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Erbengemeinschaft

VG Leipzig2 K 347/9518.09.1997ZOV 1998, 226

VermG § 4 Abs. 1 Satz 1; § 2033 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erbengemeinschaft; Schädigung; Vermögenswert; Restitutionsanspruch; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Einigung; Enteignung mit geringerer Entschädigung; diskriminierende Entschädigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine ungeteilte Erbengemeinschaft von einer schädigenden Maßnahme getroffen, so steht weder eine spätere Einigung gemäß § 31 Abs. 5 VermG noch § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG der Restitution entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. macht aus abgetretenem Recht vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Enteignung des Grundstücks R.-straße in L. geltend.

Am 11.1.1950 wurden N. und R. in ungeteilter Erbengemeinschaft zufolge Erbrechts als Eigentümerinnen in das Grundbuch eingetragen. Gemäß Veränderungsnachweis vom 11.8.1960 wurde das Flurstück in die Flurstücke Nrn. 1 und 2 (0,9895 ha) zergliedert und das Flurstück Nr. 2 an Bestand Nr. 1017 des Grundbuchs von L. übertragen. N., die das Gebiet der DDR am 27.2.1960 unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verlassen hatte, verstarb am 26.3.1985 und wurde gemäß Erbschein des Amtsgericht E. vom 15.3.1991 von N. allein beerbt; R. verstarb am 26.7.1990 und wurde gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Staatlichen Notariats L. vom 3.8.1990 von S., R., N., H. und R. zu je einem Fünftel des Nachlasses beerbt. Seit dem Jahr 1952 war die Fachschule für Bibliothekare "E. W." Mieterin des streitbefangenen Grundstücks.

Unter dem 5.4.1978 beantragte die Fachschule die Inanspruchnahme des streitbefangenen Grundstücks, das am 29.9.1977 unter Nr. 1331-2865 in das Register der Aufbaugebiete beim Bezirksbauamt L. eingetragen worden war, für die Durchführung von Aufbaumaßnahmen (Neubau eines Seminargebäudes). Mit Bescheid vom 4.5.1978 wurde die Inanspruchnahme des Grundstücks gemäß § 14 Aufbaugesetz i. V. m. § 9 Entschädigungsgesetz mit Wirkung vom 1.7.1978 ausgesprochen und am 21.7.1978 das Eigentum des Volkes, Rechtsträger Fachschule für Bibliothekare "E. W.", im Grundbuch eingetragen. In dem Inanspruchnahmebescheid ist vermerkt, daß die Verhandlungen mit den Verfügungsberechtigten "an der Verkaufsbereitschaft der BRD-Bürgerin" gescheitert seien.

Im Jahr 1990 meldeten N., S., R., N., H. und R. vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück R.-str. an.

Mit Bescheid vom 11.12.1992 lehnte die Bekl. den "Antrag auf Rückführung des Eigentums zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft" der Erben nach R. hinsichtlich des steitbefangenem Grundstücks ab. Gegen den ihnen am 21.12.1992 zugestellten Bescheid erhoben die Erben nach R. am 20.1.1993 Widerspruch.

Am 13.1.1993 einigten sich N. und der Beigeladene gemäß § 31 Abs. 5 VermG dahingehend, daß der Beigeladene hinsichtlich seines hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitbefangenen Grundstück keine Eigentumsansprüche oder andere Forderungen i. S. d. Vermögensgesetzes erhebe und N. als Berechtigtem nach dem Vermögensgesetz ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu übertragen sei. Mit seit dem 8.3.1993 bestandskräftigem Bescheid vom 29.1.1993 übertrug die Bekl. N. " das Eigentum an dem Grundstück R.-straße ... zu 1/2 Anteil". Am 20.4.1993 wurden das Eigentum des Volkes, Rechtsträger Fachschule für Bibliothekare "E. W." und N. zu je 1/2 als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 14.4.1994 stellte die Oberfinanzdirektion Chemnitz fest, daß der Beigeladene am 3.10.1990 hälftiger Miteigentümer des Grundstücks geworden ist. Dieser wurde daraufhin am 29.4.1994 anstelle des Eigentums des Volkes als hälftiger Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Aus der die Eigentumsumschreibung betreffenden Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes L. vom 29.4.1994 geht weiter hervor, daß der Kl. anstelle seines Vaters N. nunmehr als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Am 19.5.1994 schlossen die Erben nach R. und der Kl. einen notariellen "Vertrag über die Abtretung von Rückgabeansprüchen". Gegenstand des Vertrages ist ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz, "gerichtet auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils (Bruchteils) an dem Grundstück R.-straße." Diesen Anspruch traten die veräußernden Erben an den Kl. ab.

Den gegen den Bescheid der Bekl. vom 11.12.1992 gerichteten Widerspruch wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 6.2.1995 zurück.

Am 10.3.1995 hat der Kl. Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Der Kl. hat gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz - VermG - einen Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück R.-straße in L., für den derzeit der Beigeladene im Grundbuch eingetragen ist. Denn das Grundstück unterlag bei seiner Überführung in Volkseigentum nach Maßgabe des Aufbaugesetzes einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 b VermG. Der Kl. ist als Rechtsnachfolger kraft abgetretenen Rechts auch Berechtigter. Die bekl. Stadt L. war daher unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.12.1993 und des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6.2.1995 entsprechend zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 3 VwGO).

1. § 1 Abs. 1 b VermG begründet vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der DDR zustand. Anzuknüpfen ist dabei an die im Schädigungszeitpunkt bestehende zivilrechtliche Zuordnung des betroffenen Vermögenswertes. Für das streitbefangene Grundstück waren im Schädigungszeitpunkt 1.7.1978 N. und R. als Erbinnen nach ihrer Mutter T. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu jeweils hälftiger Berechtigung im Grundbuch eingetragen. Ein Anspruch auf Rückübertragung setzt daher voraus, daß nicht nur ein Erbteil, sondern die Erbengemeinschaft als ganzes von der schädigenden Maßnahme betroffen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, VIZ 1997, 96 ff.; Urt. v. 27.2.1997, VIZ 1997, 351 f.). Davon ist vorliegend auszugehen.

§ 1 Abs. 1 b VermG will solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Eine solche generelle Diskriminierung ist schon dann gegeben, wenn die Entschädigung auf der Grundlage interner Beschlüsse, Erlasse u. ä., wie den Beschlüssen des Präsidiums des Ministerrates vom 23.12.1976 und 28.7.1977 (abgedruckt in: Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 1: Behandlung des in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitzes von Berechtigten außerhalb dieses Gebietes), berechnet wurde, die für Eigentümer mit Wohnsitz außerhalb der DDR ungünstigere Entschädigungsregelungen vorsah.

Diskriminierende Entschädigungsregelungen fanden im Zusammenhang mit der Enteignung des streitbefangenen Grundstücks Anwendung. Dies ergibt sich aus folgendem (wird ausgeführt).

Da die Erbengemeinschaft nach T. durch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 b VermG geschädigt wurde, wäre das streitbefangene Grundstück nach § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 VermG der aus den Anmeldern bestehenden Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger der seinerzeit geschädigten Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu übertragen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß N. und R. die zwischen ihnen hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück bestehende Erbengemeinschaft durch Teilung des Surrogats, der Entschädigungssumme, aufgehoben haben. Wird eine Erbengemeinschaft als solche geschädigt, ist der zu restituierende Vermögenswert gemäß § 2 a Abs. 2 VermG nachträglich in die Auseinandersetzung einzubeziehen. Insoweit ist die Erbengemeinschaft als noch nicht beendet anzusehen (vgl. 2 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 VermG).

2. Der Kl. kann die (mit dem Hauptantrag verfolgte) Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem streitbefangenen Grundstück auf sich verlangen. Zwar ist er nicht Mitglied der restitutionsberechtigten Erbengemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 19.5.1994 hat er jedoch von den Erben nach R. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG deren nunmehr auf die Übertragung eines (entsprechend ihrer Erbquote) hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück gerichteten Anspruch erworben. Denn aufgrund der von der Bekl. nach Einigung zwischen dem Rechtsvorgänger des Kl. N. und dem Beigeladenen mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.1. 1993 verfügten Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils auf den Rechtsvorgänger des Kl. beschränkte sich der den Erben nach R. zur gesamten Hand zustehende Anspruch auf die Übertragung des noch verbliebenen hälftigen Miteigentumsanteils. Dem entsprechend ist Inhalt der Abtretungserklärung vom 19.5.1994 der "Miteigentumsanteil", für den "derzeit noch Eigentum des Volkes ... eingetragen" ist.

Der so erfolgten Abtretung stehen weder in zivilrechtlicher noch in vermögensrechtlicher Hinsicht Hindernisse entgegen.

Insbesondere stellt sich der Vertrag vom 19.5.1994 nicht als i. S. v. § 2033 Abs. 2 BGB unzulässige Verfügung eines bzw. eines Teils der Miterben über einen Anteil an einem einzelnen Nachlaßgegenstand dar. Die Vorschrift trägt dem Grundsatz Rechnung, daß die Nachlaßgegenstände ohne eine der jeweiligen Erbberechtigung entsprechende Quotelung allen Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit zusammen gehören, so daß dem einzelnen Miterben kein seiner Verfügung oder der Verfügung der übrigen Miterben unterliegendes Teilrecht am einzelnen Erbschaftsgegenstand zusteht (vgl. Münchener Kommentar-Dütz, BGB, 3. Aufl., Rn. 38 zu § 2033). Zwar haben die Erben nach R. mit der Abtretung ihres Anspruchs auf Übertragung des (gesamthänderisch gebundenen) hälftigen Miteigentumsanteils über einen einzelnen Nachlaßgegenstand verfügt. Besteht der Nachlaß aber im wesentlichen überhaupt nur aus einem einzigen Gegenstand, so sind bei dessen Veräußerung die Regeln über die gemäß § 2033 Abs. 1 BGB zulässige Übertragung von Erbteilen anzuwenden, wenn ein darauf gerichteter Wille der Vertragsparteien erkennbar ist (vgl. BGB, Urt. v. 22.2.1965, FamRZ 1965, 267, 268). Sämtliche Erben der R. haben übereinstimmend eidesstattlich versichert, daß es sich bei dem streitbefangenen Grundstück, "jedenfalls in den letzten Jahrzehnten vor seiner Enteignung", um den einzigen Vermögensgegenstand im Nachlaß der T. handelte. Ihre Mutter habe niemals von weiteren Nachlaßgegenständen berichtet. Auch nach ihrem Tod im Jahr 1990 seien sie - ihre Erben - auf keinerlei weitere aus dem Nachlaß von T. stammende Nachlaßgegenstände gestoßen. Aus der bei den Akten befindlichen Steuererklärung für das Jahr 1978 geht hervor, daß der Erbengemeinschaft Einkünfte aus Vermietung nur aus dem streitbefangenen Grundstück zugeflossen sind. Insgesamt ist daher davon auszugehen, daß das Grundstück, jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Enteignung, der einzige Gegenstand im ungeteilten Nachlaß der T. war. Hinzu kommt, daß T. bereits im Jahr 1933 verstorben war, so daß bereits aufgrund des Zeitablaufes etwaige im Todeszeitpunkt vorhanden gewesene bewegliche Nachlaßgegenstände, insbesondere auch Geldvermögen, auseinandergesetzt oder sonst nicht mehr vorhanden waren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Vertragschließenden in der notariellen Urkunde vom 19.5.1994 eine auf den alleinigen Nachlaßgegenstand bezogene Erbteilsübertragung wollten. Die Erbteilsübertragung ging nicht etwa deshalb ins Leere, weil der ursprünglich auf die Restitution des Eigentums an dem Grundstück zur gesamten Hand gerichtete vermögensrechtliche Anspruch mit der bestandskräftigen Übertragung von hälftigem Bruchteilseigentum auf den Rechtsvorgänger des Kl. N. untergegangen wäre. Dieser Umstand hat lediglich dazu geführt, daß N. aus der bis dahin zwischen ihm und den fünf weiteren Miterben (nach R. bestehenden Erbengemeinschaft nach T. ausgeschieden ist. Zwar haben sich die Miterben an dem den Nachlaß bildenden vermögensrechtlichen Anspruch nicht im Sinne von § 2042 BGB auseinandergesetzt: Sie haben insbesondere keinen allseitigen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen mit der Folge, daß die zwischen ihnen bestehende Gesamthandsgemeinschaft aufgehoben wurde. Auch sonst fand keine Erbauseinandersetzung im zivilrechtlichen Sinne statt (vgl. zu den verschiedenen Auseinandersetzungsarten, Palandt Edenhofer, BGB, 56. Aufl., Rn. 2 ff. zu § 2042). Der zugunsten des Rechtsvorgängers des Kl. ergangene bestandskräftige

en mit der Folge, daß die zwischen ihnen bestehende Gesamthandsgemeinschaft aufgehoben wurde. Auch sonst fand keine Erbauseinandersetzung im zivilrechtlichen Sinne statt (vgl. zu den verschiedenen Auseinandersetzungsarten, Palandt Edenhofer, BGB, 56. Aufl., Rn. 2 ff. zu § 2042). Der zugunsten des Rechtsvorgängers des Kl. ergangene bestandskräftige Bescheid der Bekl. vom 29.1.1993, durch den hälftiges Bruchteilseigentum an dem streitbefangenen Grundstück begründet und der Rechtsvorgänger des Kl. am 20.4.1993 als hälftiger Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. § 34 VermG), hat dazu geführt, daß sich der vermögensrechtliche Anspruch der übrigen Miterben notwendigerweise auf den verbliebenen Bruchteil, als dessen Eigentümer derzeit der Beigeladene eingetragen ist, reduzierte. Dieser Anspruch steht dem Miterben zu; ihn haben sie an den Kl. abgetreten.

Die mit dem Bescheid vom 29.1.1993 geschaffenen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück können auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn der aus dem Bescheid begünstigte Rechtsvorgänger des Kl. noch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wäre. Denn dann könnte nach Aufhebung des Bescheides und Wiederherstellung der ursprünglich bestehenden Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandseigentum restituiert werden. Dies scheitert jedoch daran, daß der Kl. den seinem Rechtsvorgänger restituierten hälftigen Bruchteil zumindest gemäß § 892 BGB gutgläubig erworben hat: Weder war ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung des Rechtsvorgängers des Kl. im Grundbuch eingetragen noch war der Kl. bösgläubig. Denn der Inhalt des Grundbuchs stand (und steht) mit der materiellen Rechtslage, wie sie durch den bestandskräftigen Bescheid vom 29.1.1993 begründet wurde, in Einklang. Auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kommt es nicht an.

Der begehrten Restitution steht weiterhin nicht entgegen, daß die Rückübertragung eines aus dem Nachlaßvermögen ausgeschiedenen Nachlaßgegenstandes zugunsten eines einzelnen Geschädigten oder einzelner geschädigter Miterben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a. a. O.). Denn vorliegend wurde von der schädigenden Maßnahme, wie dargelegt, die im Schädigungszeitpunkt bestehende Erbengemeinschaft als solche betroffen, nicht lediglich eine der Miterbinnen. In Ansehung dessen wird die Erbengemeinschaft als fortbestehend fingiert mit der Folge, daß die Restitution des Nachlaßgegenstandes allen Miterben durch Rückübertragung des Eigentums am Grundstück zur gesamten Hand zugute kommt. An diesem gesetzlichen Anspruch ändert sich nichts dadurch, daß die Beteiligten in Verkennung der Rechtslage im Jahre 1993 entgegen der in dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.1994 dargelegten Rechtsauffassung von einem auf die Restitution von Bruchteilseigentum gerichteten Anspruch des (nach der seinerzeit zugrunde gelegten Rechtsauffassung, insbesondere der Bekl.) allein geschädigten Miterben, nämlich des Rechtsvorgängers des Kl. als Alleinerbe nach N., ausgingen. Vor diesem Hintergrund kann es den Erben nach R. und damit dem Kl. als ihrem Rechtsnachfolger nicht zum Nachteil gereichen, daß sie gegen den Bescheid vom 29.1.1993 keinen Rechtsbehelf ergriffen haben; zumal dieser sie nicht belastete, da sie nach damaliger Ansicht ohnehin nur Anspruch auf einen Bruchteil hatten.