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Erbengemeinschaft

BVerwGBVerwG 7 B 248.9720.10.1997ZOV 1998, 65

VwGO § 65 Abs. 2, § 86 Abs. 1; BGB § 2038 Abs. 1; VermG § 1 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erbengemeinschaft; Beiladung einzelner Miterben; Klage gegen Restitution an Dritten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Klagen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegen die vermögensrechtliche Restitution eines Nachlaßgegenstandes an einen Dritten, sind die übrigen Miterben nicht notwendig beizuladen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich als Miterben gegen die vermögensrechtliche Rückgabe eines im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hausgrundstücks an die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Grundstück im Jahre 1936 verfolgungsbedingt habe veräußern müssen und daher einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - ausgesetzt gewesen sei.

Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat Erfolg.

1. Soweit die Kl. geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, genügt ihr Rechtsbehelf allerdings nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge; denn sie legen nicht dar, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre.

2. Ebensowenig kann ihre Verfahrensrüge zum Erfolg führen, der Miterbe R. habe nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden müssen. Zwar steht die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erben gemeinschaftlich zu. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, zu denen auch die hier erhobene Anfechtungsklage gegen die Restitution eines Nachlaßgegenstandes gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1956 - BverwG 5 C 265.54 - BVerwGE 3, 208; Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG 4 C 24.65 - BVerwGE 21, 91; Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 4 C 1.81 - NJW 1982, 1113), kann jedoch nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Daraus folgt, daß die nicht klagenden Miterben weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren zu beteiligen sind.

Die sie betreffenden Auswirkungen des in einem solchen Prozeß ergangenen Urteils bestimmen sich vielmehr unabhängig von ihrer Beteiligung nach dem Umfang der Rechtsstellung, mit der das bürgerliche Recht den klagenden Erben ausstattet.

3. Begründet ist jedoch die Rüge der Kl., das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. (wird ausgeführt)