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Erbbaurecht, Fristsetzung zur Zustimmung bei Veräußerung des -s

BGHV ZR 448/9905.10.2000unveröffentlicht

ErbbauVO § 7 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z. B. von der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig, und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Be stimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge, daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Kl. gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aus sicht auf Erfolg.

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