE 3, 208 [210]; VGH Mannheim a. a. O.; Palandt-Edenhofer a. a. O. Rdnr. 5 m. w. N.). Soweit die Kl. zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1965 (E 21, 91 [92]) und vom 27. November 1981 (NJW 1982, 1113) verweist, ist zu bemerken, daß es dort um die Anwendung des § 2038 Abs. 1 S. 2 1. HS BGB ging. Die Frage der Anwendbarkeit des § 2039 S. 1 BGB ist überdies in der Entscheidung vom 27. November 1981 ausdrücklich offen gelassen geworden. Auch der Hinweis der Kl. auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1983 (BayVBl. 1984, 147) liegt neben der Sache, da in dem dortigen Verfahren ein Rückübereignungsanspruch geltend gemacht und somit eine Leistung verlangt wurde. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) und des Hilfsantrages kommt schließlich eine Anwendbarkeit des § 2039 S. 1 BGB zwar in Betracht (vgl. BayVGH a. a. O.). Dessen Vorausetzungen sind aber nicht gegeben, da die Kl. keine Leistung an alle Miterben begehrt.