Erbenbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, Ausgleichsleistung wegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks in der DDR
AusglLeistG § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1953 Abs. 1; DDR-RAG § 25 Abs. 2; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 28 a.F.; VermG § 2 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2; ZGB-DDR § 403 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. wendet sich gegen die Teilaufhebung eines Bescheides über eine Ausgleichsleistung wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung des Grundstücks W.-straße … in D.
2 Bis zur Enteignung gehörte das Grundstück dem Großvater des Kl., Herrn J. H. Es wurde 1948 in das Eigentum des Volkes überführt. Das Grundbuch wurde 1949 entsprechend berichtigt.
3 J. H. verstarb am 28. März 1960 in E. und wurde zur Hälfte von seinem Sohn O. H. beerbt. Dieser starb am 19. März 1977 in M. Seine gesetzlichen Erben - der Kl., dessen Schwester und deren Mutter - schlugen die Erbschaft vor dem Amtsgericht München am 15. April 1977 wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Die Witwe O. H., H. H., verstarb am 7. Juli 1999 und wurde zur Hälfte vom Kl. beerbt.
4 Am 22. August 1990 stellte der Kl. einen Antrag auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. 1996 stimmte er einer Bearbeitung als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zu. Er legte einen Erbschein des Amtsgerichts München vom 23. Januar 1996 vor, der ihn als einen der Erben nach O. H. in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden im Sinne von § 25 Abs. 2 des DDR-Rechtsanwendungsgesetzes (DDR-RAG) auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auswies. Auf die Erbausschlagung wies der Kl. die Bekl. nicht hin. Mit Bescheid vom 13. Januar 2000 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. fest, dass dem Kl., seiner Schwester B. H. sowie Frau A. B. für den Verlust des streitgegenständlichen Grundstücks ein Entschädigungsanspruch in Höhe von umgerechnet 59.821,1501 € als Gesamtgläubiger zustehe. Der Bescheid ging unter Verweis auf den Erbschein vom 23. Januar 1996 davon aus, dass O. H. 1977 zu je 1/3 von den Antragstellern beerbt worden sei. Nachdem diese eine entsprechende Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung vorgelegt hatten, veranlasste die Bekl. die Zuteilung von Schuldverschreibungen an die Begünstigten des Bescheides in Höhe des ihnen zuerkannten Entschädigungsbetrages.
5 Die Landesdirektion D. wies die Bekl. im Dezember 2010 auf die 1977 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft nach O. H. hin. Ein zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach O. H. bestellter Rechtsanwalt übersandte der Bekl. mit Schreiben vom 14. Februar 2012 die Niederschrift über die Ausschlagung. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 hörte die Bekl. den Kl. zur beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2000 an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2012 nahm der Kl. hierzu Stellung.
6 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2013 hob die Bekl. den Bescheid vom 13. Januar 2000 insoweit auf, als dem Kl. und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester ein Entschädigungsanspruch zuerkannt und ausgezahlt worden war, ordnete die Herausgabe der Entschädigung in Höhe von insgesamt 29.910,58 € an, stellte fest, dass dem Kl. und dem Erben seiner Schwester, K. H., kein Ausgleichsleistungsanspruch für das streitgegenständliche Grundstück zustehe und wies die zurückzuerstattende Entschädigung den unbekannten Erben des O. H., vertreten durch den Nachlasspfleger, zu. Die Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch des Kl. zurück und regelte ergänzend, Zinsen bezüglich des zu erstattenden Entschädigungsbetrages würden nicht erhoben.
7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen mit Urteil vom 9. Mai 2018 abgewiesen. Der Ausgleichsleistungsbescheid vom 13. Januar 2000 sei im Umfang seiner Teilrücknahme rechtswidrig gewesen. Der Kl. sei infolge seiner Erbausschlagung nicht Erbe nach dem Geschädigten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Eine Nachlassspaltung komme nicht in Betracht, weil ein Anspruch auf Ausgleichsleistung kein Eigentum an Grundvermögen im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RAG sei. Zudem seien Ausgleichsleistungsansprüche erst im Rahmen der Wiedervereinigung entstanden. Entgegen der Auffassung des Kl. sei auch nicht auf eine hypothetische Erbfolge abzustellen. Ausgleichsleistungsansprüche entstünden nach der klaren Regelung des § 1 AusglLeistG originär in der Person der Erben. Dieser sei zivilrechtlich zu bestimmen. Die Bekl. habe ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kl. könne sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Erbausschlagung nicht erwähnt und damit unvollständige Angaben gemacht habe. Die Bekl. könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie die Erbfolge von Amts wegen hätte ermitteln müssen. Die Ausgleichsleistung sei im Vermögen des Kl. noch vorhanden. Die Bekl. habe die Jahresfrist für die Rücknahme eingehalten und ihr Rücknahmerecht auch nicht verwirkt.
8 Zur Begründung seiner Revision macht der Kl. geltend, er sei bei einer am Wiedergutmachungszweck orientierten Auslegung Erbeserbe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Bei dessen Anwendung sei in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vermögensrecht zu prüfen, wer unter Ausblendung der wiedergutzumachenden Enteignung Erbe oder Erbeserbe des enteigneten Vermögenswertes geworden wäre. Nur eine solche hypothetische Betrachtung werde der Zielsetzung des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG), Staatsunrecht auszugleichen, gerecht. Das Ausgleichsleistungsgesetz trete insoweit an die Stelle der zivilrechtlichen Regelungen über die Erbfolge. Unterstelle man hypothetisch eine Zugehörigkeit des enteigneten Grundstücks zum Nachlass des O. H., so wäre 1977 eine Nachlassspaltung in einen dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterfallenden West-Nachlass und einen nach § 25 Abs. 2 DDR-RAG dem Zivilgesetzbuch der DDR unterfallenden Ost-Nachlass eingetreten. Die Erbausschlagung vor dem Amtsgericht M. habe schon wegen der Formvorschriften für Erbausschlagungen in der DDR keine Wirkung für Rechte an dem streitgegenständlichen Grundstück entfaltet. Der Kl. habe das Erbe nur wegen der Enteignung des Grundstücks und der auf sie zurückzuführenden Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstrecke sich die Nachlassspaltung nach § 25 Abs. 2 DDR-RAG auch auf den Anspruch des Kl. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach O. H.
9 Der Kl. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 zu ändern und den Bescheid der Bekl. vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 30. Januar 2015 aufzuheben, soweit er den Kl. betrifft.
10 Die Bekl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11 Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
12 Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Revision ebenfalls für unbegründet. Wer Erbe oder Erbeserbe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG sei, bestimme sich nach der eingetretenen zivilrechtlichen Erbfolge. Der Gesetzgeber habe Ausgleichsleistungsansprüche in Wahrnehmung seines weiten Regelungsspielraums den tatsächlichen Erben des Geschädigten zugeordnet. Wolle man diesen Personenkreis auf hypothetische Erben erweitern, bestehe die Gefahr konkurrierender Ansprüche bezüglich desselben Vermögenswertes. Für eine hypothetische Betrachtung der Erbenstellung bestehe kein Bedürfnis.
II. 13 Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
14 1. Der angegriffene Teilaufhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Bescheid vom 13. Januar 2000 war rechtswidrig, soweit er dem Kl. eine Ausgleichsleistung für das streitgegenständliche Grundstück zuerkannt hatte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben, oder ihre Erben oder Erbeserben eine Ausgleichsleistung. Der Kl. ist nicht Geschädigter, da der Verlust des Eigentums an dem Grundstück seinen Großvater betraf, und auch nicht dessen Erbe oder Erbeserbe.
15 a) Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB. Erbe ist danach derjenige, auf den nach dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes übergeht. Wer den Erben beerbt, ist Erbeserbe. Diese Interpretation des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, die den in § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB legal definierten Begriff des Erben übernimmt. Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus ihrer systematischen Stellung oder ihrer Zwecksetzung.
16 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG auf natürliche Personen sowie deren Erben und weitere Erben (Erbeserben) beschränkt. Die Vorschrift nennt als Anspruchsberechtigte neben dem Geschädigten selbst nur Personen, die wegen eines rechtlichen Näheverhältnisses zum Geschädigten aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge dessen Gesamtrechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 5 C 31.07 - BVerwGE 132, 200 Rn. 12) und damit Erben im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB sind, nicht aber sonstige Rechtsnachfolger.
17 Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten über den Geschädigten und seine Erben oder Erbeserben hinaus hätte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, wie sie sich etwa in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und dem dort verwendeten Begriff des Rechtsnachfolgers oder in Fiktionsregelungen wie § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 VermG findet. Hiervon hat der Gesetzgeber im Ausgleichsleistungsrecht jedoch abgesehen. Er wollte vielmehr die Anspruchsberechtigung auf den genannten Personenkreis beschränken und bezweckte damit eine Wiedergutmachung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 37).
18 b) Der gegenteiligen Auffassung des Kl. vermag der Senat nicht zu folgen. Mit dem Hinweis auf eine hypothetische Betrachtung der Rechtsnachfolge im Vermögensrecht ist nicht zu begründen, dass Erbe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG der hypothetische Erbe sei - also derjenige, der den geschädigten Vermögenswert geerbt hätte, wenn die Schädigung nicht geschehen, der Vermögenswert stets Teil des Nachlasses geblieben und eine Erbausschlagung deshalb nicht erklärt worden oder wegen einer Nachlassspaltung (dazu unten d) teilweise unwirksam gewesen wäre.
19 Soweit die Rechtsprechung zum Vermögensrecht auf eine hypothetische Betrachtung verweist, erklärt sie weder einen hypothetischen Erbgang für maßgeblich noch einen hypothetischen Erben für restitutionsberechtigt. Sie erläutert lediglich die Restitutionsberechtigung des tatsächlichen Erben mit der Hypothese des Gesetzgebers, jenem wäre der entzogene Vermögenswert ohne die Schädigung samt dem übrigen Nachlass zugefallen. Mit Rücksicht auf die Erbenstellung wird also wirtschaftlich gesehen der Nachlass um etwas ergänzt, das strikt erbrechtlich betrachtet an sich nicht dazugehörte. Damit wird aber nur die zeitliche Lücke zwischen dem Tod des Geschädigten und der Entstehung des Anspruchs in der Person seines Erben geschlossen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 - 7 C 63.02 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 27 und vom 31. Januar 2018 - 8 C 12.17 - Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 8). Für eine Berechtigung eines anderen als des tatsächlichen Erben lässt sich daraus nichts herleiten.
20 Der Wiedergutmachungszweck trägt ebenfalls keine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG zugunsten hypothetischer Erben. Sie hätte nicht nur vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht gelöste Anspruchskonkurrenzen zur Folge. Soweit sie Ansprüche der nach seiner Einschätzung am stärksten von den Auswirkungen der Schädigung betroffenen Gesamtrechtsnachfolgern verkürzte, widerspräche sie dem Regelungszweck.
21 c) Danach ist der Kl. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG kein Erbeserbe seines geschädigten Großvaters, weil er kein (weiterer) Erbe im Sinne des § 1922 BGB ist. Die Erbschaft nach seinem Vater, dem Erben des Großvaters, hat er wirksam ausgeschlagen. § 403 Abs. 2 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) steht der Wirksamkeit der Erbausschlagung bezüglich des enteigneten Grundstücks oder daran bestehender Rechte im Sinne dieser Vorschrift nicht entgegen. Sie greift nicht ein, weil mangels Nachlassspaltung gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB ausschließlich die erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind (dazu sogleich unter d). Infolge der Erbausschlagung gilt der Anfall des Erbes beim Kl. als einem der gesetzlichen Erben gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Diese rechtliche Wirkung der Erbausschlagung erstreckt sich mangels abweichender spezialgesetzlicher Regelung auch auf das Ausgleichsleistungsrecht (zum Vermögensrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 [84]).
22 d) Der Kl. ist nicht kraft einer Nachlassspaltung teilweise Erbeserbe des geschädigten J. H. geworden. Im Zeitpunkt des Erbfalls 1977 gehörte dem Nachlass kein Recht an einem in der damaligen DDR belegenen Grundstück an, auf welches anstelle des bundesdeutschen Bürgerlichen Rechts das Zivilrecht der DDR anzuwenden gewesen wäre.
23 Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für erbrechtliche Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser - wie hier J. H. und O. H. - vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Welches Sachrecht danach anzuwenden ist, bestimmen die interlokalen Kollisionsregeln, die bereits vor der deutschen Einigung in der Bundesrepublik Deutschland gegolten haben. Ein Erblasser ist entsprechend Art. 24 Abs. 1, Art. 25 EGBGB a. F. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beerbt worden, wenn er - wie sowohl J. H. als auch O. H. - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Westdeutschland hatte. Gehörten zu seinem Nachlass auch Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR, so kamen insoweit in entsprechender Anwendung von Art. 28 EGBGB a. F. die dort geltenden besonderen Vorschriften zur Anwendung. Zu diesen besonderen Vorschriften zählte § 25 Abs. 2 des DDR-Gesetzes über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge - Rechtsanwendungsgesetz - vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748 - DDR-RAG -, abgedruckt in: Ministerium der Justiz [DDR], IPR: Kommentar zum Rechtsanwendungsgesetz [RAG], Berlin 1989). Nach dieser Vorschrift bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der DDR befanden, nach dem Recht der DDR. Bei Erbfällen nach dem 1. Januar 1976 galt deshalb bezüglich der in § 25 Abs. 2 DDR-RAG aufgeführten Rechte das Zivilgesetzbuch der DDR, auch hinsichtlich der Formvorschriften für die Ausschlagung einer Erbschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - IV ZB 5/95 - BGHZ 131, 22 S. 26 f.).
24 Zum Zeitpunkt des Erbfalls nach O. H. war § 25 Abs. 2 DDR-RAG auf dessen Nachlass oder einen Teil davon unter keinem denkbaren Gesichtspunkt anwendbar. Zum Nachlass gehörte - infolge der besatzungshoheitlichen Enteignung - weder das Eigentum noch ein sonstiges Recht an dem streitgegenständlichen Grundstück. Ebenso wenig bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls ein Ausgleichsleistungsanspruch im Hinblick auf die Enteignung des Grundstücks, der, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, erst mit Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes zum 1. Dezember 1994 entstehen konnte. Schon deshalb erübrigen sich Erwägungen dazu, ob ein solcher Anspruch als „anderes Recht“ an einem Grundstück im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RAG zu bewerten wäre. Sonstige Rechte an Grundstücken und Gebäuden im Sinne dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht im Nachlass des O. H. ebenfalls nicht festgestellt; daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
25 Eine Nachlassspaltung kommt auch nicht in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 DDR-RAG auf den erst 1994 in der Person der (Erbes-) Erben von J. H. entstandenen Ausgleichsleistungsanspruch in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke für eine solche Analogie fehlt. Ist die Vorschrift nicht unmittelbar auf einen Teil des Nachlasses anwendbar, so unterfällt der Nachlass nach Art. 235 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1, Art. 25 a.F. EGBGB insgesamt dem Bürgerlichen Gesetzbuch und damit auch den Vorschriften der §§ 1943 ff. BGB über eine Erbausschlagung, nach denen der Anfall der Erbschaft beim Kl. als nicht erfolgt gilt (§ 1953 BGB). Zweck des Art. 235 § 1 EGBGB ist es, das Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls zu schützen (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 1). Die Annahme einer nachträglichen Nachlassspaltung aufgrund einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 DDR-RAG auf einen erst nach der Wiedervereinigung entstandenen Anspruch würde die erbrechtliche Lage entgegen dieser gesetzgeberischen Intention gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Erbfalls ändern. Für die Annahme einer nachträglichen Nachlassspaltung bestünde im Übrigen kein Bedürfnis. Art. 28 EGBGB a. F. ordnete den Vorrang des Belegenheitsstatuts vor dem erbrechtlichen Gesamtstatut im Interesse der Vermeidung undurchsetzbarer Rechtslagen sowie der größeren Sachnähe des Einzelstatuts an. Mit der Schaffung einer einheitlichen deutschen Rechtsordnung im wiedervereinigten Deutschland besteht für eine erstmalige Nachlassspaltung kein Anlass mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1955 - IV ZB 5/95 - BGHZ 131, 22 S. 29 f.).
26 2. Der Kl. kann sich gegenüber der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - bei der Beantragung der Ausgleichsleistung in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Er hat auf die Ausschlagung der Erbschaft nach O. H. nicht hingewiesen, obwohl sie für die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG objektiv entscheidungserheblich war. Ob der Begünstigte die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben schuldhaft verursacht hat, ist für den Ausschluss von Vertrauensschutz ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 [364], und vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 11 f.). Ebenso wenig hängt der Ausschluss davon ab, ob die Bekl. eine Mitverantwortung für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides trifft, weil sie diese durch eigene Ermittlungen zur Erbfolge hätte vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 33, und vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - BVerwGE 158, 258 Rn. 36). Das Vertrauen des Kl. auf den Fortbestand der Bewilligung wäre schließlich auch dann nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen, wenn er die ihm gewährten Leistungen bereits verbraucht hätte (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Das ist nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts indessen nicht der Fall.
27 3. Die Bekl. hat die Bewilligung von Ausgleichsleistungen innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach Eingang der Stellungnahme des Kl. zur beabsichtigten Teilaufhebung zurückgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.). Eine Verwirkung des Rücknahmerechts hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit revisiblem Recht für ausgeschlossen gehalten. Die Bekl. hat ihr Rücknahmeermessen erkannt und fehlerfrei zugunsten des öffentlichen Interesses an der Vermeidung ungerechtfertigter Zahlungen des Entschädigungsfonds ausgeübt. Die Widerspruchsbehörde hat die Verhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung auch dadurch für gesichert gehalten, dass die Bekl. auf eine Verzinsung des zurückgeforderten Betrages verzichtet hat. Dagegen ist nichts zu erinnern.
28 4. Die Anordnung der Herausgabe des an den Kl. als Gesamtgläubiger gewährten Teilbetrages der Ausgleichsleistung an die Bekl. in Ziffer 2 des Teilrücknahmebescheides beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit dem vorstehenden Urteil vom 12. Februar 2020 hat der 8. Senat des BVerwG rechtsgrundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, wie die Begriffe Erbe und Erbeserbe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG zu bestimmen sind. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass ein 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage in Sachsen Geschädigter 1960 in der BRD verstarb und dabei auch von einem 1977 ebenfalls in der BRD Verstorbenen beerbt wurde, der einen in der BRD belegenen, überschuldeten Nachlass hinterlassen hat. Dessen Erben, u. a. der Kl., haben die Erbschaft deshalb vor einem bayerischen Nachlassgericht ausgeschlagen. Nachdem die zuständige Behörde einen auch zu seinen Gunsten ergangenen Ausgleichsleistungsbescheid wieder zurückgenommen hatte, musste der 8. Senat des BVerwG entscheiden, ob er Erbeserbe des Geschädigten i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG und damit der ausgleichsrechtlich Berechtigte war oder nicht. Ist dies derjenige, der Erbeserbe des nicht geschädigten, ausschließlich in der BRD belegenen Vermögens des 1946 Geschädigten geworden ist, oder aber derjenige, der Erbeserbe des geschädigten Grundstücks geworden wäre, wenn die Schädigung 1946 nicht stattgefunden hätte?
Regelmäßig ist das Ergebnis beider Wege zur Bestimmung des Erben und Erbeserben zwar identisch. In dem entschiedenen Fall aber fallen die Erbberechtigten je danach auseinander, wie dessen Prüfung erfolgt. Ist Erbe oder Erbeserbe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG derjenige, der die Erbschaft nach der Erbausschlagung des nicht geschädigten Westvermögens angetreten hat, war der Kläger infolge der Ausschlagung auch kein Erbe oder Erbeserbe an dem in der SBZ geschädigten Grundstück, weil nach dieser Ansicht das geschädigte Ostvermögen hypothetisch dem nicht geschädigten Westvermögen zugeschlagen wird und der Anfall der Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt gilt. Wird der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG berechtigte Erbe oder Erbeserbe aber durch die hypothetische erbrechtliche Prüfung bestimmt, ob der Betroffene auch Erbe oder Erbeserbe des geschädigten Grundstücks geworden wäre, wenn eine Schädigung nicht stattgefunden hätte, hatte die Ausschlagung vor einem bundesdeutschen Nachlassgericht 1977 keine Wirkung für ein in der DDR belegenes Grundstück. Die Erbfolge von in der DDR belegenen Immobilien beurteilte sich dann nämlich gemäß § 25 Abs. 2 RAG nach dem Recht der DDR. Nach § 403 Abs. 2 Satz 1 ZGB erkannte die DDR aber nur eine Ausschlagung vor einem Staatlichen Notariat der DDR an. Die Ausschlagung vor einem bundesdeutschen Nachlassgericht hat deshalb das in der DDR belegene Grundstück nicht erfasst und bezog sich demzufolge nur auf den in der BRD belegenen Nachlass. Der 8. Senat des BVerwG hat dennoch entschieden, Erbe und Erbeserbe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG sei derjenige, der Erbe oder Erbeserbe des nicht geschädigten Westvermögens des Geschädigten sei. Ergebnis und Begründung dieser Entscheidung begegnen grundlegenden Bedenken.
Zur Bestimmung des Erben bezieht sich der Senat auf die Legaldefinition des § 1922 Abs. 1 BGB. Danach sei Erbe derjenige, auf den nach dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes übergehe. Diese Prüfung ist zwar vorzunehmen, wenn die eingetretene Erbfolge in Bezug auf das nicht geschädigte Vermögen zu ermitteln ist, aber auch dann, wenn bei einer hypothetischen erbrechtlichen Prüfung davon ausgegangen wird, dass der streitgegenständliche Vermögenswert nicht geschädigt worden ist. Weil sich aber der Vermögenswert im Todeszeitpunkt nicht im Nachlass des geschädigten Erblassers befand, führt die in § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene erbrechtliche Prüfung zu keiner Antwort auf die Frage, wer Erbe des Geschädigten in Bezug auf den geschädigten Vermögenswert geworden ist.
Im Kontext des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG hilft damit eine bloß erbrechtliche Prüfung nach § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB per se nicht weiter. Vielmehr ist jeweils eine hypothetische, in § 1922 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorgesehene Prüfung erforderlich, deren Ergebnis insbesondere im Fall der Erbausschlagung vor einem bundesdeutschen Nachlassgericht unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, welcher Vermögensgegenstand dabei in Bezug genommen wird. Wird die erbrechtliche Prüfung auf das nicht geschädigte Vermögen bezogen, erfasst die Erbausschlagung auch den vermögensrechtlichen Ausgleichsleistungsanspruch, weil dann hypothetisch angenommen wird, der geschädigte Vermögenswert müsse wirtschaftlich dem nicht geschädigten Nachlassvermögen hinzugerechnet werden. Dagegen bleibt die Erbausschlagung in Bezug auf den geschädigten Vermögenswert und den daraus resultierenden Ausgleichsleistungsanspruch ohne Wirkung, wenn die erbrechtliche Prüfung des § 1922 Abs. 1 BGB auf den geschädigten Vermögenswert bezogen wird.
Auf welche Vermögenswerte die erbrechtliche Prüfung zu beziehen ist, ergibt sich deshalb weder aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG noch aus demjenigen des § 1922 Abs. 1 BGB. Insofern ist die vom 8. Senat des BVerwG aufgestellte Behauptung, bereits der Wortlaut dieser Normen bestimme, dass die erbrechtliche Prüfung auf das nicht geschädigte Westvermögen zu beziehen sei, ohne Substanz. Vielmehr ist zur Bestimmung der vorzunehmenden erbrechtlichen Prüfung auf weitere Auslegungskriterien zurückzugreifen.
Erkennbar unrichtig ist dabei zunächst die Annahme des Senats, mit der hypothetischen Prüfung der Erbfolge an dem geschädigten Vermögenswert sei eine im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung des Berechtigtenkreises verbunden. Es ist zwar richtig, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine Berechtigung nur zugunsten des Geschädigten sowie des Erben und Erbeserben vorsieht. Wird aber der Erbe durch die hypothetische Prüfung bestimmt, welche Erbfolge eingetreten wäre, wenn der geschädigte Vermögenswert nicht geschädigt worden wäre, ergibt sich aus dieser Untersuchung, nicht anders als bei der Hypothese, der geschädigte Vermögenswert sei so zu behandeln, als ob er in den Nachlass gefallen wäre, ebenfalls nur eine Erbrechtsfolge, also gerade keine Erweiterung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG vorgesehenen Berechtigtenkreises.
Es trifft zwar zu, wie der 8. Senat des BVerwG weiter ausführt, dass die Berechtigung des Erben oder Erbeserben wegen eines besonderen Näheverhältnisses zum Geschädigten vorgesehen worden ist. Jedenfalls im Fall der Ausschlagung des Erbes an nicht geschädigten, bereits im Zeitpunkt des Todes in den Nachlass gefallenen Vermögenswerten führt die Einbeziehung auch des geschädigten Vermögenswertes in diese Erbmasse aber dazu, dass dann in der Regel ein nachrangiger Erbe berufen ist, der oft kein besonderes Näheverhältnis zum Geschädigten mehr aufweist.
Paradigmatisch dafür steht der vom 8. Senat des BVerwG entschiedene Fall. Aufgrund der Erbausschlagung waren für das nicht geschädigte Vermögen in der BRD nicht bekannte Miterben als Erben und damit de facto der Fiskus berufen. Dieser aber weist erkennbar kein persönliches Näheverhältnis zum Geschädigten auf. Wird dagegen angenommen, dass die Erbfolge für den Fall zugrunde zu legen ist, dass der Vermögenswert nicht geschädigt wurde, und dass sich die Ausschlagung aufgrund der nach DDR-Recht angeordneten Nachlassspaltung nicht auf diesen Vermögenswert bezog, waren die Enkel des Geschädigten berechtigte Erben, die unverkennbar ein persönliches Näheverhältnis zum Geschädigten aufweisen.
Das vom Gesetzgeber erkennbar begünstigte Näheverhältnis zum Geschädigten spricht damit insbesondere in den Fällen der Erbausschlagung vor einem bundesdeutschen Nachlassgericht dagegen, den Begriff des Erben i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG durch eine auf den geschädigten Vermögenswert bezogene Untersuchung der Erbfolge zu bestimmen und diese nicht auf das nicht geschädigte Westvermögen zu beziehen.
Im Übrigen erwähnt der 8. Senat des BVerwG die mit Ausgleichsleistungen vom Gesetzgeber bezweckte Wiedergutmachung für in der SBZ verübtes staatliches Unrecht, ohne allerdings klarzulegen, was daraus für die Bestimmung der Begriffe des Erben und Erbeserben folgt. Stattdessen weist er auf eine maßgebliche Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips hin und versucht damit offenbar zu insinuieren, dass bei Ausgleichsleistungen der Wiedergutmachungszweck durch eine soziale Komponente relativiert werde.
Ein solcher Versuch freilich steht in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz. Dort wird zwar das Sozialstaatsprinzip genannt. Damit wird aber lediglich begründet, dass die konkrete Ausgestaltung der Wiedergutmachung durch Ausgleichsleistungen aufgrund der Entscheidung des BVerfG im sog. Bodenreformurteil (BVerfGE 84, 90, 122 f., 130 f.; vgl. auch: BVerfG, VIZ 1998, 101; BVerfGE 102, 254, 297 ff.) nach Maßgabe des Sozialstaatsprinzips erfolgt ist, und dass dem Gesetzgeber dazu nach der Rechtsprechung des BVerfG (siehe BVerfGE 84, 90, 122 f., 130 f.; vgl. auch: BVerfG, VIZ 1998, 101; BVerfGE 102, 254, 297 ff.) ein weiter Gestaltungsspielraum zustand (BT-Drs. 12/447, S. 29, 37). Damit rechtfertigt der Gesetzgeber jedoch nur den beschränkten Umfang der Wiedergutmachung durch Ausgleichsleistungen, die insbesondere vom Rückgabegrundsatz des Vermögensgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG) wesentlich abweichen. Dagegen wird der mit den Ausgleichsleistungen verbundene Wiedergutmachungszweck durch die Bezugnahme auf das Sozialstaatsprinzip nicht ansatzweise relativiert und nicht – auch nicht partiell – durch Aspekte einer sozialen Bedürftigkeit oder sonstige soziale Gesichtspunkte ersetzt. Vielmehr steht außer Frage, dass das Ausgleichsleistungsgesetz nach den Ausführungen der Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes allein dem Zweck der Wiedergutmachung dient und keine anderen Zwecke verfolgt. Für andere Gesetzeszwecke bietet die Gesetzesmaterie auch sachlich keinen Anlass.
Zutreffend hat denn auch das BVerwG zum Vermögensgesetz entschieden, dass dieses Gesetz dem ausschließlichen Zweck dient, den politisch-ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum wiedergutzumachen (ausdrücklich etwa: BVerwGE 106, 51, 56; VIZ 2001, 96, 97). Für das Ausgleichsleistungsgesetz, das die vermögensrechtliche Wiedergutmachung für entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage lediglich anstelle einer Wiedergutmachung durch das Vermögensgesetz regelt (vgl. § 1 Abs. 8 lit. a, 1. Halbs. VermG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG), kann nichts anderes gelten.
Wie das Recht der offenen Vermögensfragen die Wiedergutmachung für vermögensrechtlich Geschädigte realisiert und damit den Wiedergutmachungszweck umsetzt, legt der 8. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom 20. Februar 2020 nicht dar und macht damit nicht deutlich, was Wiedergutmachung - bezogen auf die ausgleichsrechtliche Berechtigung des Erben oder Erbeserben - meint. Dazu hat das BVerwG jedoch in Entscheidungen zum Rückgabeanspruch des Vermögensgesetzes wiederholt ausgeführt, dadurch erfolge die Wiedergutmachung in der Weise, dass „der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger in die frühere, d. h. zum Zeitpunkt der Schädigungsmaßnahme innegehabte Rechtsposition wiedereingesetzt“ (BVerwGE 95, 167, 168; 95, 284, 286; VIZ 1996, 338; NJ 2000, 437; VIZ 2001, 96, 97) oder „grundsätzlich der vor der Schädigungsmaßnahme bestehende Zustand wiederhergestellt“ werde (BVerwGE 95, 106, 108 f.).
Legt man diesen sich notwendig aus dem Regelungsgegenstand des Ausgleichsleistungsgesetzes ergebenden Maßstab der Wiedergutmachung zugrunde, ist grundsätzlich der vor der Schädigung bestehende Zustand wiederherzustellen. Dies aber bedeutet, dass nicht nur der entzogene Vermögenswert zurückzuübertragen ist, sondern auch, dass er an die Person zurückübertragen wird, die ihn erhalten hätte, wenn die Schädigung nicht eingetreten wäre. Für eine Regelung, wonach eine andere Person berechtigt wird, die ohne Schädigung den Vermögenswert niemals erhalten hätte, gibt es aus Gründen der Wiedergutmachung keinen Anlass. Deshalb ist es wegen des mit dem Ausgleichsleistungsgesetz nach dem ausdrücklich vom Gesetzgeber verfolgten und sich auch aus der Natur der Sache ergebenden Wiedergutmachungszweck zwingend, die Person als Erben zu behandeln, die den geschädigten Vermögenswert geerbt hätte, wenn eine Schädigung unterblieben wäre. Dies ist zwar regelmäßig auch die Person, die nicht geschädigtes Westvermögen geerbt hat. Insbesondere in den Fällen der Ausschlagung des nicht geschädigten Westvermögens aber fallen Erbe des geschädigten und des nicht geschädigten Vermögens auseinander. Dann aber verlangt die der Wiedergutmachung dienende Wiederherstellung des vor der Schädigung bestehenden Zustandes, dass nach dem Tod des Geschädigten die Person als Berechtigte angesehen wird, die den Vermögenswert ohne Schädigung geerbt hätte.
Statt der Frage nachzugehen, ob die Annahme der Berechtigung des Erben des nicht geschädigten Vermögens im Fall der Erbausschlagung bei bestehender Nachlassspaltung mit dem Wiedergutmachungszweck des Ausgleichsleistungsgesetzes vereinbar ist, greift der 8. Senat des BVerwG auf einen bereits vom 7. Senat des BVerwG (BVerwG, VIZ 1996, 710 ; VIZ 2003, 473, 474) geprägten Rechtssatz zurück, wenn er wörtlich ausführt: „Sie (die Rechtsprechung des BVerwG) erläutert lediglich die Restitutionsberechtigung des tatsächlichen Erben mit der Hypothese des Gesetzgebers, jenem wäre der entzogene Vermögenswert ohne die Schädigung samt dem übrigen Nachlass zugefallen.“ Dieser Rechtssatz beinhaltet damit zunächst die Hypothese, dass der Erbe den entzogenen Vermögenswert ohne die Schädigung erhalten hätte und ergänzt sie um die Angabe, dass diesem Erben auch der übrige (nicht geschädigte) Nachlass zugefallen ist.
Für den Regelfall ist dieser Rechtssatz ohne sachlichen Widerspruch durchaus zutreffend. Hat eine Person nicht nur den nicht geschädigten Nachlass geerbt, sondern hätte sie auch geschädigte Vermögenswerte geerbt, wenn ihre Schädigung in SBZ und DDR nicht erfolgt wäre, steht außer Frage, dass sie dann Erbe des nicht geschädigten Vermögens geworden ist und zugleich auch den geschädigten Vermögenswert geerbt hätte, der dann wirtschaftlich zum Nachlass hinzugerechnet wird. Der Rechtssatz ist aber in sich widersprüchlich und ein denklogisches Paradoxon, wenn die Person zwar nicht geschädigtes Westvermögen geerbt hat, aber - insbesondere aufgrund der in der DDR maßgeblichen Nachlassspaltung und einer deshalb nur das Westvermögen erfassenden Erbausschlagung - in SBZ und DDR geschädigtes Vermögen ohne die erfolgte Schädigung nicht geerbt hätte.
Weil der Rechtssatz in diesem Fall zwei unterschiedliche Personen in Bezug nimmt, nämlich einerseits den Erben, der den geschädigten Vermögenswert im Fall der unterbliebenen Schädigung erhalten hätte, und andererseits den Erben des nicht geschädigten Westvermögens, stellt die Berufung auf diesen Rechtssatz bei dieser Fallkonstellation einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, weil beide Personen als nur eine Person dargestellt werden. Diesem Paradoxon ist der 8. Senat des BVerwG erlegen, weil er in einem Fall, in dem Erben des geschädigten Vermögens und im Fall der Nicht-Schädigung berufene Erben des geschädigten Vermögens auseinanderfallen, im Gegensatz zu den vom 7. Senat des BVerwG entschiedenen Fällen, bei denen jeweils eine identische Erbfolge in Rede stand, auf den Rechtssatz des 7. Senats des BVerwG unbesehen und durchaus entscheidungstragend zurückgegriffen hat, ohne zu bemerken, dass er im entschiedenen Fall schon aus Gründen der Logik nicht passt.
Dabei setzt der vom 8. Senat des BVerwG bemühte Rechtssatz zutreffend an der durch den Wiedergutmachungszweck vom Gesetzgeber vorgegebenen Hypothese an, dass als Erbe derjenige gilt, der den Vermögenswert geerbt hätte, wenn es keine Schädigung gegeben hätte. Notwendiger erbrechtlicher Prüfungsgegenstand ist damit die Erbfolge, die eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht geschädigt worden wäre. Nur dann lässt sich feststellen, ob der Erbe den Vermögensgegenstand geerbt hätte. Wird dagegen geprüft, ob nicht geschädigte Vermögenswerte an den Erben gefallen sind, geht die Hypothese des Gesetzgebers jedenfalls dann nicht auf, wenn Erbe des nicht geschädigten sowie des geschädigten Vermögens auseinanderfallen und die vermögensrechtliche Berechtigung deshalb demjenigen zugesprochen würde, dem der geschädigte Vermögenswert ohne Schädigung nicht zugefallen wäre. Insofern widerspricht die Entscheidung des 8. Senats des BVerwG auch dem von ihm wiederholten Rechtssatz, weil sie die dort wiederholte Hypothese des Gesetzgebers, derjenige solle vermögensrechtlich berechtigter Erbe sein, der nach zivilrechtlichen Maßstäben den geschädigten Vermögenswert geerbt hätte, wenn es keine Schädigung gegeben hätte, unberücksichtigt lässt und im Widerspruch dazu allein auf die Erbrechtsfolge an dem nicht geschädigten Westvermögen abstellt.
Die weiteren, erst in der späteren Rechtsprechung des 7. Senats des BVerwG (ab BVerwG, VIZ 2003, 473, 474) hinzugefügten Erläuterungen, mit Rücksicht auf die Erbenstellung werde der Nachlass wirtschaftlich gesehen um etwas ergänzt, das strikt erbrechtlich betrachtet nicht dazu gehörte, und damit werde die Lücke zwischen dem Tod des Geschädigten und der Entstehung des Anspruchs in der Person seines Erben geschlossen, sind zwar ebenfalls zutreffende Beschreibungen der Rechtslage in den vom 7. Senat des BVerwG entschiedenen Fällen, dass die Erbrechtsfolge am nicht geschädigten Vermögen und - für den Fall der nicht erfolgten Schädigung - am geschädigten Vermögen identisch ist. Sie stehen aber erneut im Widerspruch zur wiedergutmachungsrechtlich zwingenden Hypothese des Gesetzgebers, vermögensrechtlich berechtigter Erbe solle derjenige sein, der den Vermögenswert ohne Schädigung in SBZ oder DDR erhalten hätte.
Insofern scheidet auch eine Berufung des 8. Senats des BVerwG auf die von ihm bemühte Rechtsprechung der Zivilgerichte aus, weil der jeweilige Entscheidungsgegenstand grundlegend verschieden ist. In Erbrechtsfällen, in denen der in der BRD verstorbene Erblasser zu Lebzeiten auch Opfer einer Schädigung in der DDR geworden ist, haben die Zivilgerichte allein über den im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlass zu entscheiden, nicht aber darüber, welche wiedergutmachungsrechtlichen Folgen eine Schädigung in SBZ und DDR hat, wenn der Geschädigte verstorben ist. Die Zivilgerichte haben denn auch nicht über diese Wiedergutmachung entschieden, sondern nur darüber, dass auch ein vermögensrechtlicher Anspruch, dessen Berechtigung zugunsten des Erben bereits feststeht, ebenfalls dem Nachlass hinzugerechnet werden muss. Dies ist stets der Fall, wenn der Erbe von nicht geschädigtem Vermögen des Erblassers ohne Schädigung in SBZ oder DDR auch das geschädigte Vermögen erhalten hätte. Daraus lässt sich aber keine Aussage für die sich lediglich wiedergutmachungsrechtlich stellende Frage ableiten, wer Erbe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG geworden ist, wenn der Erbe von nicht geschädigtem Westvermögen den in SBZ oder DDR geschädigten Vermögenswert ohne Schädigung nicht erhalten hätte.
Soweit der 8. Senat des BVerwG meint, die hypothetische Prüfung der auf den geschädigten Vermögenswert bezogenen Erbfolge stehe dem Wiedergutmachungszweck nicht entgegen, weil damit vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht gelöste Anspruchskonkurrenzen verbunden seien, ist diese Aussage schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil aufgrund der vom Gesetzgeber aufgestellten Hypothese, nur der Erbe, der berufen wäre, wenn der geschädigte Vermögenswert nicht geschädigt worden wäre, sei Berechtigter i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und damit auch i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, die Berechtigung einer anderen Person von vornherein ausscheidet. Eine Anspruchskonkurrenz tritt daher gar nicht ein.
Damit ist auch die abschließende Aussage des 8. Senats des BVerwG ohne Substanz, mit einer Berechtigung desjenigen, der den geschädigten Vermögenswert ohne Schädigung geerbt hätte, werde die Berechtigung der nach Einschätzung des Gesetzgebers am stärksten von den Auswirkungen der Schädigung betroffenen Gesamtrechtsnachfolgern verkürzt, was dem Regelungszweck widerspreche. Weil der Gesetzgeber mit dem Ausgleichsleistungsgesetz in der SBZ verübtes Vermögensunrecht wiedergutzumachen sucht und deshalb nach dem Tod des Geschädigten denjenigen begünstigen will, der den Vermögenswert geerbt hätte, wenn eine Schädigung nicht eingetreten wäre, ist der Gesamtrechtsnachfolger von nicht geschädigtem Vermögen, der den geschädigten Vermögenswert ohne Schädigung in SBZ oder DDR nicht erhalten hätte, von der Schädigung überhaupt nicht betroffen. Deshalb gibt es für seine ausgleichsrechtliche Berechtigung keinen nachvollziehbaren Grund.
Der 8. Senat des BVerwG behauptet dazu einen Verstoß gegen einen nicht benannten Regelungszweck, der sich aber nur dann annehmen ließe, wenn das Ausgleichsleistungsgesetz nicht der Wiedergutmachung von staatlichem Vermögensunrecht in der SBZ diente, sondern Grund für die Annahme bestünde, der Gesetzgeber habe den Erben von Westvermögen auch dann mit einer Ausgleichsleistung für geschädigtes Ostvermögen begünstigen wollen, wenn er es ohne eine Schädigung in SBZ oder DDR niemals erhalten hätte. Dafür freilich spricht nach den Gesetzesmaterialien und nach dem objektiven, aus der Regelungsmaterie des Ausgleichsleistungsgesetzes ableitbaren Regelungszweck, der ebenfalls nur die Annahme eines Wiedergutmachungszwecks zulässt, schlicht nichts.
Das Urteil des 8. Senats des BVerwG vom 12. Februar 2020 leidet damit an drei methodisch schwerwiegenden Missgriffen: 1. Es unterstellt zu Unrecht, dass bereits der Wortlaut von § 1922 Abs. 1 BGB nur den Erben des nicht geschädigten Vermögens berechtige, unabhängig davon, ob ihm auch der geschädigte Vermögenswert zugefallen wäre, wenn es keine Schädigung gegeben hätte. Tatsächlich regelt der Normtext des § 1922 Abs. 1 BGB lediglich den Fall, dass im Todeszeitpunkt des Erblassers in seinem Vermögen vorhandene Vermögensgegenstände in den Nachlass fallen, während er sich zu nicht in den Nachlass gefallenen, in SBZ oder DDR geschädigten Vermögenswerten überhaupt nicht äußert. 2. Das Urteil des 8. Senats des BVerwG blendet den mit dem Ausgleichsleistungsgesetz nach dem ausdrücklich im Gesetzgebungsverfahren allein genannten Wiedergutmachungszweck aus und begründet dies mit einer per se nicht bestehenden Anspruchskonkurrenz. 3. Der 8. Senat des BVerwG operiert mit einem vom 7. Senat des BVerwG aufgestellten Rechtssatz, der zwar für die vom 7. Senat des BVerwG entschiedenen Fälle zutreffend ist, in denen der Erbe von nicht geschädigtem Westvermögen und derjenige, der auch einen geschädigten Vermögenswert ohne Schädigung erhalten hätte, identisch sind. Er blendet aber aus, dass sich die Aussagen dieses Rechtssatzes bei einem Auseinanderfallen von Erben des nicht geschädigten Westvermögens und Erben des geschädigten DDR-Vermögens im Fall der unterbliebenen Schädigung widersprechen, und dass der Rechtssatz dann ein Paradoxon darstellt. Mit diesen methodischen Fehlern hat der 8. Senat des BVerwG die vom Ausgleichsleistungsgesetz intendierte Wiedergutmachung für schweres, in der SBZ verübtes Staatsunrecht zu Unrecht ausgehebelt. Die Schwere der Rechtsfehler tragen durchaus Züge der Willkürlichkeit.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Wasmuth, München