Erbengemeinschaft
ZPO § 270, 693; BGB §§ 2038, 2039
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erbengemeinschaft; Verjährung; Schadensersatz; Mahnbescheid; Antrag; Unterbrechung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft im eigenen Namen auf Leistung an sich klagt und nicht den Mahnbescheid namens der Erbengemeinschaft beantragt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Kl. sowie A. J., B. J. und C. J., steht ein Anspruch gemäß § 326 BGB, § 2039 BGB wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt nicht zu. Insoweit sind etwaige Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft verjährt. Der Bekl. und seine Familie sind am 30.6.1992 aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen und haben diese zurückgegeben. Der Mahnbescheid über die Klageforderung wurde am 11.1.1993 zugestellt und am 23.12.1992 eingereicht, wobei der Vorschuß auch gleich bezahlt wurde. Allerdings konnte eine Unterbrechung der Verjährung nach §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO nicht eintreten, denn der Mahnbescheid wurde nicht namens der Erbengemeinschaft, sondern namens der Kl. beantragt. Zwar gibt § 2039 BGB der Kl. als Mitglied der Erbengemeinschaft eine eigene Prozeßführungsbefugnis, allerdings muß der Schuldner in Anspruch genommen werden auf Leistung an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Erbengemeinschaft reicht es zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus, daß ein Mitglied der Erbengemeinschaft im eigenen Namen auf Leistung an sich klagt. Das Berufungsgericht hält an der zunächst geäußerten Auffassung, daß es unschädlich sei, wenn die Kl. den Mahnbescheid im eigenen Namen beantragt hat, nicht mehr fest. Zwar hat der BGH in einer Entscheidung v. 21.3.1985, abgedruckt in JZ 1985, 888 ff., eine Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen dann bejaht, wenn ein Ehegatte nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens Klage zur Unterbrechung der Verjährung erhoben hat. Dabei hat der BGH aber ersichtlich darauf abgestellt, daß der dortige Kl. zu 1) von seiner Ehefrau hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis bevollmächtigt gewesen sei. In einer anderen Sache, abgedruckt in VersR 1967, 164, hat der BGH die Unterbrechung der Verjährung für den Fall bejaht, daß der Kl. auf Leistung an sich geklagt hatte, obwohl er zuvor die eingeklagte Forderung an das Finanzamt abgetreten hatte. Auch hier hatte der BGH ersichtlich auf die Ermächtigung durch das Finanzamt abgestellt. Im Rahmen des § 2039 BGB ist aber keine rechtsgeschäftliche Ermächtigung auszulegen. Der Umstand, daß die Kl. später den Antrag auf Leistung an die Erbengemeinschaft gestellt hat, kann daher nicht die Rechtswirkung herbeiführen, daß die Klageerhebung die Verjährung unterbrochen hat, obwohl dies ohne Klageänderung nicht der Fall gewesen wäre. Ohne Berichtigung des Klageantrages wäre die Klage vielmehr als unbegründet abgewiesen worden, weil der Kl. die geltend gemachte Forderung allein nicht zusteht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat somit die Unrichtigkeit des zunächst gestellten Antrages zur Folge, daß die Kl. bei Klageerhebung nicht Berechtigte nach § 209 Abs. 1 BGB war und damit die Verjährung der eingeklagten Schadensersatzansprüche nicht unterbrechen konnte. Auch die Vorschrift des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Erhebung einer Klage eine sogenannte notwendige Erhaltungsmaßnahme darstellen, wenn nur durch sie ein dem Nachlaß gehörendes Recht erhalten werden kann. Hier liegt jedoch keine Maßnahme vor, die wegen ihrer Dringlichkeit die Zustimmung der Miterben entbehrlich macht. Dabei sind Art und Umfang der Maßnahmen vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (vgl. Edenhofer in Palandt, § 2038 Rn. 14, 54. Aufl.). Insoweit sind auch die vom Bekl. vorgebrachten Argumente,
gt jedoch keine Maßnahme vor, die wegen ihrer Dringlichkeit die Zustimmung der Miterben entbehrlich macht. Dabei sind Art und Umfang der Maßnahmen vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden (vgl. Edenhofer in Palandt, § 2038 Rn. 14, 54. Aufl.). Insoweit sind auch die vom Bekl. vorgebrachten Argumente, daß die Kl., die ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen will, sich im Rechtsstreit hierauf auch berufen muß, um das Prozeßrechtsverhältnis klarzustellen, zutreffend. Dies wird zum Beispiel wichtig, wenn es um Rechtskrafterstreckung geht oder um Aufrechnungen, die der Bekl. gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen möchte.
Erst in zweiter Instanz hat die Kl. die Erbengemeinschaft hinter R. J. im einzelnen umfassend aufgeführt, so daß zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Renovierung verjährt sind.
Auf die Frage, ob der Bekl. überhaupt Renovierung der Wohnung geschuldet hat, kommt es nicht an.