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Erbengemeinschaft

VG ChemnitzC 2 S 1373/9218.07.1994ZOV 1995, 220

InVorG §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 ; VermG § 2 a ; BGB § 2038, § 2039

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Fristenregelung für Investitionseinwendungen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft ist prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids (wie B. v. 28. April 1993 - C 2 S 1433/92 -, ZOV 1993, S. 439 ff.).

2. § 2 a VermG führt zu einer erbrechtlichen Sonderregelung im Vermögensrecht, aus der sich die Berechtigung des einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft ergibt, allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Rückübertragung des Vermögenswerts an die Erbengemeinschaft zu verlangen.

3. Zum Einwendungsausschluß in § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen zwei von der Antragsgegnerin erteilte Investitionsvorrangbescheide, mit denen die Veräußerung des bebauten Grundstücks in ... an den Beigeladenen zu 1) zugelassen wurde.

Das streitgegenständliche Grundstück stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Anträge sind zulässig und begründet.

1. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerinnen wiederherzustellen, sind zulässig.

a) Die Antragstellerinnen sind insbesondere prozeßführungsbefugt. Sie sind berechtigt, im eigenen Namen die von ihnen geltend gemachten Abwehransprüche zu erheben. Dem steht nicht entgegen, daß die ursprüngliche Miterbin keinen eigenen Rückübertragungsantrag gestellt hat, und die Erben des verstorbenen Herrn ... nicht einmal bekannt sind. Wenn auch die Antragstellerinnen allein nicht materiell Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sind, sondern der Rückübertragungsanspruch vielmehr den ehemaligen Eigentümern des Grundstücks und deren Rechtsnachfolgern in ihrer durch die Erbschaft - sowohl nach dem Zivilgesetzbuch der DDR - ZGB-DDR (vgl. § 400 Abs. 1 ZGB) als auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB) vermittelten gesamthänderischen Bindung zusteht, so sind nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich auch einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheides bzw. einer Investitionsbescheinigung (vgl. Beschluß der Kammer vom 28.4.1993 - C 2 K 1433/92 -, ZOV 1993, S. 439 ff.). Dabei kann offenbleiben, ob sich dies aus den erbrechtlichen Bestimmungen der DDR ergibt, weil beide Antragstellerinnen in eine wohl nach DDR-Recht begründete Rechtsposition eingerückt sind, oder zumindest hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) die erbrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden, weil diese ihren verstorbenen Ehemann nach dem Beitritt der DDR und damit nach bundesdeutschem Recht beerbt hat. Sowohl nach § 400 Abs. 2 Satz 2 ZGB-DDR als auch nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB kann die zur Erhaltung der Erbschaft notwendigen Maßnahmen jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen selbständig treffen. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die genannten Vorschriften unmittelbar oder nur entsprechend anwendbar wären, weil der vermögensrechtliche Anspruch frühestens mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 am 30.8.1990, also nach dem Erbfall entstanden ist, demzufolge wohl nicht von dem Erblasser auf die Miterben übergegangen sein kann (vgl. BVerwGE 15, 159, 161), sondern originär in der Person oder den Personen des Berechtigten entstanden sein dürfte (vgl. Palandt, BGB, 53. Aufl., RdNr. 23 zu Art. 25 EGBGB). Wie die Kammer schon in ihrem bereits genannten Beschluß ausgeführt hat, ist auf jeden Fall eine entsprechende Anwendung der erbrechtlichen Bestimmungen zu bejahen, da anderenfalls der Rechtsschutz der Antragsteller im Hinblick auf die kurze Antragsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz - InVorG - und angesichts der räumlichen Distanz der in vielen Fällen über die ganze Welt verstreut lebenden Miterben nahezu unzumutbar und in einer nicht mehr mit den Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zu vereinbarenden Weise erschwert würde. Wann eine Maßnahme im Sinne von § 400 Abs. 2 Satz 2 ZGB-DDR bzw. § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB notwendig ist, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters zu entscheiden (so BVerwG zu § 2038 BGB NJW 1965, 546). Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Investitionsvorrangbescheide haben, wie auch im vorliegenden Fall, das Ziel, einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch zu sichern. Wird ein solcher Antrag nicht binnen zwei Wochen nach

h denkenden Betrachters zu entscheiden (so BVerwG zu § 2038 BGB NJW 1965, 546). Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Investitionsvorrangbescheide haben, wie auch im vorliegenden Fall, das Ziel, einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch zu sichern. Wird ein solcher Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Investitionsvorrangbescheides gestellt und ist mit der tatsächlichen Durchführung der zu unterbindenden beabsichtigten Investitionsmaßnahme nachhaltig begonnen worden, ist im Falle der späteren Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Rückübertragung des vom Berechtigten beanspruchten Grundstücks vom Investor auf den Verfügungsberechtigten - und damit vom Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten - ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 3 InVorG). Der Anspruch des Berechtigten auf Naturalrestitution hätte sich in diesem Fall in einen Anspruch auf Herausgabe des Geldbetrages, den der Verfügungsberechtigte für die Veräußerung des Grundstücks erlangt, oder in einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes umgewandelt (vgl. § 16 Abs. 1 InVorG). Dies abzuwenden, wird bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig im Interesse eines jeden Miterben sein.

b) Die Prozeßführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) ist auch nicht durch die Abtretung ihres Rückübertragungsanspruchs an die Beigeladenen zu 2) und 3) erloschen, denn gem. § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Zivilprozeßordnung - ZPO - hat eine Abtretung auf den Prozeß keinen Einfluß. Bei fehlender Zustimmung des Gegners führt der Rechtsvorgänger dementsprechend den Prozeß als Partei im eigenen Namen in gesetzlicher Prozeßstandschaft weiter (Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., RdNr. 12, OVG Münster, DVBl. 1973, S. 226).

2. Die Anträge sind auch begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz 3. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in Fällen, in denen diese Wirkung durch Bundesgesetz entfallen ist, anordnen. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners nach dem in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt danach dann in Betracht, wenn das private Interesse des vom zu vollziehenden Verwaltungsakt Betroffenen, von den Vollzugsfolgen einstweilig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dazu trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich insbesondere an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs und den Folgen des Sofortvollzuges für die Beteiligten ausrichtet. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, der eingelegte Rechtsbehelf mithin offensichtlich begründet, so überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, denn die Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte liegt im Rechtsstaat niemals im öffentlichen Interesse.

So liegt der Fall hier. Die Kammer konnte die durch § 12 Abs. 1 2. Halbsatz InVorG beseitigte aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Investitionsvorrangbescheide der Antragsgegnerin anordnen, denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Investitionsvorrangbescheid gebotenen umfassenden Sach- und Rechtsprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.1.1993 - 1 BvR 1474/92 -, VIZ 1993, S. 111 ff.), stellen sich die angegriffenen Bescheide als rechtswidrig dar. Sie verletzen die Antragstellerinnen auch in ihren Rechten und wären dementsprechend im Hauptsacheverfahren aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

a) Materiell-rechtliche Grundlage für die Bescheide vom 19.10.1992 und 29.10.1992 sind die §§ 1 bis 4 InVorG. Danach kann der Verfügungsberechtigte einen die Verfügungsbeschränkung über ein anmeldebelastetes Grundstück (§ 3 Abs. 3-5 VermG) aussetzenden Investitionsvorrangbescheid erteilen, wenn er festgestellt hat, ob für ein bestimmtes Vorhaben (§ 4 Abs. 3 InVorG) die in den §§ 1 bis 3 InVorG genannten Voraussetzungen vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet (§ 4 Abs. 1 InVorG). Gemessen hieran können die erteilten Investitionsvorrangbescheide keinen Bestand haben. Die Kammer konnte die Frage offenlassen, ob tatsächlich ein Verkauf des Grundstücks zur Erfüllung des investiven Zwecks erforderlich war oder eine Vermietung insoweit ausgereicht hätte. Der Beigeladene zu 1) bietet nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls keine hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des von ihm beabsichtigten Vorhabens. Die von ihm gemachten Angaben zur Finanzierung des Vorhabens haben keinerlei Aussagekraft im Hinblick auf seine wirtschaftliche Bonität. Den in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befindlichen, vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten Unterlagen lassen sich lediglich die Höhe der geplanten Investitionssumme sowie der Hinweis auf ein Finanzierungsbeispiel entnehmen. Eine konkrete Finanzierungszusage der Dresdner Bank - die sich immerhin auf 100 % des gesamten Investitionsvolumens beziehen soll - enthält das vorgelegte Schreiben nicht. Ihm war nicht einmal die in Bezug genommene Computerberechnung beigefügt, aus der sich - ohne daß dieses allein ausschlaggebend gewesen wäre - zumindest hätte entnehmen lassen können, welche Sicherheiten der Beigeladene zu 1) der Dresdner Bank angeboten hat. Damit ist in keiner Weise nachgewiesen, wie die Finanzierung des investiven Vorhabens gesichert werden soll. Unter diesen Umständen ist nicht hinreichend sicher davon auszugehen, daß der Beigeladene zu 1) in der Lage ist, das von ihm beabsichtigte Vorhaben durchzuführen.

b) Die Antragstellerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzt, denn gemäß § 3 Abs. 1 VermG haben sie einen Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks.

aa) Der Restitutionsakte und dem mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zufolge war das Grundstück von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 VermG betroffen, da die Alteigentümer aufgrund drohender Überschuldung auf das Eigentum hieran verzichteten.

bb) Eine Rechtsverletzung entfällt nicht deshalb, weil die Antragstellerinnen für sich genommen nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind. Wie oben bereits ausgeführt, sind dies gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Das von der Maßnahme nach § l VermG betroffene Grundstück stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, so daß lediglich diese in ihrer Eigenschaft als Gesamthandsgemeinschaft selbst Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Als Rechtsnachfolgerinnen von ehemaligen Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft sind die Antragstellerinnen jedoch auch einzeln berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft zu beantragen.

(1) Dabei kann offenbleiben, ob sich dies bereits aus § 2039 Satz 1 2. Halbsatz BGB, nach dem jeder Miterbe hinsichtlich eines zum Nachlaß zählenden Anspruchs Leistung an alle Miterben fordern kann, ergibt (so Kammergericht, DtZ l991, S. 298, 299; VG Meinigen VIZ 1994, S. 418, 419; Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verst

egen, VermG, § 30 RdNr. 14) oder - wovon die Kammer ausgeht - die Anwendung dieser Vorschrift, unabhängig von der Frage, ob der Restitutionsanspruch zum Nachlaß zählt, daran scheitert, daß sie nur Ansprüche im Sinne des § 194 BGB, nicht aber Gestaltungsrechte erfaßt (vgl. Palandt, BGB, 53. Aufl., § 2039 RdNr. 2, 4), für die § 2040 BGB ein gemeinschaftliches Handeln aller Miterben verlangt (BGHZ 14, 251, 254).

Nach Auffassung der Kammer spricht sehr viel dafür, daß es sich bei dem Rückühertragungsanspruch um ein die Anwendung des § 2039 BGB grundsätzlich ausschließendes Gestaltungsrecht handelt (vgl. OLG Hamburg NJW/RzW 1952, Nr. 13; OLG Köln NJW/RzW 1953, Nr. 22 zu den Rückübertragungsansprüchen nach MRG). Gestaltungsrechte geben die Befugnis, durch einseitiges Rechtsgeschäft ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern. Dabei zählen zu den Gestaltungsrechten auch solche im weiteren Sinne, bei denen der Berechtigte die Gestaltung nicht selbst vornehmen kann, sondern nur dazu befugt ist, im Wege der Erhebung einer Gestaltungsklage (vgl. §§ 1593 ff. BGB; 28 ff. EheG) eine richterliche Gestaltung zu bewirken (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 221 f.). Ähnlich liegt der Fall hier. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gehen mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten die Rechte auf den Berechtigten über. Der durch § 3 Abs. 1 VermG eingeräumte Rückübertragungsanspruch gibt dem Berechtigten damit die Befugnis, die Gestaltung der Eigentumslage durch eine Entscheidung der Behörde herbeizuführen.

Unabhängig hiervon, ist auch schon zweifelhaft, ob der Rückübertragungsanspruch im Hinblick darauf, daß die Entscheidung der Behörde nicht nur Rechte, sondern - wie bereits die §§ 7 und 16 VermG deutlich machen - auch Verpflichtungen des Berechtigten begründet, von einem einzelnen Miterben geltend gemacht werden darf (vgl. OLG Hamburg NJW/RzW 1952, Nr. 13; OLG Köln NJW/RzW 1953, Nr. 22; vgl. auch KreisG Suhl, ZOV 1993, S. 70, 72 und KreisG Dresden, VIZ 1992, S. 330, 331), denn die damit verbundene Befugnis, die Erbengemeinschaft mit neuen Verpflichtungen zu belasten, würde wohl der in § 2039 BGB zugelassenen Ausnahme von den Grundsätzen der Gesamthandsgemeinschaft widersprechen. Diese dient allein dem Zweck, den einzelnen Miterben dazu zu ermächtigen, der Erbengemeinschaft durch Nachlässigkeit anderer Mitglieder drohende Nachteile abzuwenden, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu erlangen (Palandt, BGB, 53. Aufl., § 2039 RdNr. l).

(2) Jedenfalls ergibt sich die Berechtigung der Antragstellerinnen, den Rückübertragungsanspruch allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft oder ihrer Rechtsnachfolger geltend zu machen, aber aus § 2 a VermG, der mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz - RegVBG - vom 20.12.1993 (BGBl. I, S. 2182 ff.) am 25.12.1993 (Art. 20 RegVBG) in Kraft getreten ist und als Sonderrecht die erbrechtlichen Bestimmungen modifiziert, indem er die Antragsbefugnis eines einzelnen Miterben voraussetzt und zugleich den darüber hinaus geäußerten Bedenken hinsichtlich der mit einer Gesamthandsgemeinschaft verbundenen Rechtsstellung Rechnung trägt. Gemäß § 2 a Abs. 1 VermG ist die Erbengemeinschaft als solche als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen, wenn Rechtsnachfolgerin des von Maßnahmen nach § 1 VermG Betroffenen eine Erbengemeinschaft ist, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind. Nach § 2 a Abs. 3 VermG gilt ein an der Stellung des Antrags auf Rückgabe nicht beteiligter Miterbe in Ansehung des Vermögenswerts nicht als Erbe, wenn er innerhalb der von sechs Wochen ab Kenntnis von dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz, spätestens sechs Wochen von der Bekanntgabe der Entscheidung an, gegenüber der für die Entscheidung zuständigen Behörde schriftlich auf sein Recht aus dem Antrag verzichtet hat. Für im Ausland lebende Miterben beträgt diese Frist sechs Monate. Gemäß § 2 a Abs. 4 VermG gelten die genannten Vorschriften entsprechend, wenn eine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen ist. Diese Regelungen sind nur dann sinnvoll, wenn es im Rahmen des Vermögensgesetzes auch einzelnen Erben möglich sein soll, den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, um so der Erbengemeinschaft den Vermögenswert zu erhalten. Dabei schadet es nicht, daß der Gesetzgeber selbst bei Erlaß des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze

s offensichtlich davon ausging, einer Anwendung des § 2039 Satz 1 2. Halbsatz BGB stehe auch im Rückübertragungsverfahren nichts entgegen, denn dem Erlaß des § 2 a VermG, der auf Vorschlag des Bundesrates in das Vermögensgesetz eingefügt wurde, lag nicht die Intention zugrunde, ein Antragsrecht eines einzelnen Miterben zu begründen, sondern lediglich die nach Auffassung des Bundesrates regelungsbedürftige Frage, welche Rechte den Miterben zustehen, die kein Interesse am Vermögenswert haben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze

s, BT-Drs. 12/5553, S. 202). Dem nicht mehr interessierten Miterben sollte die Befugnis eingeräumt werden, auf seine Rechte verzichten zu können, und zwar auch dann, wenn er früher sein Erbe nicht ausgeschlagen hat. Dieser Verzicht sollte in Anlehnung an § 1953 BGB dazu führen, daß der betreffende Miterbe nicht als Erbe gilt und deshalb auch von den Verpflichtungen, z. B. auf Aufstockung eines Pflichtteils, frei ist. Gesetzesbegründungen oder Berichte der beteiligten Ausschüsse hierzu stellen indessen keine bindende Richtschnur für den Ausleger dar, weil die Normvorstellungen der Gesetzesverfasser regelmäßig hinter den Anwendungsmöglichkeiten der Norm zurückbleiben, auch wenn sie nicht von vornherein auf einer falschen Einschätzung der Normsituation beruhen (vgl. BVerfGE 54, 277, 298). Erkennbar ist hier jedenfalls, daß es dem Normgeber bei der Verabschiedung des § 2 a VermG darum ging, eine an den Interessen der Miterben orientierte Regelung für den Fall der Antragstellung durch ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft oder den Rechtsnachfolger zu schaffen. Dies setzt die rechtliche Möglichkeit zu einer solchen Antragstellung voraus und führt zu einer erbrechtlichen Sonderregelung im Vermögensrecht.

(3) Die Vorschrift ist vorliegend - trotz ihres Inkrafttretens nach der Entscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.4.1993 - auch anwendbar, da im Rückübertragungsverfahren noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes läßt die Frage der Berechtigung offen und enthält nur eine - mittlerweile wohl bestandskräftige - Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Überschuldung, also des Vorliegens einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VermG. Über den Rückübertragungsanspruch selbst ist damit noch nicht entschieden, so daß bei der zukünftigen Entscheidung im insoweit noch offenen Widerspruchsverfahren das Sächsische Landesamt hinsichtlich der Berechtigung der Antragstellerinnen zur Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs die geänderte Rechtslage zu beachten hat. Damit besteht für die Antragstellerinnen auch noch die Möglichkeit, ihren Antrag im Verfahren umzustellen und Rückübertragung nicht an sich, sondern an die Erbengemeinschaft zu verlangen.

cc ) Eine Rechtsverletzung entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragstellerinnen die in § 5 Abs. 2 InVorG gesetzte Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen verstreichen ließen, ohne sich zu dem Vorhaben zu äußern und ihre Berechtigung durch den lückenlosen Nachweis der Erbfolge glaubhaft zu machen. Insoweit kann offenbleiben, ob der in § 5 Abs. 2 InVorG geregelte Einwendungsausschluß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist, denn weder im Fall der Antragstellerin zu 1) noch im Fall der Antragstellerin zu 2) begann die Zwei Wochen-Frist zu laufen.

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG hat der Anmelder Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Verwendung des Vermögenswertes für investive Zwecke und des Vorhabensplanes zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtige. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG). Das gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG, wenn die Berechtigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Dabei kann hier dahinstehen, ob die in § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 InVorG angeordnete Präklusion sich nur auf das Vorbringen gegen das Vorhaben selbst, nicht aber auf solches erstreckt, das gegen die Bonität des Investors gerichtet ist (so VG Leipzig, Beschluß vom 3.5.1994 - 2 K 2539/93). Jedenfalls wurde hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) die Zwei Wochen-Frist nicht in Gang gesetzt, da ihr der Investitionsplan des Beigeladenen zu 1) entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG nicht zugesandt wurde. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes - 2. VermRÄndG - beginnt die Frist zur Stellungnahme mit dem Zugang des Vorhabenplanes; sind die Unterlagen nicht vollständig, wird die Frist nicht in Gang gesetzt (BT Drucks. 12/2480, S. 68). Dies ist auch sinnvoll, denn nur bei Kenntnis des Vorhabensplans ist dem Antragsteller innerhalb der kurzen Frist eine vernünftige Stellungnahme möglich. Die Antragstellerin zu 1) konnte daher noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl die Berechtigung der von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffenen Erbengemeinschaft und ihre Rechtsnachfolge glaubhaft machen, als auch Einwände gegen das investive Vorhaben erheben.

(2) Auch die Antragstellerin zu 2) war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Glaubhaftmachung ihrer Berechtigung noch nicht ausgeschlossen, denn ihre Anhörung am 15.7.1992 richtete sich nicht nach den Vorschriften des damals noch nicht in Kraft getretenen Investitionsvorranggesetzes, sondern nach § 3 a VermG. Zwar ist § 5 InVorG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 5 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG grundsätzlich auf alle Investitionsvorrangverfahren anwendbar, die vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22.7.1992 bereits begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Dies gilt uneingeschränkt aber nur für diejenigen Fälle, in denen bis zum 22.7.1992 noch keine Anhörung des Anmelders erfolgt ist. Denn gemäß Art. 14 Abs. 5 2. Halbsatz VermRÄndG brauchen bis zu diesem Stichtag bereits durchgeführte Anhörungen des Anmelders nicht wiederholt zu werden. Macht der Verfügungsberechtigtc von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann er sich jedoch nicht auf die in § 5 InVorG statuierte Präklusionsvorschrift berufen, denn die dem Schutz des Alteigentümers dienende Anhörung nach § 3 a VermG folgt anderen Regeln als diejenige nach § 5 InVorG. Gemäß § 3 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 VermG hat der Verfügungsberechtigte die (für die Rückübertragung) zuständige Behörde und ihr bekannte Berechtigte über die Absicht, zu veräußern, zu vermieten oder verpachten, zu unterrichten und dem Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorhabenplan des Investors ist der Mitteilung über die beabsichtigte Veräußerung im Gegensatz zu der Rechtslage nach § 5 Abs. 2 InVorG nicht notwendig beizufügen. Damit entfällt aber auch die Voraussetzung, an die der Gesetzgeber das Ingangsetzen der Zwei Wochen-Frist geknüpft hat (vgl. oben 2. b) cc) (1)). Abzulehnen ist insoweit eine in der Literatur vertretene Auffassung, nach der die Fristen-Regelung in § 5 Abs. 2 InVorG auch in diesem Fall ihre Wirkung entfalten soll (Scheidmann, Anm. zum Beschluß des OVG Berlin v. 11.8.1992 - OVG 8 S 199.92 -, VIZ 1992, S. 475, 477). Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 14 2. VermRÄndG schließt die Anwendung der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 2 InVorG auf Altverfahren aus. Denn hätte der Gesetzgeber diese Anwendung gewollt, so hätte er, entsprechend der in Art. 14 Abs. 5 Satz 3 2. VermRÄndG getroffenen Regelung für die Frist des § 12 InVorG, eine solche Regelung auch für § 5 Abs. 2 InVorG in Kraft gesetzt. Diese Auslegung der Überleitungsvorschrift widerspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, durch die Einführung der Präklusionswirkung eine zügige Durchführung des Verfahrens vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zu gewährleisten. Es bleibt der Behörde überlassen, diese Rechtsfolge durch eine Wiederholung der Anhörung nach den Bestimmungen des § 5 InVorG herbeizuführen.