Erbbaurechtsentschädigung
ErbbauVO §§ 27, 28; VermG § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2
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Erbbaurechtsentschädigung; vorgeschobener Enteignungszweck; redlicher Erwerb; Redlichkeitsprüfung; Nutzungsrechtserwerb; Stichtag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entschädigung für Erbbaurecht bei vorgeschobener Enteignung und anschließendem redlichen Erwerb.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die verstorbene Kl. begehrte als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern die Rückübertragung eines Erbbaurechts an dem Grundstück ... Für das 861 qm große Grundstück, das mittlerweile im Grundbuch von ... verzeichnet ist, sind die Beigeladenen als Eigentümer eingetragen. Frühere Eigentümerin dieses Grundstücks war seit 1923 die Stadtgemeinde .... Diese bestellte mit Vertrag vom 21. Dezember 1923 zunächst dem gemeinnützigen Bauverein in ... ein Erbbaurecht an ihrem Grundstück für die Dauer vom Tage der Eintragung im Erbbaugrundbuch (22. Mai 1924) bis zum 1. Januar 1974. Im Jahre 1929 wurde das Erbbaurecht auf den Vater der Kl. übertragen. Im Jahre 1961 wurde das Grundstück, mit der Erbbaurechtsbelastung in "Eigentum des Volkes, Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt ...", überführt. Im Wege der Erbfolge ist das Erbbaurecht auf die Mutter der Kl. und die Kl. übergegangen, welche 1966 Alleinerbin ihrer Mutter wurde. Da die Kl. im damaligen West-Berlin wohnte, wurde das Mietwohnhaus verwaltet. Die Verwaltung wurde zunächst von der Familie S. wahrgenommen und nach einem Wohnungstausch mit der Familie P., die am 10. Januar 1969 in das Haus einzog, ab dem 30. Juli 1969 von Herrn P. Aus einem Schreiben von Marianne P. an die Kreisverwaltung vom 21. Mai 1991 geht hervor, daß die Familie P. beabsichtigte, das Haus zu kaufen. Sie seien von Herrn S. darüber informiert worden, daß die "Z.schen Erben" beabsichtigten, das Haus zu verkaufen. Herr P. stellte mit Schreiben vom 22. März 1973 den Antrag, das Grundstück ab dem 1. Juli 1973 durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung ... verwalten zu lassen, weil er aus beruflichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sei. Diesem Antrag entsprach der Rat des Kreises mit Beschluß vom 29. Mai 1973. Der neue Verwalter schloß mit Herrn P. mit Wirkung vom 1. Juli 1973 einen Mietvertrag über das von ihm und seiner Familie bewohnte Einfamilienhaus ab. Am 25. April 1978 beantragte der Rat des Kreises ... beim staatlichen Notariat die Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft sowie beim Rat der Stadt ... den Ratsbeschluß über die Verwaltung des Grundstücks mit Wirkung vom 1. Juni 1978 aufzuheben. Die Ratsbeschlußverwaltung des VEB Gebäudewirtschaft ... wurde mit Beschluß vom 10. Mai 1978 aufgehoben. Mit Pflegschaftsvertrag vom 13. Juni 1978 wurde Frau T. zur Abwesenheitspflegerin für die verstorbene Kl. und ihre Mutter bestellt. Mit Schreiben vom 13. Juni 1978 fragte der Rat des Kreises bei Frau T. an, ob ihr Wirkungskreis auch den Abschluß eines Kaufvertrages in das Eigentum des Volkes mit umfasse. Da an dem Gebäude umfangreiche Werterhaltungsmaßnahmen erforderlich seien, und die Kreissparkasse ... einen Kredit nicht mehr ausreiche, seien diese Informationen erforderlich. Mit Anwortschreiben vom 20. Juni 1978 teilte Frau T. dem Rat des Kreises ... mit, daß sie nicht berechtigt sei zum Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück. Für das Grundstück, das einen Einheitswert von 5.900 M/DDR hatte und in Abteilung III Nr. 6 eine Belastung von 8.200 M Aufbauhypothek auswies, wurde gemäß Kreditvertrag vom 19. November 1979 am 23. November 1979 eine weitere Aufbauhypothek in Höhe von 15.200 M (Abt. III Nr. 7) eingetragen. Der Rat des Kreises ... beantragte am 22. Mai 1980 beim Rat des Bezirkes ..., daß dieser für das streitgegenständliche Grundstück eine Wertermittlung in Auftrag geben solle, da beabsichtigt sei, dieses Grundstück nach dem Aufbaugesetz in Anspruch zu nehmen. Am 9. Juni 1980 beantragte der Rat der Stadt ... beim
5.200 M (Abt. III Nr. 7) eingetragen. Der Rat des Kreises ... beantragte am 22. Mai 1980 beim Rat des Bezirkes ..., daß dieser für das streitgegenständliche Grundstück eine Wertermittlung in Auftrag geben solle, da beabsichtigt sei, dieses Grundstück nach dem Aufbaugesetz in Anspruch zu nehmen. Am 9. Juni 1980 beantragte der Rat der Stadt ... beim Rat des Kreises ... die Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz und begründete die Aufbaumaßnahme mit der Durchführung von Instandsetzungen, Modernisierung sowie Um- und Ausbau des Hauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Auf Grund des Inanspruchnahmebescheides des Rates des Kreises ... vom 29. November 1982 an den VEB Gebäudewirtschaft ... wurde das Grundstück auf Grund von § 14 des Aufbaugesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1981 lastenfrei in Eigentum des Volkes überführt, Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft ... Das Grundbuch wurde am 30. November 1982 in Eigentum des Volkes umgeschrieben und der VEB Gebäudewirtschaft ... als Rechtsträger in die Liegenschaftskartei, mit Wirkung vom 1.1.1981 eingetragen. Das Gebäudegrundbuch wurde geschlossen. Sämtliche Belastungen in Abt. I und Abt. III wurden gelöscht. Mit Feststellungsbescheid des Rates des Kreises ... vom 14. Dezember 1982 wurde für die Kl. gemäß § 9 des Entschädigungsgesetzes zum Aufbaugesetz ein Betrag von 6.400 M zuzüglich 64 M Zinsen als Entschädigung für den Eigentumsverlust festgesetzt. Der Betrag von 6.400 M entsprach der Wertermittlung für das Einfamilienhaus. Der Entschädigungsbetrag wurde mit offenen Forderungen der Kreissparkasse ... vollständig verrechnet. Die Abwesenheitspflegschaft für das Grundstück wurde mit Wirkung vom 25. Mai 1983 aufgehoben. Ein Bauingenieur ..., Sachverständiger für Wertermittlungen, wurde zur Anfertigung eines Gutachtens über das Einfamilienhaus beauftragt mit dem Zweck: Feststellung des Zeitwertes der baulichen Anlagen zwecks Verkauf an Private. Das von ihm unter dem 3. Februar 1983 gefertigte Wertermittlungsgutachten weist für das Einfamilienhaus einen Zeitwert zum 22. Januar 1983 von 7.650 M aus. Am 13. April 1983 schlossen der Rat der Stadt ... und die Eheleute ... und ... P. vor dem staatlichen Notariat einen Eigenheimkaufvertrag über das streitgegenständliche Wohnhaus ab. Der Kaufpreis betrug 7.650 M und entsprach dem Wertermittlungsgutachten. Am 20. April 1983 wurde den Eheleuten P. mit Wirkung vom 1. April 1983 ein unbefristetes Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen, das sie berechtigte, das volkseigene Grundstück für eigene Wohnbedürfnisse zu nutzen. Die Eintragung erfolgte im Gebäudegrundbuch. Am 14. Mai 1990 schlossen der Rat der Stadt ... und die Eheleute P. vor dem staatlichen Notariat einen Grundstückskaufvertrag. Am 24. Mai 1994 wurden die Eheleute P. als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem die Eheleute P. das Grundstück an die Beigeladenen zu 1. und 2. veräußert hatten, wurden diese am 1. September 1995 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. (...)
Die inzwischen verstorbene Kl. hat am 9. September 1996 Klage erhoben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...)
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. (...)
Der angefochtene Bescheid des Bekl. in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Erben der verstorbenen Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Erben der verstorbenen Kl. steht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr der Ansprüche nach §§ 27, 28 Erbbauverordnung (ErbbauVO) zu, weil diese Ansprüche einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Vermögensgesetz (VermG) unterlagen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die aufgrund von Maßnahmen im Sinne von § 1 VermG in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, falls dieses Gesetz eine Rückübertragung nicht ausschließt. Die Ansprüche nach §§ 27, 28 ErbbauVO sind Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG. Danach sind Vermögenswerte auch dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden. Der verstorbenen Kl. stand ursprünglich ein Erbbaurecht, mithin ein dingliches Recht, an dem oben genannten Grundstück zu. Bei dem Erbbaurecht handelt es sich auch grundsätzlich um einen rückgabefähigen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, solange die Befristung des Erbbaurechts läuft. Nach dem Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt wurde, sind dem Berechtigten statt des Erbbaurechts der Anspruch auf Entschädigung für das Bauwerk nach § 27 ErbbauVO und das dazugehörige dingliche Recht nach § 28 ErbbauVO zurückzugewähren, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 2000, BVerwG 7 C 45/98, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 33, VIZ 2000, 405-408 = ZOV 2000, 333).
Das Erbbaurecht der verstorbenen Kl. endete durch Zeitablauf mit dem 1. Januar 1974. § 5 Abs. 2 EGZGB, wonach Erbbaurechte, die für eine bestimmte Zeit bestellt sind, nach Ablauf dieser Zeit mit dem gleichen Inhalt weiter bestehen, wenn das Grundstück nicht an den Erbbauberechtigten verkauft wird, findet keine Anwendung, weil sowohl das EGZGB (19. Juni 1975) als auch das Zivilgesetzbuch der DDR (1. Januar 1975) erst nach dem 1. Januar 1974 in Kraft getreten sind. Eine "stillschweigende" Verlängerung der Rechte der verstorbenen Kl. war, wovon die verstorbene Kl. ausging, nach der Erbbauverordnung nicht vorgesehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es der verstorbenen Kl. wegen ihres Wohnsitzes außerhalb der ehemaligen DDR rein tatsächlich verwehrt war, sich über das Erbbaurechtsverhältnis mit dem Grundstückseigentümer nach 1974 auseinanderzusetzen. Ohne die Enteignung ihres Entschädigungsanspruchs durch die Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch hätte die verstorbene Kl. diesen verdinglichten Surrogatsanspruch nach der "Wende" geltend machen können. Die Ansprüche nach §§ 27, 28 ErbbauVO unterlagen auch einer schädigenden Maßnahme aufgrund von unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt nicht schon vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Hierbei erfaßt die Vorschrift nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen. Eine willkürliche Enteignung kann in den Fällen bejaht werden, in denen ein den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich entsprechender Enteignungszweck lediglich vorgeschoben wurde, um zu gänzlich anderen Zwecken Eigentum an dem Grundstück zu erwerben. Ebenfalls unter § 1 Abs. 3 VermG fallen die Enteignungen, bei denen der Zweck der Inanspruchnahme offensichtlich von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39/94 -, VIZ 1995, 708 m. w. N. = ZOV 1995, 477. Bei einer Gesamtschau aller zu würdigenden Tatsachen steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um das überschuldete Grundstück zunächst lastenfrei in Volkseigentum zu überführen und anschließend das Gebäude an die damaligen Mieter zu verkaufen sowie den Mietern das Nutzungsrecht an dem Grund und Boden zu verschaffen, mithin willkürlich erfolgte. Das Grundstück war überschuldet. Der Einheitswert belief sich auf 5.900 M. Die Belastungen des Grundstücks beliefen sich auf insgesamt 23.400 M, den Entschädigungsanspruch der verstorbenen Kl. nicht miteinbezogen. Die Begründung der Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz bezog sich auf die Instandsetzung, Modernisierung und den Um- und Ausbau des Gebäudes. Kurz bevor die Enteignung beantragt war, bewilligte die Kreissparkasse A. noch einen Kredit in Höhe von 15.000 M, der grundbuchlich gesichert wurde. Wofür dieser Kredit verwandt wurde, ist weder der Gerichtsakte noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Das Grundstück wurde dann - lastenfrei - in Volkseigentum überführt. Kurz nachdem das Grundstück in
bevor die Enteignung beantragt war, bewilligte die Kreissparkasse A. noch einen Kredit in Höhe von 15.000 M, der grundbuchlich gesichert wurde. Wofür dieser Kredit verwandt wurde, ist weder der Gerichtsakte noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Das Grundstück wurde dann - lastenfrei - in Volkseigentum überführt. Kurz nachdem das Grundstück in Volkseigentum überführt war, wurde Herr L. mit der Erstellung eines Gutachtens zum Zwecke des Verkaufs des Gebäudes an Private beauftragt. Nachdem das Wertermittlungsgutachten fertiggestellt war, schlossen die Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit dem Rat der Stadt ... einen Eigenheimkaufvertrag über das von ihnen seit Jahren als Mieter bewohnte Haus. Vor der Inanspruchnahme des Grundstücks war schon versucht worden, das Grundstück durch die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft mit anschließendem Verkauf durch den Abwesenheitspfleger in Volkseigentum zu überführen. Die Pflegschaftsbestellung erfolgte am 13. Juni 1978. Die Anfrage an die Abwesenheitspflegerin, ob ihr Wirkungskreis auch den Abschluß eines Kaufvertrages in das Eigentum des Volkes mit umfasse, datiert vom selben Tag. Bei dieser Sachlage drängt es sich der Kammer auf, daß staatlicherseits mit allen Mitteln versucht wurde, das Eigentum an dem Grundstück zu erlangen, um den langjährigen Mietern, dem Ehepaar P., den lastenfreien Kauf des Gebäudes, dessen Mieter sie seit Jahren waren, zu ermöglichen. Die Aufbaugesetzenteignung diente allein diesem Zweck. Die Kammer geht davon aus, daß staatliche Baumaßnahmen für das von den Eheleuten P. gemietete Haus zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren. Es war von Anfang an geplant, erforderliche Baumaßnahmen durch die Mieter als neue Gebäudeeigentümer durchführen zu lassen. Das Erbbaurecht bzw. die verdinglichten Ersatzansprüche der verstorbenen Kl. unterlagen auch einer zielgerichteten Schädigung. Die Überführung in Volkseigentum und der damit verbundene Untergang der dinglichen Belastungen des Grundstücks stellt nicht nur lediglich einen Rechtsreflex und damit eine bloße mittelbare Schädigung dar, die für eine Wiederbegründung des Rechts nach § 3 Abs. 1 a VermG nicht ausreicht.
Die damaligen DDR-Behörden wollten gezielt auf die Rechte der verstorbenen Kl. zugreifen. Dies ergibt sich aus deren Vorgehensweise. Daß die damaligen Behörden von der Eigentümerstellung der verstorbenen Kl. in bezug auf das Grundstück ausgingen, und nicht nur von deren Erbbaurecht, war rechtlich falsch. Die verstorbene Kl. konnte, da das Grundstück sich zum Enteignungszeitpunkt schon in Volkseigentum befand, nur aus ihrem Erbbaurecht bzw. den verdinglichten Surrogatsansprüchen verdrängt werden. Die völlig überflüssige Aufbaugesetzenteignung diente einzig und allein dem Zweck, die verstorbene Kl. aus ihrer Rechtstellung bezüglich des oben genannten Grundstücks zu verdrängen. Mit der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum wurde sowohl das zu ihren Gunsten angelegte Erbbaugrundbuchblatt geschlossen als auch die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragene Erbbaurechtsbelastung gelöscht. Durch die Löschung des Erbbaurechts ist ihr dingliches Recht am Grundstück erloschen. Der dinglich gesicherte Entschädigungsanspruch der verstorbenen Kl. nach dem 1. Januar 1974 (Ablauf des Erbbaurechts) ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Die für die verstorbene Kl. festgesetzte Entschädigung stellt keine Entschädigung im Sinne von § 27 ErbbauVO dar. Die Entschädigung ist nach dem Entschädigungsgesetz zum Aufbaugesetz berechnet und festgesetzt worden, nicht nach dem Erbbaurechtsvertrag. Dieser regelte die Entschädigungspflicht nach Ablauf des Erbbaurechtes selbständig. Im übrigen bestünde der Anspruch der verstorbenen Kl. nach § 27 ErbbauVO nicht ausschließlich in der Entschädigung, sondern unter den in § 27 Abs. 3 ErbbauVO genannten Voraussetzungen auch in der Verlängerung des Erbbaurechts selbst. Darüber hinaus ist die Entschädigung auch vollständig mit den auf dem Grundstück lastenden Aufbauhypotheken verrechnet worden, so daß nicht die verstorbene Kl. davon profitiert hat, sondern allein der Grundstückseigentümer. Die Rückübertragung der Ansprüche nach der ErbbauVO ist jedoch ausgeschlossen, da diesen der redliche Erwerb des lastenfreien dinglichen Nutzungsrechts i. S. d. § 4 Abs. 2 VermG entgegensteht, so daß die Kl. lediglich Berechtigte i. S. d. VermG ist und ihr im Ergebnis ein Entschädigungsanspruch für die infolge des redlichen Erwerbs nicht rückübertragbaren Ansprüche nach §§ 27, 28 ErbbauVO zusteht, über dessen Höhe der Bekl. noch einen gesonderten Bescheid erlassen muß. Der Rückübertragung von Erbbaurechten bzw. nach deren Zeitablauf der Rückübertragung von dinglich gesicherten Entschädigungsansprüchen nach §§ 27, 28 ErbbauVO - wie hier - können die Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen - rückübertragungsausschließenden - Erwerb entgegengehalten werden.
VG Berlin, Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 25 A 237.96 -, abgedruckt in Brandt/Kittke, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen, B X 110, VG Leipzig, Urteil vom 11. Dezember 1995 - 3 K 948/94 -, wie oben C II 54.
Wenn der redliche Erwerb die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück als zivilrechtlich stärkste Form eines Rechts am Grundstück ausschließt, gibt es keine Gründe, weshalb der redliche Erwerb nicht auch eine Wiederbelastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht bzw. den verdinglichten Ersatzansprüchen ausschließen sollte. Würde dies anders gesehen, so müßte der redliche Erwerber dulden, daß das Grundstück später wieder mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Ersatzanspruch belastet würde, den er grundsätzlich zu befriedigen hätte. Dieser Wertungswiderspruch zwischen der Verhinderung der Rückübertragung des Eigentums bei einem redlichen Erwerb und der Wiederbegründung der ursprünglichen bzw. modifizierten Erbbaurechtsbelastung eines Grundstücks, unabhängig von der Redlichkeit des Erwerbers, läßt sich nur dahingehend lösen, daß sich der redliche Erwerber gegenüber jedweder Belastung seiner Rechtsposition nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes schützen können muß. Der Rückübertragung steht der redliche Erwerb entgegen.
Für Fälle - wie hier -, in denen der Verkauf eines Grundstücks von Privat an Privat nach dem Stichtag (18. Oktober 1989) erfolgte, ist grundsätzlich eine zweifache Redlichkeitsprüfung erforderlich. Zunächst ist festzustellen, ob der Verkäufer (Zwischenerwerber) sein Eigentum redlich erworben hat. Ist dies der Fall, kommt es für den Ausschluß des Rückübertragungsanspruchs auf die Redlichkeit des letzten Erwerbsvorgangs an. Dieser wird in aller Regel zu bejahen sein, weil es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar ist, daß der von einem redlichen Zwischenerwerb erwerbende Käufer unredlich i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 VermG gewesen sein könnte. Gerichte brauchen also nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit in dieser Richtung zu ermitteln. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der letzte Erwerbsvorgang seinerseits als Maßnahme i. S. des § 1 VermG darstellt, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 7 C 56/94 -, VIZ 1996, 91 f. = ZOV 1996, 61 - Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen haben das dingliche Nutzungsrecht auch redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 VermG erlangt. Weder liegt eines der in § 4 Abs. 3 VermG genannten Regelbeispiele für einen unredlichen Erwerb des Nutzungsrechts vor, noch sind aufgrund des von der Kammer festgestellten Sachverhalts andere Umstände erkennbar, von denen auf die Unredlichkeit der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu schließen wäre.
Die Verleihung des Nutzungsrechts an die Rechtsvorgänger der Beigeladenen erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 3 a) VermG. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtserwerb in der Regel dann unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Dabei genügt nicht schon jede Fehlerhaftigkeit des Erwerbsgeschäfts; Voraussetzung ist vielmehr, daß die Abweichung bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen läßt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 7 C 42.93 -, VIZ 1995, 288 f. = ZOV 1995, 150.
Davon ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht auszugehen. Diese sprechen vielmehr dafür, daß die gesetzlichen Vorgaben bei der Nutzungsrechtsverleihung eingehalten wurden. Insbesondere verstieß die Verleihung des Nutzungsrechts für das 861 qm große Grundstück nicht gegen § 7 S. 2 der Eigenheimverordnung, wonach Eigenheimgrundstücke nicht größer als 500 qm sein sollten. Denn diese Quadratmeterzahl stellt nur eine Orientierungsgröße dar, von der die zuständigen Behörden je nach den örtlichen Verhältnissen abweichen durften, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25 = ZOV 1996, 207; BVerwG, Beschluß vom 4. März 1997 - 7 B. 247.96.
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Beigeladenen das Nutzungsrecht nicht in redlicher Weise im Sinne des § 4 Abs. 3 b) oder c) VermG erlangten. Weder die näheren Erwerbsumstände, wie sie sich nach den vorliegenden Verwaltungsakten darstellen, noch die berufliche oder gesellschaftliche Position der Rechtsvorgänger der Beigeladenen geben Anhaltspunkte für eine Manipulation des Erwerbsvorgangs, auch nicht hinsichtlich der Grundstücksgröße. Herr P. war Behördenangestellter bei der Volkspolizei des Kreisamtes und Frau P. war Hausfrau.
Schließlich liegen keine Umstände vor, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme der Unredlichkeit der Beigeladenen bei Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts führen könnten. Die bloße etwaige Kenntnis der Rechtsvorgänger der Beigeladenen von der Enteignung des durch sie genutzten Grundstücks stellt einen solchen Umstand nicht dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 7 C 4.93 -, NJW 1994, 1359 = ZOV 1994, 136.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Rechtsvorgänger der Beigeladenen gezielt auf die Löschung des Erbbaurechts in der Gestalt des Entschädigungsanspruchs hingearbeitet hätten, um letztlich das Nutzungsrecht erlangen zu können. Allein die u. U. schon bei ihrem Einzug 1969 vorhandene Kaufabsicht des Ehepaars P. bezüglich des Hauses führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, daß sich diese Absicht in irgendeinem Handeln und Hinwirken auf eine Enteignung mit der Möglichkeit, das dann volkseigene Gebäude zu kaufen, niedergeschlagen hat. Vielmehr hat Herr P. selbst noch bis 1973 das von ihm und seiner Familie bewohnte Haus zugunsten der "Z'.
schen Erben" verwaltet. Auch der Erwerbsvorgang durch die Beigeladenen war redlich i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VermG. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, die für eine mögliche Unredlichkeit der Beigeladenen sprechen würden, insbesondere auch nicht für eine selbständige Schädigung i. S. d. § 1 VermG.