Erbengemeinschaft
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ;ZGB § 363 Abs. 1, 400 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; VermG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 ; InVorG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 , § 5 Abs. 2 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Anfechtungsklage; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Leitsätze
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1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft nach DDR-Recht ist prozeßführungsbefugt für die Bekämpfung eines Investitionsvorrangbescheides.
2. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
3. Gegen die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides findet nicht der Widerspruch, sondern die Anfechtungsklage statt.
4. Die Klage eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft hindert die Bestandskraft des Vorrangbescheides.
5. Zum rechtlichen Gehör im Investitionsvorrangverfahren.
6. Keine Prüfung des Rückgabeausschlusses nach § 5 VermG im Investitionsvorrangverfahren.
7. Materielle Voraussetzung für einen Investitionsvorrangbescheid.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Veräußerung des Geschäftsgrundstückes an den Beigeladenen zugelassen wird. Als Eigentümerin dieses Grundstücks war Frau ... im Grundbuch eingetragen. Frau ... verzog zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in die damalige Bundesrepublik Deutschland. Das von ihr im Gebiet der früheren DDR zurückgelassene Vermögen wurde seit dem Jahre 1952 staatlich verwaltet. Für das streitgegenständliche Grundstück wurde im Jahre 1977 der VEB Gebäudewirtschaft als staatlicher Verwalter bestellt. Frau ... verstarb. Sie wurde vom Antragsteller und dessen Geschwistern testamentarisch beerbt, die im Grundbuch als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen wurden.
Das Grundstück wurde am 16.10.1984 durch den Rat des Bezirkes als Aufbaugebiet bestätigt. Mit Vorlage des Rates des Kreises - Kreisbauamt - wurde für die Sitzung des Rates des Kreises vorgeschlagen, neben anderen privaten Grundstücken das o. g. Grundstück der Frau ... in Volkseigentum zu übernehmen. Die Beschlußvorlage trägt hinsichtlich des umstrittenen Grundstückes den handschriftlichen, nicht unterschriebenen Vermerk "ausgesetzt". Ausweislich des Beschlußprotokolls vom 19.11.1985 beschloß der Rat des Kreises am 14.11.1985: "Auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften werden die Grundstücke (...) infolge notwendiger Baumaßnahmen und in diesem Zusammenhang eingetretener Überschuldungen mit Wirkung vom 15.11.1985 in Volkseigentum überführt."
Mit Wirkung vom 1.1.1990 wurde die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück auf die PGH übertragen, welche auf dem Grundstück u. a. eine Mehrzweckhalle, ein Lagergebäude, eine Schweißerwerkstatt und ein Heizhaus errichtet hat. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion stellte auf Antrag des Bundesvermögensamtes mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 12.8.1992 fest, daß die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes ist.
Mit am 16.8.1990 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben beantragten die Antragsteller und die vier weiteren Miterben nach Frau ... die Rückübertragung des Grundstückes. Diesen Antrag lehnte das Land ratsamt mit Bescheid vom 4.6.1991 ab.
Mit Bescheid vom 28.9.1992 übersandte das Bundesvermögensamt der Oberfinanzdirektion ein Schreiben der Beigeladenen vom 30.4.1992, mit dem sich diese um den Kauf des im Streit stehenden Grundstückes bewarb.
Mit Bescheid stellte die Oberfinanzdirektion fest, daß der Verkauf des Grundstückes an die Beigeladene für einen investiven Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Investitionsvorrangbescheides anzuordnen, ist zulässig.
1.1 Der Antragsteller ist insbesondere prozeßführungsbefugt. Er ist berechtigt, im eigenen Namen den von ihm geltend gemachten (prozessualen) Abwehranspruch zu verfolgen. Die Prozeßführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht. Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (BGHZ 32, 279, 281). Befugt, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ist daher regelmäßig dessen Inhaber, in einzelnen Fällen auch der Mitinhaber.
Hier möchte der Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Investitionsvorrangbescheid einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks sichern. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, wem dieser materiell-rechtliche Anspruch zusteht. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen im Sinne von § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Wer Berechtigter - das heißt bei Nichtvorliegen von Ausschlußtatbeständen nach § 4 und 5 VermG zugleich Anspruchsinhaber - ist, regelt § 2 Abs. 1 VermG. Nach dieser Vorschrift können Berechtigte natürliche Personen, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften sein, sowie ihre Rechtsnachfolger. Als natürliche Personen erfaßt § 2 Abs. 1 VermG auch die einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung angehörenden Einzelpersonen. Handelt es sich bei einer solchen Vereinigung um eine Gesamthandsgemeinschaft, gehört also der entzogene Vermögenswert den in einer besonderen Rechtsverbindung zueinander stehenden Personen nur in ihrer Gesamtheit, so besteht auch die Berechtigung - und auch die Anspruchsinhaberschaft - nur gemeinschaftlich. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Vermögensgesetz. Wie die Entstehungsgeschichte und eine Gesamtschau der Vorschriften dieses Gesetzes zeigen, hat das Vermögensgesetz nämlich lediglich zum Ziel, bestimmte vermögensrechtliche Positionen, die den früheren Inhabern in rechtsstaatswidriger Weise entzogen wurden, wiederherzustellen, mit Ausnahme des Entschädigungsanspruches keinesfalls aber, den von den Vermögensverlusten Betroffenen neue oder gänzlich andere Rechtspositionen zu verschaffen. Demgemäß heißt es auch in der für die Auslegung des Vermögensgesetzes heranzuziehenden Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage II zum Einigungsvertrag), daß enteignetes Grundvermögen grundsätzlich den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückzugeben ist. Ehemalige Eigentümer eines vormals in Gesamthandschaft befindlichen Grundstücks sind - wie bereits gesagt - die zu dieser Personengemeinschaft gehörenden Einzelpersonen in ihrer gesamthänderischen Bindung. Dem steht § 8 Abs. 2 VermG nicht entgegen, wonach das Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Entschädigung nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, wenn die Berechtigung bei einer Personenmehrheit liegt. Daraus kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß die Gesamthänder alle übrigen Rechte nach dem Vermögensgesetz einzeln geltend machen könnten, also für sich genommen Berechtiger im Sinne des Vermögensgesetzes sind (so aber KreisG Dresden, VIZ 1992, 330). Vielmehr entspricht in diesen Fällen die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Ausübung des Wahlrechts der gemeinsamen Forderungszuständigkeit hinsichtlich des Rückübertragungsanspruches gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, wie bereits der im Gesetzestext in bezug auf die Personenmehrheit gewählten Formulierung "Berechtigung" (Einzahl) - und nicht "Berechtigungen" (Mehrzahl) - entnommen werden kann. Auch die vom Kreisgericht für die Richtigkeit der Gegenmeinung bemühte Fallkonstellation, in der nur einige der Gesamthänder durch Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zur Veräußerung eines in der Gesamthandschaft stehenden Vermögenswertes
ten Formulierung "Berechtigung" (Einzahl) - und nicht "Berechtigungen" (Mehrzahl) - entnommen werden kann. Auch die vom Kreisgericht für die Richtigkeit der Gegenmeinung bemühte Fallkonstellation, in der nur einige der Gesamthänder durch Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zur Veräußerung eines in der Gesamthandschaft stehenden Vermögenswertes veranlaßt wurden, währenddessen die anderen freiwillig der Veräußerung zustimmten (vgl. ZOV 1993, 70 [71]), vermag die These von der Einzelberechtigung der einzelnen Gesamthänder nicht zu begründen. Denn in diesem Fall kann schon deshalb nicht von einer gemeinschaftlichen Forderungszuständigkeit gesprochen werden, weil dort nicht die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Personen einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterlag, sondern nur einzelne Personen, so daß schon der Restitutionsanspruch nicht auf die Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstandes, sondern allein auf die Wiederherstellung des von dem Verlust betroffenen Gesamthandsanteils gerichtet ist.
So liegt der Fall hier aber nicht. Denn der Antragsteller möchte den ihm und seinen Geschwistern zustehenden Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks - nicht eines Gesamthandsanteils - schützen. Dieser Anspruch steht den vorgenannten Personen jedoch nur gemeinschaftlich zu, weil auch das entzogene Grundstück nur deren gemeinschaftliches Eigentum war. Letzteres ergibt sich aus den erbrechtlichen Bestimmungen der früheren DDR, die hier anzuwenden sind. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages bestimmt, daß für erbrechtliche Verhältnisse das bisherige Recht maßgeblich ist, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts - wie hier im Jahre 1980 - verstorben ist. Welches Recht - das der früheren DDR oder das der früheren Bundesrepublik Deutschland - das sein soll, sagt diese intertemporale Norm nicht. Die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Meinung hat deshalb zur Ausfüllung dieser Regelungslücke auf eine entsprechende Anwendung von Art. 3 Abs. 3 EGBGB zurückgegriffen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in der früheren Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war und zu seinem Nachlaß ein Grundstück in der ehemaligen DDR gehört (vgl. BayObLG, NJW 1991, 1237; OLG Zweibrücken, DtZ 1992, 360; OLG Hamburg, DtZ 1993, 28; Palandt, BGB, 52. Auflage, Rdnr. 7 zu Art. 235 § 1 EGBGB). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB ist das Recht am Ort der Belegenheit der Sache - hier das Recht der früheren DDR - anzuwenden. Gem. § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge vom 5. September 1975 (GBl. I S. 130) - DDR-RAG - bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der DDR befinden, nach dem Recht der DDR.
Zu keinem anderen Ergebnis führt eine auf den Zeitpunkt des Erbfalls gerichtete Rechtsbetrachtung. Denn die durch das DDR RAG begründete Rechtslage hat die frühere Bundesrepublik Deutschland bereits vor dem Beitritt respektiert (vgl. Palandt, ebenda).
Somit ist im vorliegenden Fall das DDR-ZGB zu beachten. Dies bedeutet, daß das Vermögen von Frau ... mit deren Tod gem. § 363 Abs. 1 DDR-ZGB auf die in ihrem Testament bestimmten Erben, den Antragsteller und dessen Geschwister, übergegangen und gem. § 400 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZGB deren gemeinschaftliches Vermögen geworden ist. Diese Miterbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft konzipiert (vgl. § 42 DDR-ZGB), mit der Folge, daß die Miterben über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen dürfen (§ 400 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZGB) und diesen grundsätzlich nur gemeinschaftlich verwalten dürfen (§ 400 Abs. 2 Satz 1 DDR-ZGB). Folglich stand das streitgegenständliche Grundstück im gesamthänderisch gebundenen Eigentum des Antragstellers und dessen Geschwistern, so daß nach dem oben Gesagten die vorgenannten Miterben nur in ihrer Gesamtheit Berechtigte und Inhaber des geltend gemachten Anspruches sein können.
Für Maßnahmen zur Sicherung dieses Anspruches kann jedoch auch der einzelne Miterbe befugt sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 400 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB, der bestimmt, daß notwendige Maßnahmen zur Erhaltung der Erbschaft oder einzelner Nachlaßgegenstände jeder Miterbe selbständig treffen kann. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob diese Norm hier unmittelbar oder nur entsprechend Anwendung findet. Gegen eine unmittelbare Anwendung spricht, daß der vermögensrechtliche Anspruch (Rückübertragung eines Hausgrundstückes, das auf Grund nicht kostendeckender Mieten durch Enteignung in Volkseigentum übernommen wurde) frühestens mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (am 30.8.1990) - also nach Eintritt des Erbfalles - entstanden ist; demzufolge wohl nicht von der Erblassern auf die Miterben übergegangen sein kann (vgl. BVerwGE 15, 159 [161]), sondern originär in der Person oder den Personen des Berechtigten entstanden sein dürfte (vgl. Palandt, aaO., Rdnr. 23 zu Art. 25 EGBGB; aaO, Rdnr. 10 zu § 2). Jedenfalls ist in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eine entsprechende Anwendung von § 400 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB zu bejahen. Anderenfalls wäre es fraglich, ob das Investitionsvorranggesetz, dessen § 12 Abs. 2 Satz 1 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter eine zweiwöchige Antragsfrist stellt, deren Versäumung faktisch den Untergang des Rückübertragungsanspruches zur Folge hat (vgl. § 12 Abs. 3 InVorG), noch mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang steht. Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, daß der Zugang des Bürgers zum Gericht zwar von bestimmten prozessualen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, diese aber den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise erschweren dürfen (vgl. BVerfG, NJW 1990, 501 [502] m. w. N). Unzumutbar und in vielen Fällen schon wegen der räumlichen Distanz der oft über die ganze Welt verstreut lebenden Miterben nahezu unmöglich wäre es, würde man von den Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft fordern, in der o. g., äußerst knapp bemessenen Antragsfrist gemeinschaftlich einen Eilantrag zu stellen.
Wenn eine Maßnahme im Sinne von § 400 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB notwendig ist, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (so BVerwG zu § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, NJW 1965, 546). Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Investitionsvorrangbescheide haben, wie auch im vorliegenden Fall, das Ziel, einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch zu sichern. Wird ein solcher Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Investitionsvorrangbescheides gestellt und ist mit der tatsächlichen Durchführung der zu unterbinden beabsichtigten Investitionsmaßnahme nachhaltig begonnen worden, ist im Falle der späteren Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rückübertragung des vom Berechtigten beanspruchten Grundstücks vom Investor auf den Verfügungsberechtigten - und damit vom Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten - ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 3 InVorG). Der Anspruch des Berechtigten auf Naturalrestitution hätte sich in diesem Fall in einen Anspruch auf Herausgabe des Geldbetrages, den der Verfügungsberechtigte für die Veräußerung des Grundstücks erlangt, oder in einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes umgewandelt (vgl. § 16 Abs. 1 InVorG). Dies abzuwenden, wird bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig im Interesse eines jeden Miterben sein, so daß sich auch aus der entsprechenden Anwendung von § 400 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB die Antragsbefugnis eines jeden Miterben ableiten läßt.
1.2 pp.
1.3 Der Zulässigkeit des Antrags steht ebenfalls nicht entgegen, daß der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage begehrt, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhoben war.
Ob im Regelfall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Adressat eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes es bis zum Eintritt der Bestandskraft in der Hand hat, wann er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stets unzulässig ist, solange nicht der jeweils gegebene Rechtsbehelf ergriffen wird, kann offenbleiben. Denn jedenfalls kann davon in einem Fall des § 12 Abs. 1 Satz 1 InVorG nicht ausgegangen werden. Die zuletzt genannte Vorschrift zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, daß der Zeitpunkt der Antragstellung nur bedingt in das Belieben des Betroffenen gestellt wird. Der Adressat eines Investitionsvorrangbescheides ist vielmehr gezwungen, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei Gericht einzureichen.
Anderenfalls ist der Antrag wegen Fristversäumnis unzulässig. Damit sinnt der Gesetzgeber dem Betroffenen jedoch nicht an, innerhalb der Zweiwochenfrist auch den jeweiligen Rechtsbehelf anzubringen, dessen aufschiebende Wirkung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden müßte, um den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Vielmehr bleiben die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Zulässigkeit des Widerspruchs § 12 Abs. 1 InVorG) unberührt. Dem Betroffenen ist es unbenommen, die Frist von einem Monat für die Einlegung des jeweils zulässigen Rechtsbehelfs voll auszuschöpfen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so wäre dies im Gesetz klarer zum Ausdruck gekommen, zumal die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Meinung für den gleichgelagerten Fall des § 10 Abs. 3 AsylVfG a. F. eine Verkürzung der Frist für die Erhebung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung bei unbeachtlichem oder offensichtlich unzulässigem Asylantrag auf die dort für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO geregelte Wochenfrist verneint hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 12.3.1985 - A 13 S 165/85 -, EZAR 632 Nr. 4 S. 2; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Rdnr. 32 zu § 10 AsylVfG a. F.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Rdnr. 1558-162 zu § 10 AsylVfG a. F.) - die durch § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG erneut aufgeworfene Rechtsfrage dem Gesetzgeber also bekannt gewesen sein dürfte. Dies führt nach der Auffassung der Kammer zu dem Ergebnis, daß ein innerhalb der Zweiwochenfrist gestellter Aussetzungsantrag erst dann mangels eines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bzw. einer rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn die einmonatige Widerspruchs- bzw. Klagefrist verstrichen ist und der Betroffene auch keine Aussicht hat, die Folgen dieser Fristversäumnis durch einen erfolgversprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuwenden.
Einer solchen Gefahr ist der Antragsteller jedoch nicht ausgesetzt. Denn der Investitionsvorrangbescheid vom 28.10.1992 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dabei ist zunächst festzustellen, daß der Antragsteller mit der Anfechtungsklage den zulässigen Rechtsbehelf gewählt hat. Denn nach § 12 Abs. 1 InVorG ist der Widerspruch gegen einen Investitionsvorrangbescheid nur zulässig, wenn die nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder Bundesbehörde ist. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar sind den Oberfinanzdirektionen gem. § 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6.9.1950 (BGBl. I S. 448) i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.2.1992 (BGBl. I S. 297, 327) - FVG - als Bundesmittelbehörden in der Verwaltungshierarchie (z. B. das Bundesamt für Finanzen) übergeordnet, die ihrerseits wiederum dem Bundesminister der Finanzen als der obersten Bundesbehörde nachgeordnet sind, jedoch handelt es sich bei den Bundesoberbehörden um aus dem Bundesfinanzministerium ausgegliederte Verwaltungsstellen, die selbständige Behörden ohne örtlichen Verwaltungsunterbau und nicht den Oberfinanzdirektionen vorgesetzt sind (vgl. Rudolf, in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., § 57 Abs. 1 Satz 1, S. 658; Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 1 FVG Ziff. 1, § 368 AO Ziff. 1). Demgemäß entscheidet auch in Finanzverwaltungsstreitigkeiten über Beschwerden gegen (Finanz-) Verwaltungsakte einer Oberfinanzdirektion - im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 InVorG, der eine Rechtsbehelfsentscheidung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ausschließt - gem. § 368 Abs. 2 Satz 2 AO als nächsthöhere Behörde nicht etwa das Bundesamt für Finanzen, sondern, je nachdem, um welche Steuer gestritten wird, der Bundesminister der Finanzen oder die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Finanzbehörde des Landes. Ein Widerspruch gegen einen Investitionsvorrangbescheid einer Oberfinanzdirektion findet somit nicht statt; der Betroffene muß - wie hier geschehen - Anfechtungsklage erheben. Daß auch der zuletzt genannte Rechtsbehelf nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 InVorG in diesen Fällen ausgeschlossen sein soll, betrachtet die Kammer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG mit dem VG (vgl. VIZ 1992, 481, 482) als offensichtliches Redaktionsversehen.
1.4 Dahinstehen kann auch, ob der Antragsteller bei der Erhebung der Anfechtungsklage ebenfalls in Ausübung eines Notverwaltungsrechts entsprechend § 400 Abs. 2 Satz 2 DDR-ZGB gehandelt hat, oder ob die Geschwister des Antragstellers noch Klage erheben müssen, um den Eintritt der Bestandskraft des umstrittenen Bescheides zu verhindern.
Im ersten Fall wäre die Klageerhebung durch den Antragsteller - wie sich aus der unter Ziff. 1.1 dargestellten Begründung ergibt - ausreichend, um den vom Antragsteller und seinen Geschwistern in ungeteilter Erbengemeinschaft geltend gemachten Rückübertragungsanspruch zu sichern. Die Klage wäre auch rechtzeitig erhoben worden. Denn die am 22.12.1992 bei Gericht eingegangene Klage gegen den am 23.11.1992 zugestellten Investitionsvorrangbescheid hätte die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Aber auch, wenn für die Anfechtungsklage die Prozeßführungsbefugnis den Miterben nur gemeinschaftlich zustehen und somit eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO vorliegen würde, wäre der Investitionsvorrangbescheid noch nicht bestandskräftig geworden. Nach Aktenlage ist er nämlich nur an den Antragsteller adressiert und zugestellt worden. Diese Zustellung konnte demzufolge nur dem Antragsteller gegenüber die Klagefrist in Gang setzen (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 62 Ziff. 11). Da unter diesen Umständen für die Geschwister des Antragstellers mangels Bekanntgabe des Verwaltungsaktes die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hat, sind sie nicht gehindert, noch später als einen Monat nach Zustellung an den Antragsteller zulässig Klage zu erheben. Innerhalb welchen Zeitraumes die von einem Investitionsvorrangbescheid betroffenen Nicht-Adressaten, denen der Bescheid nicht oder nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde, noch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben Klage erheben können (vgl. Ziff. 1.2), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist in einem solchen Fall der Rechtsbehelf regelmäßig dann nicht wegen Verspätung unzulässig, wenn der Betroffene vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Bescheid sicher Kenntnis erlangt hat oder sich hätte verschaffen können oder müssen, den Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. Kopp, aaO., Rdnr. 19 und 20 zu § 74, m. w. N.). Diese Frist ist hier offenkundig noch nicht abgelaufen. Es sind auch keine anderen Gründe dafür ersichtlich, daß die Geschwister des Antragstellers ihr Klagerecht verwirkt hätten.
2. Der Antrag ist auch begründet. Der Investitionsvorrangbescheid der OFD ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend). Die Behörde hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides angenommen.
2.1 Der Investitionsvorrangbescheid vom 28.10.1992 ist formell rechtswidrig. Die OFD hat dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigert, indem sie dessen fristgemäß vorgebrachte Stellungnahme zu dem Erlaß des umstrittenen Bescheides nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn, bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG hat der Anmelder eines vermögensrechtlichen Anspruches Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Vorhabenplanes und der Mitteilung, daß der von ihm begehrte Vermögenswert für einen investiven Zweck nach § 3 InVorG verwendet werden soll, zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG). Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird (§ 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG). Im vorliegenden Fall wurden dem Antragsteller die vorgenannten Schriftstücke nach der Postzustellungsurkunde am 13.10.1992, einem Dienstag, durch Niederlegung beim Postamt zugestellt, so daß die Frist zur Stellungnahme mit Dienstag, dem 27.10.1992 (24.00 Uhr), ablief (§ 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 187, Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat der Antragsteller gewahrt. (wird ausgeführt)
2.2 Der Bescheid kann aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Zunächst hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Behördenakten des vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens hinreichend - und wie unten ausgeführt wird - rechtzeitig glaubhaft gemacht, daß er und seine Geschwister entweder Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes oder sogar noch Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sind.
Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 VermG sind u. a. Personen, deren bebaute Grundstücke oder Gebäude auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Enteignungen erfolgten bei Mietwohngrundstücken und -gebäuden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - BaulG - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201) am 1.1.1985 (§ 24 Abs. 1 BaulG) überwiegend auf der Grundlage der §§ 15 und 16 dieses Gesetzes. Nach § 15 Abs. 1 BaulG waren die Rechtsträger und Eigentümer verpflichtet, die in den Volkswirtschaftsplänen enthaltenen Maßnahmen der Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie der Instandsetzung und Instandhaltung ihrer Gebäude, baulichen Anlagen und Freiflächen vorzunehmen. Wegen der staatlich administrierten Niedrigstmieten, die etwa nur ein Drittel des Gesamtaufwandes für die Erhaltung und Bewirtschaftung einer neu-, um- oder ausgebauten bzw. modernisierten Wohnung deckten (vgl. Herausgeber: Ministerium der Justiz der DDR, Kommentar zum ZGB der DDR und zum EGZGB vom 19. Juni 1975, § 103 Ziff. 0), war ein Verstoß privater Eigentümer von Mietwohngrundstücken gegen diese Pflicht oft unvermeidlich. In diesem Falle konnte der damalige Rat des Kreises auf Antrag und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 BaulG durch Beschluß den Entzug des Eigentums verfügen (§ 16 Abs. 4 BaulG). Er war dem Antragsteller, dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen; dem Rat des Kreises - Abteilung Finanzen - und den beteiligten Räten der Städte und Gemeinden war eine Ausfertigung zu übergeben (§ 20 Satz 2 BaulG i. V. m. § 9 Abs. 3 DVO/BaulG).
Im vorliegenden Fall hat der Rat des Kreises ausweislich des dem Gericht im Original vorliegenden Beschlußprotokolls über die 41. (69.) Ratssitzung am 14.11.1985 die Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks beschlossen. Im Protokoll heißt es, das Grundstück werde infolge notwendiger Baumaßnahmen und in diesem Zusammenhang eingetretener Überschuldung(en) mit Wirkung vom 15.11.1985 in Volkseigentum überführt. Gegen eine Enteignung zu diesem Zeitpunkt sprechen jedoch die mit dem Vermerk "ausgesetzt" versehene und dem vermeintlichen Ratsbeschluß zugrunde liegende (Beschluß-) Vorlage des Kreisbauamtes vom 7.11.1985 sowie das Schreiben des Rates des Kreises - Abteilung Finanzen - vom 31.8.1987 an die Kreissparkasse, wonach das Grundstück nicht - wie in dem Beschlußprotokoll festgehalten - am 15.11.1985, sondern erst am 1.10.1987 in Volkseigentum überführt worden sein soll. Indiz dafür sind auch der die Höhe der (Enteignungs-) Entschädigung bestimmende Feststellungsbescheid und der den Verfügungsberechtigten über das (zumindest dem Anschein nach) nunmehr volkseigene Grundstück bezeichnende Rechtsträgernachweis, die beide auf den 27.8.1987 datieren und als Tag der Wirksamkeit des Eigentumsübergangs den 1.10.1987 nennen. Da der o. g. Ratsbeschluß nach den vorliegenden Unterlagen offenbar tatsächlich erst im Jahre 1987 in nach außen tretende Verwaltungsentscheidungen umgesetzt wurde, geht auch die Kammer von dem zuletzt genannten Enteignungszeitpunkt aus, ohne jedoch abschließend zu klären, ob die Enteignungsmaßnahme - gemessen an den Rechtsvorschriften der DDR - überhaupt wirksam geworden ist. Wäre die Enteignung unwirksam, wäre das Grundstück nicht in Volkseigentum überführt worden und stände noch im Eigentum der Alteigentümer. Daran dürfte auch der Vermögenszuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der OFD vom 12.8.1992 nichts ändern, weil diesem Bescheid bei der vorliegenden Fallkonstellation wohl nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Bedeutung beigemessen werden kann. Nicht die rechtsgestaltende Rückübertragung eines Vermögenswertes (vgl. Art. 21 Abs. 3 EVertr), sondern die Feststellung, welcher Vermögenswert gegebenenfalls kraft Gesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG) auf wen übergegangen ist, ist Gegenstand dieses Bescheides. Unter diesen Umständen würde sich der Investitionsvorrangbescheid als rechtswidrig erweisen, da ein Grundstück, welches noch im Eigentum des vermeintlich Enteigneten steht, in Ermangelung eines restitutierbaren Vermögensverlustes nicht Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen sein kann (vgl. Fieberg/Reichenbach, aaO., Rdnr. 55 zu § 2 VermG) und damit auch nicht vom Geltungsbereich des Investitionsvorranggesetzes (vgl. § 1 InVorG) erfaßt wird.
Anderenfalls hätte der Antragsteller den Berechtigtenstatus - wie von § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG gefordert - zumindest glaubhaft gemacht. Denn es steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zur Glaubhaftmachung BVerfGE 38, 35 [39]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 294 Ziff. 1) fest, daß das Grundstück am 1.10.1987 infolge nicht kostendeckender Mieten überschuldet war. (wird ausgeführt)
2.3 Ob der Rückübertragungsanspruch des Antragstellers und seiner Geschwister etwa - wie das Landratsamt meint - nach § 5 Abs. 1 lit. a und d VermG ausgeschlossen ist, muß nicht hier, sondern im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren geklärt werden. Währenddessen dort festzustellen ist, ob - erstens - der Anmelder eines vermögensrechtlichen Anspruches Berechtigter ist und - zweitens - der Rückübertragung des begehrten Vermögenswertes gesetzlich bestimmte Ausschlußtatbestände entgegenstehen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), ist im Investitionsvorrangverfahren nur die zuerst genannte Prüfung vorzunehmen. Denn ein Investitionsvorrangbescheid ist nach § 2 InVorG auf die Aussetzung der Verfügungsbeschränkung des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG gerichtet. Da diese Verfügungsbeschränkung aber als eine schuldrechtliche Verpflichtung im Innnenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten als Unterlassungspflichtigen einerseits und dem Berechtigten als Inhaber des Unterlassungsanspruches - und nicht dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Inhaber des Rückübertragungsanspruches - andererseits ausgestaltet ist, ist derjenige, der von einem Investitionsvorrangbescheid möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird, zunächst der seinen Unterlassungsanspruch verlierende Berechtigte. Folgerichtig fordert deshalb auch § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG , daß der Anmelder im Investitionsvorrangverfahren seine Berechtigung - nicht seine Anspruchsinhaberschaft - glaubhaft macht. Dies ist im vorliegenden Fall - wie oben ersichtlich - geschehen.
2.4 Materiell-rechtliche Grundlage für einen Investitionsvorrangbescheid sind die §§ 1 bis 4 InVorG. Danach kann die zuständige Behörde einen die Verfügungsbeschränkung über ein anmeldebelastetes Grundstück aussetzenden Bescheid erlassen, wenn sie feststellt, daß für ein bestimmtes Vorhaben (§ 4 Abs. 3 InVorG) die in den §§ 1 bis 3 InVorG genannten Voraussetzungen vorliegen und der Träger dieses konkreten Vorhabens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für dessen Verwirklichung bietet (§ 4 Abs. 1 InVorG).
Das heißt im einzelnen: Wird die Veräußerung eines anmeldebelasteten Grundstücks beabsichtigt, hat die Behörde zunächst zu prüfen, ob diese investive Maßnahme einem besonderen Investitionszweck dient (§ 2 Abs. 1 InVorG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG ist das der Fall, wenn das zu veräußernde Grundstück zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen verwendet wird. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das durch die Veräußerung auf dem Grundstück ermöglichte Vorhaben auf die Verfolgung dieses investiven Zweckes gerichtet und zu seiner Verwirklichung geeignet ist. Eine derartige Eignung liegt vor, wenn auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Vorhaben in Angriff genommen und der damit beabsichtigte besondere investive Zweck nicht nur für kurze Dauer erreicht werden kann. Diese behördliche Eignungsprüfung macht eine prognostische Einschätzung des künftigen Werdegangs des Vorhabens unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Entwicklung (Fortbestehens-prognose) erforderlich, die rechtlich, und damit auch gerichtlich, nur dahin überprüfbar ist, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. BVerwG, NJW 1988, 3221 [3222]). Hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gegebenheiten berücksichtigt, ist der angefochtene Investitionsbescheid aufzuheben. Dies gilt auch, wenn zwar einzelne Vorhabenmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, andere im Hinblick auf das Gesamtvorhaben wesentliche aber nicht. Denn das Gericht darf die Sache nicht in der Weise "entscheidungsreif" machen, daß es die nach dem Investitionsvorranggesetz zu berücksichtigenden Vorhabenmaßnahmen bezüglich des angestrebten Investitionszwecks selbst einer prognostischen Einschätzung unterzieht. Nur wenn eine Sachlage gegeben ist, die zweifelsfrei erkennen läßt, daß die Behörde mit vertretbaren Gründen auch hinsichtlich des geänderten Vorhabens, zu dem der Antragsteller gehört wurde, einen Investitionsvorrangbescheid erlassen hätte, muß das Gericht ausnahmsweise von der Aufhebung des - streitigen - Bescheides absehen. Damit die Behörde die vorgenannten Aufgaben erfüllen kann, muß der Investor vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheides eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale seines Vorhabens (Vorhabenplan) vorlegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 InVorG). Zu den offenzulegenden Merkmalen des Vorhabens gehören außer der Bezeichnung des Vorhabenträgers (Name, Anschrift) mindestens der betroffene Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahme, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Durchführung, der Kaufpreis, sowie je nach Art des Vorhabens die Anzahl der durch die Maßnahme gesicherten oder geschaffenen Arbeitsplätze oder die Angabe, wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll (§ 4 Abs. 2 Satz 2 InVorG). Wird der eingereichte Vorhabenplan diesen Erfordernissen nicht gerecht oder läßt sich auf Grund der angegebenen (Mindest-) Vorhabenmerkmale keine Prognoseentscheidung treffen, muß die Behörde den Investor zur Vervollständigung des Planes auffordern. Des weiteren darf sie den Angaben des Investors nicht ungeprüft Glauben schenken, sondern muß sie unter Ausschöpfung der möglichen Erkenntnis- und Beweismittel auf Schlüssigkeit und
ich auf Grund der angegebenen (Mindest-) Vorhabenmerkmale keine Prognoseentscheidung treffen, muß die Behörde den Investor zur Vervollständigung des Planes auffordern. Des weiteren darf sie den Angaben des Investors nicht ungeprüft Glauben schenken, sondern muß sie unter Ausschöpfung der möglichen Erkenntnis- und Beweismittel auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüfen.
Gemessen an diesen Anforderungen erweist sich der Investitionsvorrangbescheid vom 28.10.1992 als rechtswidrig. (wird ausgeführt)