Erbenermittlung, Anmeldeaufforderung des Nachlassgerichts
BGB § 2358 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liegen keine Erkenntnisse über das Vorhandensein anderer höher oder gleichrangig erbberechtigter Personen vor, ist die öffentliche Aufforderung zu erlassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Erblasserin verstarb kinderlos und unverheiratet. Ihre Brüder sind vorverstorben. H. verstarb bereits im Kindesalter, G. hinterließ seine Ehefrau K. und seinen Sohn aus erster Ehe, den Antragsteller. Die Mutter der Erblasserin, M., war - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - ausweislich der Heiratsurkunde, in der sie mit dem Familiennamen Sch. bezeichnet wird, schon einmal verheiratet.
Der Antragsteller hat in eidesstattlichen Erklärungen erklärt, von weiteren gesetzlichen Erben sei ihm nichts bekannt. Er hat auch im einzelnen seine - erfolglosen - Bemühungen dargelegt, näheres über mögliche Kin-der der Mutter der Erblasserin aus einer ersten Ehe "Sch." zu beschaffen. Auch das Gericht ist insoweit nicht erfolgreicher gewesen. Der Antragsteller hat beantragt, ihm als Alleinerben einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen. Er hat des weiteren beantragt, eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB im Hinblick auf mögliche Erben aus der Ehe "Sch." zu erlassen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, daß aus der weiteren Ehe der Erblassermutter weitere Abkömmlinge hervorgegangen seien; der Erlaß einer öffentlichen Aufforderung komme mangels Kenntnis des Vornamens des Ehegatten "Sch." nicht in Betracht.
Der Erinnerung haben Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts Wedding nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem der Antragsteller mit der Erinnerung die Sterbeurkunde des H. eingereicht hatte, waren sämtliche verfügbaren notwendigen Urkunden zu den Akten gelangt. Bereits mit seiner ersten eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsantrag (und nun deutlicher in der eidesstattlichen Versicherung) hat der Antragsteller versichert, von weiteren gesetzlichen Erben sei ihm nichts bekannt. Aus den Ermittlungen des Antragstellers (ebenso wie aus den wiederholenden Ermittlungen der Kammer) läßt sich ersehen, daß hinsichtlich der Ehe "Sch." der Erblassermutter keine Urkunden zu beschaffen sind. Somit fehlt es zwar an dem lückenlosen urkundlichen Nachweis seiner Erbenstellung, der für die Stattgabe des Erbscheinsantrages notwendig wäre. Aber § 2358 Abs. 2 BGB sieht für solche Fälle den Erlaß einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte vor.
Die Voraussetzungen des § 2358 Abs. 2 BGB liegen vor. Danach muß das Vorhandensein anderer höher- oder gleichrangig erbberechtigter Personen zweifelhaft sein. Dies ist der Fall, denn etwaige Nachkommen der Erblassermutter wären vor dem Antragsteller, etwaige Abkömmlinge weitere Kinder der Erblassermutter neben dem Antragsteller als gesetzliche Erben berufen.
Da keinerlei Erkenntnisse über das Vorhandensein solcher etwaiger Erben vorliegen, liegen auch die notwendigen Zweifel vor.
Das Gericht verkennt nicht, daß dabei durchaus Zurückhaltung geboten ist und auch nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit von sonstigen Erbanwärtern abgewogen werden muß, ob die öffentliche Aufforderung ergehen kann. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Darstellungen der Cousine der Erblasserin, die nach der geschilderten familiären Atmosphäre mit dieser eng verbunden war, das Vorhandensein von weiteren Kindern der Erblassermutter aus einer ersten Ehe recht unwahrscheinlich.
Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, eine öffentliche Aufforderung zu erlassen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unkenntnis des Vornamens des ersten Ehemannes der Erblassermutter (auf der beispielsweise, was Anfragen an das Standesamt I in Berlin angeht, die Unmöglichkeit, Urkunden zu beschaffen, zum Teil beruht) einer öffentlichen Aufforderung entgegenstehen sollte. Denn auch in einem solchen Fall kann unter Bezugnahme auf den Namen der Erblassermutter, ihren Geburtsort Prenzlau und ihren Wohnsitz Berlin möglichen Nachkommen aus einer solchen Ehe in hinreichender Weise Kenntnis gegeben werden.
Da die Kammer die öffentliche Aufforderung nicht selbst erlassen kann, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da die öffentliche Aufforderung der Erbscheinserteilung voranzugehen hat, mußte auch der den Erbscheinsantrag zurückweisende Beschluß aufgehoben werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Dieser Beschluß stellt einen Schritt in Richtung Beschleunigung der Erteilung von Erbscheinen in solchen Fällen dar, in denen Antragsteller auf Erteilung eines Erbscheins über die weitverzweigten Parallellinien keine Kenntnis mehr besitzen, und auch trotz Einschaltung von professionellen Erbenermittlungsinstituten eine vollständige Klärung nicht herbeigeführt werden konnte.
Die deutsche Wiedervereinigung und die damit verbundenen ca. 2,8 Millionen Rückübertragungsfälle von Grundstücken, Konten, Betriebsteilen etc. verursachen bis zur endgültigen Abwicklung einen Bedarf von mindestens 10 bis 12 Millionen Erbscheinen. Diese gilt es zusätzlich zur Bearbeitung der jährlichen Sterbefälle mit Vermögensübergängen zu beantragen und zu erteilen. Auf den enormen Bedarf an zusätzlichen Personenstandsurkunden und Meldeauskünften unter Beibehaltung der gegenwärtigen Anforderungen an den Datenschutz und § 61 PStG etc. sei nur am Rande hingewiesen.
Dr. Gerhard Moser