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Erbbaurecht

OLG Brandenburg5 U 41/08 rechtskräftig20.11.2008ZOV 2009, 128

BGB §§ 242, 289, 311 b, 313, 1107; ErbbauRG §§ 2, 9, 11; InVorG § 15 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erbbaurecht; Erbbauzins; Heimfallrecht; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; Investitionsvorrang; Geschäftsgrundlage; Vertragsauflösung; Vertragsanpassung; Verzugszins

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der (dingliche) Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses besteht - als Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts -, solange das Erbbaurecht Bestand hat. Das Erbbaurecht erlischt nicht bereits mit Geltendmachung des Heimfallrechts bzw. des Übertragungsanspruchs, sondern erst mit dem dinglichen Vollzug der Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer; bis dahin besteht der Erbbauzinsanspruch fort.

2. Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Grundstückseigentümers, von einem Heimfallrecht Gebrauch zu machen. Für die Begründung einer solchen Pflicht bedürfte es gem. § 11 Abs. 2 ErbbauRG i. V. m. § 311 b Abs. 1 BGB (n. F.) (§ 313 Satz 1 BGB a. F.) einer dahingehenden notariell beurkundeten vertraglichen Vereinbarung.

3. Die in § 15 Abs. 3 Satz 1 InVorG geregelte Pflicht des Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) zur Geltendmachung der sich aus dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides ergebenden Rechte (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. c InVorG) besteht allein gegenüber dem Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, nicht aber gegenüber dem Begünstigten des Investitionsvorrangbescheides und Vertragspartner des Verfügungsberechtigten.

4. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn sich mit der Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in den alleinigen Risikobereich einer Vertragspartei fällt; dies gilt insbesondere - typischerweise - für das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko des Erwerbers (Abgrenzung zu Senat, OLG-NL 2005, S. 78 ff.).

5. Ein Verzugszins ist auf den dinglichen Erbbauzins im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i. V. m. §§ 1107, 289 Satz 1 BGB nicht zu entrichten. Zulässig ist jedoch die schuldrechtliche Vereinbarung eines ("Straf"-) Zinses für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des (zugleich auch: schuldrechtlich vereinbarten) Erbbauzinses.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung von Erbbauzins für die Jahre 2002 bis 2006 in Anspruch.

Der Bekl. plante den Erwerb eines Erbbaurechts für das im Eigentum der Kl. stehende Grundstück ...straße 70/71 in B. (Flur 1, Flurstück 114) und die Sanierung des auf diesem Grundstück befindlichen, nicht nutzungsfähigen Wohnhauses nebst Schaffung von vier Wohneinheiten mit einem Investitionsvolumen von 870.000 DM unter Inanspruchnahme einer Förderung durch öffentliche Mittel. Zu diesem Zweck erteilte ihm die Stadt B. am 15. Februar 1993 einen Investitionsvorrangbescheid. Nach diesem Bescheid muss das Vorhaben bis zum 31. Dezember 1993 durchgeführt und in den Erbbaurechtsvertrag eine Heimfallklausel für den Fall des bestandskräftigen Widerrufs des Bescheides aufgenommen werden.

Am 20. April 1993 schlossen die Parteien zur UR-Nr. S 399/1993 des Notars ... in B. einen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Bekl. für eine Laufzeit von 75 Jahren (Ziffer 2 i. V. m. § 2 der Anlage 1) unter Vereinbarung eines jährlichen, jeweils im Voraus bis spätestens 15. Januar eines jeden Jahres zu zahlenden Erbbauzinses von 2.340 DM (= 1.196,42 €) [Ziffer 3.1.]. In der Anlage 1 zum Vertrag ist ferner Folgendes bestimmt:

"§ 3 Bauverpflichtung

[...] Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Bauvorhaben bis zum 31.12.1993 durchzuführen.

§ 9 Heimfall

Auf Verlangen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten das Erbbaurecht auf den Eigentümer oder einen von dem Eigentümer benannten Dritten zu übertragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen eintritt:

[...]

8. wenn der erteilte Investitionsvorrangbescheid vom 15.2.1993 - I b 42/92-80 - bestandskräftig widerrufen wird.

Die Erklärung des Heimfalls bedarf der Schriftform."

Am 4./8. November 1993 schloss der Bekl. mit der Stadt B. einen "Vertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des MSWV des Landes Brandenburg vom 25.8.1992/5.7.1993". Gegenstand dieses Vertrages ist die Förderung des Vorhabens des Bekl. mit einem Zuschuss (Förderbetrag) von 602.296 DM.

In der Folgezeit bemängelte die Stadt B. gegenüber dem Bekl. den ausstehenden Baufortschritt. Mit Schreiben vom 19. April 1995 kündigte die Stadt B. den Vertrag vom 4./8. November 1993 wegen Nichterreichung des Förderzweckes und forderte den Bekl. auf, die an ihn bereits ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 195.825,48 DM zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 widerrief die Stadt B. den Investitionsvorrangbescheid vom 15. Februar 1993 unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Erbbaurechtsvertrag vom 20. April 1993 mit Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides "rückabzuwickeln" sei. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Bekl. mit einer Klage, die er mit Schriftsatz vom 30. Januar 1997 zurücknahm.

Das Erbbaurecht des Bekl. wurde (erst) am 27. Juli 1995 in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 14. und 17. Dezember 1999 teilte die Kl. dem Bekl. und seinem damaligen Rechtsanwalt mit, dass "nunmehr gem. § 9 Abs. 8 des Erbbaurechtsvertrages [...] (Erklärung des Heimfalls)" die "Rückabwicklung des Vertrages [...] erfolgen" solle und der Urkundsnotar gebeten worden sei, die entsprechenden Erklärungen vorzubereiten und hinsichtlich der Rückabwicklung und Aufhebung des Erbbaurechts tätig zu werden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2000 wies der damalige Rechtsanwalt des Bekl. die Kl. auf § 4 ErbbauVO hin und führte aus: "Für den Fall, dass der Heimfall erklärt wird, beabsichtigt unser Mandant, die Einrede der Verjährung zu erheben." Eine einvernehmliche Regelung über die Rückabwicklung des Erbbaurechtsvertrages kam zwischen den Parteien nicht zustande. Am 11. Mai 2000 fand eine gemeinsame Ortsbegehung auf dem Erbbaugrundstück statt. Hierbei wurde das Schloss aufgebrochen und ein neues Schloss angebracht. Der Bekl. selbst lehnte es ab, einen Schlüssel für das Objekt in seinen Besitz zu nehmen. Die Kl. überreichte einen Schlüssel daher an den damaligen Rechtsanwalt des Bekl.

Im Jahre 2005 und 2006 führten die Parteien vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel (- 32 C 1/05 -) und dem Landgericht Potsdam (- 1 S 6/06 -) einen Rechtsstreit, worin die Kl. den Bekl. - erfolgreich - auf Zahlung des Erbbauzinses für das Jahr 2001 in Anspruch nahm. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2006 begehrte die Kl. von dem Bekl. die Zahlung des Erbbauzinses für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von insgesamt 5.982,10 € mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2006. Diese Forderung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Mit seinem am 9. Januar 2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam den Bekl. antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. [...]

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bekl. mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er macht geltend, mit dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides und der Kündigung des Fördervertrages sei das Sanierungsprojekt wirtschaftlich undurchführbar geworden und damit auch die Geschäftsgrundlage des Erbbaurechtsvertrages weggefallen. Im Übrigen stehe ihm wegen der Verletzung der Pflicht der Kl., von ihrem Heimfallanspruch Gebrauch zu machen und diesen Anspruch durchzusetzen, ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Berufung des Bekl. hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die zulässige Zahlungsklage zu Recht als begründet angesehen.

a) Der Anspruch auf Zahlung des begehrten Erbbauzinses für die Jahre 2002 bis 2006 findet seine Grundlage in Ziffer 3.1. des Erbbaurechtsvertrages vom 20. April 1993.

Da das Erbbaurecht des beklagten Erbbauberechtigten noch besteht und insbesondere (noch) nicht an die Kl. als Grundstückseigentümer übertragen worden ist, steht der Kl. auch der Anspruch auf den vereinbarten Erbbauzins zu. Der (dingliche) Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses besteht - als Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts -, solange das Erbbaurecht Bestand hat. Das Heimfallrecht (hier: § 9 der Anlage 1 zum Erbbaurechtsvertrag) lässt mit seiner wirksamen Ausübung einen dinglichen Anspruch entstehen, der auf die Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer gerichtet ist (§ 2 Nr. 4 ErbbauRG); es handelt sich um ein bedingtes dingliches Erwerbsrecht des Grundstückseigentümers (s. etwa MünchKomm.-von Oefele, BGB, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 2 ErbbauVO Rdn. 25, 29). Das Erbbaurecht erlischt nicht bereits mit Geltendmachung des Heimfallrechts bzw. des Übertragungsanspruchs, sondern erst mit dem dinglichen Vollzug der Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer (§§ 873, 875 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1 ErbbauRG); bis dahin besteht der Erbbauzinsanspruch fort (s. BGH, NJW-RR 1990, 1095, 1096 = DNotZ 1991, 395, 396 f.; MünchKomm.-von Oefele, aaO., § 2 ErbbauVO Rdn. 29).

Der Anspruch der Kl. ist (im Hinblick auf § 242 BGB oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, §§ 387 ff. BGB) nicht deshalb gehindert, weil die Kl. gegenüber dem Bekl. verpflichtet wäre, ihr Heimfallrecht gem. § 9 Nr. 8 der Anlage 1 zum Erbbaurechtsvertrag geltend zu machen und durchzusetzen.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Grundstückseigentümers, von einem Heimfallrecht Gebrauch zu machen; für die Begründung einer solchen Pflicht bedürfte es gem. § 11 Abs. 2 ErbbauRG i. V. m. § 311 b Abs. 1 BGB (n. F.) (§ 313 Satz 1 BGB a. F.) einer dahingehenden notariell beurkundeten vertraglichen Vereinbarung (s. BGHZ, Bd. 111, S. 154, 156 = BGH, NJW 1990, 2067, 2068; BGH, NJW-RR 1990, 1095, 1096 = DNotZ 1991, 395, 397; MünchKomm.-von Oefele, aaO., § 2 ErbbauVO Rdn. 28). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier aber nicht getroffen. Eine Pflicht zur Ausübung des Heimfallrechts obliegt der Kl. dem Bekl. gegenüber auch nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 InVorG. Die dort geregelte Pflicht des Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) zur Geltendmachung der sich aus dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides ergebenden Rechte (hier: § 8 Abs. 2 Satz 1 lit. c) InVorG) besteht allein gegenüber dem Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. Hensel, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 15 InVorG Rdn. 11; Ley, in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, InVorG, 2. Aufl. 1996, § 15 Rdn. 53, 61; Zumschlinge, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, 1998, § 15 Rdn. 101, 110), nicht aber gegenüber dem Begünstigten des Investitionsvorrangbescheides und Vertragspartner des Verfügungsberechtigten.

Zudem hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bekl. selbst die Ausübung des Heimfallrechtes der Kl. verhindert hat, indem er der Kl. mit Anwaltsschreiben vom 6. Januar 2000 angekündigt hat, für den Fall, dass die Kl. den Heimfall erklärt, die Einrede der Verjährung (§ 4 ErbbauRG) zu erheben. Jedenfalls unter diesen Umständen ist die Kl. gegenüber dem Bekl. nicht gehalten, ihr Heimfallrecht auszuüben und durchzusetzen.

Zutreffend hat das Landgericht auch ein Recht des Bekl. auf Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 242, 313 BGB) verneint. Zwar gehörte die Vorstellung, dass der Bekl. sein Sanierungsvorhaben unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zeitnah realisieren würde, zur Geschäftsgrundlage des Erbbaurechtsvertrages. Zur Geschäftsgrundlage zählen die gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (s. etwa BGH, NJW-RR 2006, 1037, 1038 m. w. Nw.; NJW 2004, 58, 59; NJW 2001, 1204, 1205 m. w. Nw.; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 313 Rdn. 3). Der Erbbaurechtsvertrag nimmt in Ziffer 1.2. und 2.2. sowie in § 3, 9 Nr. 8, 10 und 11 Nr. 6 der Anlage 1 mehrfach auf das Sanierungsvorhaben des Bekl. Bezug. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet jedoch aus, wenn sich mit der Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in den alleinigen Risikobereich einer Vertragspartei fällt; dies gilt insbesondere - typischerweise - für das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko des Erwerbers (s. BGHZ, Bd. 101, 143, 152; BGH, NJW 1983, 1489, 1490; NJW 2000, 1714, 1716; NJW 2004, 58, 59; NJW 2006, S. 899, 901; Palandt/Grüneberg, aaO., § 313 Rdn. 19, 30). So liegt es auch hier. Die Parteien haben den Umstand, dass der Investitionsvorrangbescheid widerrufen werden könnte, ausdrücklich in § 9 Nr. 8 der Anlage 1 zum Erbbaurechtsvertrag mit der Einräumung eines Heimfallrechts der Kl. berücksichtigt und geregelt. Die Finanzierbarkeit der fristgerechten Durchführung des Sanierungsvorhabens des Bekl. blieb danach im alleinigen Risikobereich des Bekl. Aus der Entscheidung des Senats vom 27. Mai 2004 (5 U 79/03), veröffentlicht in OLG-NL 2005, S. 78 ff., ergibt sich nichts Abweichendes. In dieser Entscheidung hat der Senat einen Anspruch des Erbbauberechtigten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einem Fall bejaht, in dem das Erbbaugrundstück auf unabsehbare Zeit aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht bebaubar war und die dortigen Vertragsparteien die Erwartung der zeitnahen (planungsrechtlichen) Bebaubarkeit durch besondere vertragliche Absprachen zum Vertragsgegenstand gemacht hatten; danach sollte das Risiko der Bebaubarkeit nicht allein in den Risikobereich des Erbbauberechtigten fallen. Im vorliegenden Fall geht es freilich nicht um die Bebaubarkeit des Erbbaugrundstücks, sondern um die Finanzierbarkeit des Sanierungsvorhabens des Bekl., und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien das Finanzierungsrisiko des Bekl. - atypisch - dem Risikobereich auch der Kl. überantworten wollten.

b) Der Zinsanspruch der Kl. folgt ebenfalls aus Ziffer 3.1. des Erbbaurechtsvertrages. Ein Verzugszins ist auf den dinglichen Erbbauzins im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i. V. m. §§ 1107, 289 Satz 1 BGB zwar nicht zu entrichten (s. BGH, NJW 1970, 243; NJW 1978, 1261; NJW 1980, 2519, 2520; NJW-RR 1992, 591, 592 = DNotZ 1992, 364 f.; OLG Düsseldorf, DNotZ 2001, 705; Palandt/Bassenge, aaO., § 9 ErbbauVO Rdn. 1, 7 und 19; MünchKomm.-von Oefele, aaO., § 9 ErbbauVO Rdn. 76). Zulässig ist jedoch die schuldrechtliche Vereinbarung eines ("Straf-") Zinses für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des (zugleich auch: schuldrechtlich vereinbarten) Erbbauzinses (s. BGH, NJW-RR 1992, 591, 592 = DNotZ 1992, 364 f.; Palandt/Bassenge, ebd.; MünchKomm.-von Oefele, ebd., auch unter Hinweis auf § 2 Nr. 5 ErbbauVO [ErbbauRG]). So liegt es hier. In Ziffer 3.1. des Erbbaurechtsvertrages haben die Parteien schuldrechtlich einen "Verzugszins" ("Strafzins") in der von der Kl. verlangten Höhe vereinbart; die Verzugsvoraussetzungen nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB) liegen vor.

c) Der Kl. steht schließlich auch ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu. Da sich der Bekl. zur Zeit der Beauftragung der Anwälte der Kl. mit der Zahlung des Erbbauzinses für die Jahre 2002 bis 2006 im Verzug befand (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Einschaltung eines Rechtsanwalts angesichts des vorherigen Rechtsstreits zwischen den Parteien um den Erbbauzins für das Jahr 2001 zweckmäßig und sachgerecht war, hat der Bekl. gem. § 280 Abs. 2 BGB die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kl. zu erstatten (vgl. hierzu etwa BGHZ, Bd. 30, S. 154, 156; Palandt/Heinrichs, aaO., § 286 Rdn. 47 und § 249 Rdn. 39 m. w. Nw.). Die Berechnung dieser Anwaltskosten begegnet keinen Bedenken (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Ziffer 2300 und 7002 VV-RVG). Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV-RVG ist gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Ziffer 3100 VV-RVG auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 VV-RVG anzurechnen; dies hat zur Folge, dass die Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 VV-RVG bei Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr nach Ziffer 2300 VV-RVG im selben Prozess im Kostenfestsetzungsverfahren nur in entsprechend gemindertem Umfang angesetzt, der Erstattungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr nach Ziffer 2300 VV-RVG aber in voller Höhe dieser Gebühr geltend gemacht werden kann; denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Ziffer 3100 VV-RVG ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, nicht aber die Verfahrensgebühr auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (BGH, NJW 2007, 2049, 2050; NJW 2007, 2050, 2052; Hansens, ZfS 2007, 345). [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf den Erbbauzins erlischt nicht schon bei Geltendmachung des Heimfallrechts, sondern erst mit dem dinglichen Vollzug der Übertragung des Erbaurechts an den Eigentümer. Statt eines nicht zu entrichtenden Verzugszinses kann schuldrechtlich ein (Straf-) Zins für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung des Erbbauzinses vereinbart werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien vereinbarten die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin, für das ein Erbbauzins von 1.196,42 € jährlich im Voraus bis spätestens zum 15. Januar eines jeden Jahres gezahlt werden sollte. Das Erbbaurecht wurde am 27. Juli 1995 in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 14. und 17. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nunmehr von ihrem vertraglich vereinbarten Heimfallrecht Gebrauch mache. Der Beklagte zahlte daraufhin nicht mehr den Erbbauzins, den die Klägerin nunmehr für die Jahre 2002 bis 2006 nebst Zinsen darauf geltend machte. Gegen das zusprechende Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Brandenburg wies die Berufung zurück. Der Klägerin stehe der Anspruch auf den Erbbauzins so lange zu, wie das Erbbaurecht bestehe, das allein mit der Geltendmachung des Heimfallrechts noch nicht erloschen sei, sondern erst mit dem – noch nicht erfolgten – dinglichen Vollzug der Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer erlösche. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, von ihrem Heimfallrecht Gebrauch zu machen, da es an einer dahingehenden notariellen Vereinbarung fehle. Der Beklagte könne auch nicht eine Vertragsanpassung dahingehend verlangen, dass die Klägerin das Heimfallrecht ausüben müsse, denn die – gescheiterte – Finanzierung des mit dem Erbbaurecht beabsichtigten Investitionsvorhabens sei allein sein Risiko gewesen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus der – zulässigen – schuldrechtlichen Vereinbarung eines „Verzugszinses" im Erbbaurechtsvertrag.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Aus der Entscheidung ist zweierlei festzuhalten:

1. Ebenso wie sonst bei Übereignung eines Grundstück erfordert auch das Erlöschen des eigentumsähnlichen Erbbaurechts außer der Einigung (hier: Geltendmachung des vereinbarten Heimfallsrechts) der Parteien auch deren dinglichen Vollzug durch Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 875 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1 ErbbauRG).

2. Gesetzliche Verzugszinsen auf den dinglichen Erbauzins sind zwar nicht zu entrichten. Die Parteien des Erbbaurechtsvertrages können aber schuldrechtlich einen entsprechenden Verzugszins vereinbaren.

Harald Kinne