Erbausschlagung für in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß
Rechtssatz : EGBGB Art. 3 Abs. 3, 236 § 1; DDR-RAG § 25 Abs. 2; BGB 119, 1954
Leitsätze
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1. Für einen mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser bestimmt sich die Erbfolge für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen nach dem Recht der ehemaligen DDR (Nachlaßspaltung). 2. In solchem Falle ist für den in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß auf Antrag ein Erbschein zu erteilen, der sich nur auf diesen Immobiliennachlaß erstreckt. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob solche Vermögenswerte dem Erblasser in Wahrheit zuzuordnen waren oder ob auf Immobilien sich beziehende Rechte nach dem Erbrecht der DDR als Immobiliennachlaß im Sinne von § 25 Abs. 2 DDR-RAG zu qualifizieren sind. Offen bleibt, ob ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen als mißbräuchlich zurückgewiesen werden kann, wenn offensichtlich solches Vermögen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als vorhanden angesehen werden kann.
3. Die Ausschlagung der Erbschaft für einen in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlaß konnte bis einschließlich 2. Oktober 1990 im Grundsatz nur gegenüber einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR wirksam erklärt werden. 4. War dem Erben im Zeitpunkt der Ausschlagung bekannt, daß zum Nachlaß Immobilienvermögen im Gebiet der ehemaligen DDR gehörte, so ist die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums unbegründet, wenn der Irrtum darin besteht, daß der Erbe die künftige politische Entwicklung und die darauf beruhende Verfügbarkeit oder Wertsteigerung dieses Nachlaßteils bei der Ausschlagung nicht in seine Vorstellung aufgenommen hat.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligte ist die Tochter der am 23. Mai 1982 mit letztem Wohnsitz im Westteil Berlins verstorbenen Erblasserin. Nach ihrem Vorbringen ist sie offenbar das einzige Kind der Erblasserin. Kinder - so hat sie vorgetragen - habe sie nicht. Eine letztwillige Verfügung ist offenbar nicht vorhanden. Mit einer am 18. November 1982 beim Nachlaßgericht eingegangenen notariell beglaubigten Erklärung hat die Beteiligte die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten und gleichzeitig die Erbschaft ausgeschlagen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sie über die Ausschlagungsfrist erst am 12. November 1982 von dem beglaubigenden Notar unterrichtet worden sei; der zum Nachlaß gehörige Hausrat sei wertlos und geringer als die Kosten ihrer Reise nach Berlin; der Nachlaß dürfte überschuldet sein.
Mit einem am 25. Juni 1990 beim Nachlaßgericht eingegangenen Antrag hat die Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin beantragt und eine vom antragseinreichenden Notar unterzeichnete Erklärung beigefügt, wonach sie die Ausschlagung anfechte und in der weiter ausgeführt ist, daß zum Nachlaß ein in der Deutschen Demokratischen Republik belegenes Grundstück gehört. Das Nachlaßgericht - Rechtspfleger - hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die dem Erbscheinsantrag beigefügte Anfechtungserklärung entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften; die Anfechtung wäre im übrigen unbegründet, weil kein rechtserheblicher Irrtum bei Ausschlagung der Erbschaft vorgelegen habe. Hiergegen hat die Beteiligte eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt, die am 13. August 1990 bei Gericht eingegangen ist und der eine Anfechtungserklärung in notariell beglaubigter Form beigefügt ist. Der Amtsrichter hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die als Beschwerde geltende Erinnerung durch den in NJW 1991, 1238 veröffentlichten Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Die nach § 27 FGG statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg - Rechtspfleger - vom 10. Juli 1990 und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Charlottenburg - Nachlaßgericht -. I. Die Auffassung des Landgerichts, die Erstbeschwerde sei schon deswegen unbegründet, weil die Beteiligte nicht Erbin des dem Recht der alten Bundesländer unterliegenden Nachlaßteils sei, hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG in Verbindung mit § 550 ZPO) nicht stand. Für die weitere Beschwerde ist vom Vortrag der Beteiligten auszugehen, zum Nachlaß der 1982 verstorbenen Erblasserin gehöre ein im Gebiet der damaligen DDR belegenes Grundstück, auch wenn die Beteiligte dieses Grundstück nach seiner Lage und Beschaffenheit nicht näher bezeichnet hat. Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB (in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. II 889/891) bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser - wie hier - vor dem Wirksamwerden des Beitritts verstorben ist. Lebte der Erblasser - wie hier - in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West), so unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen in entsprechender Anwendung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich dem Recht der Bundesrepublik. Wenn jedoch - wie hier nach der Behauptung der Beteiligten - zum Nachlaß auch ein im Gebiet der ehemaligen DDR belegenes Grundstück gehörte, so waren seit dem 1. Ja-nuar 1976 in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 3 EGBGB insoweit die im Gebiet der früheren DDR geltenden besonderen Vorschriften maßgebend, nämlich § 25 Abs. 2 des DDR Gesetzes über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge - Rechtsanwendungsgesetz - vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) - DDR-RAG -. Nach § 25 Abs. 2 DDR-RAG bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, nach
ziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge - Rechtsanwendungsgesetz - vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) - DDR-RAG -. Nach § 25 Abs. 2 DDR-RAG bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik. Demnach trat bei Erblassern, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1975 und vor dem 3. Oktober 1990 im früheren Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) - ihrem gewöhnlichen Aufenthalt - verstorben sind und zu deren Nachlaß in der ehemaligen DDR belegenes Grundvermögen gehörte, eine Nachlaßspaltung ein (vgl. BayObLG, NJW 1991, 1237; Rau, DtZ 1991, 19; Schotten/Johnen, DtZ 1991, 257/258; siehe auch Wähler, Festschrift für Mampel, 1983, S. 191/192). Bei solchen Erblassern ist das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen gegenüber sonstigen Nachlaßgegenständen als selbständiger Nachlaß anzusehen (vgl. BayObLG, aaO; LG Bonn, Rpfleger 1991, 507; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., DtZ 1991, 300). Nach dem entsprechend anwendbaren Art. 236 § 1 EGBGB bleibt das bisherige interlokale Privatrecht auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge, wozu auch Erbfälle gehören, anwendbar. 2. Hieraus folgt, daß die gegenüber dem Amtsgericht Charlottenburg abgegebene Erbausschlagung (verbunden mit der Anfechtung des Ablaufs der Erbausschlagungsfrist) nur den Nachlaßteil umfaßte, der dem Erbstatut der alten Bundesländer unterlag. Denn das Erbstatut ist auch für die mit dem Erwerb der Erbschaft zusammenhängenden Fragen maßgebend, insbesondere für Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (BayObLG, aaO; LG Bonn, aaO; Trittel, DNotZ 1991, 237/241; Rau, DtZ 1991, 19/20; vgl. auch Wähler, aaO, S. 199 f). Das bedeutet, daß das in der ehemaligen DDR geltende Recht für die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung für den dort belegenen Nachlaßteil, das dort belegene Grundvermögen maßgeblich ist (BayObLG, aaO; LG Bonn, aaO; Birk in MünchKomm. 2. Aufl., BGB, Rdn. 378 zu Art. 25 EGBGB; Wähler, aaO). Das Recht der ehemaligen DDR bestimmt also, in welcher Weise in bezug auf das dort belegene Grundvermögen eine Erbausschlagung zu erfolgen hat. Es ist also zu fragen, ob im vorliegenden Fall in bezug auf den dem Recht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlaßteil, das ist das dort belegene Grundvermögen, eine nach dortigem Recht wirksame Erbausschlagung erfolgt ist. Gemäß Art. 402 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik - ZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I Nr. 27 S. 465) ist der Erbe berechtigt, die Erbschaft innerhalb einer näher bezeichneten Frist auszuschlagen, und zwar gemäß § 403 Abs. 2 ZGB durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber "jedem Staatlichen Notariat". Der Senat teilt die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO), daß jedenfalls unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles nur eine gegenüber einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR erfolgte Erbausschlagung in bezug auf das dort belegene Grundvermögen wirksam wäre (vgl. auch LG Bonn, aaO; Rau, DtZ 1991, 19/20; Wähler, aaO, 199 f). Bei der Frage, bei welchem Gericht die Erbausschlagung zu erklären ist, handelt es sich um eine Frage der materiellen Wirksamkeit der Erbausschlagung um eine Frage, wer Empfänger der Erklärung ist, nicht um eine Frage der Form der Erklärung. Demnach kann aus § 16 DDR RAG und Art. 11 Abs. 1 EGBGB
onn, aaO; Rau, DtZ 1991, 19/20; Wähler, aaO, 199 f). Bei der Frage, bei welchem Gericht die Erbausschlagung zu erklären ist, handelt es sich um eine Frage der materiellen Wirksamkeit der Erbausschlagung um eine Frage, wer Empfänger der Erklärung ist, nicht um eine Frage der Form der Erklärung. Demnach kann aus § 16 DDR RAG und Art. 11 Abs. 1 EGBGB nichts dafür hergeleitet werden, daß auch Gerichte der alten Bundesländer für die Entgegennahme der Erklärung zuständig waren (so auch BayObLG, aaO) (anders Birk in MünchKomm, aaO). Nach Auffassung des beschließenden Senats kann eine interlokale Zuständigkeit der Gerichte des früheren Gebiets der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) für die an sich gegenüber den Staatlichen Notariaten der ehemaligen DDR abzugebende Erbausschlagungserklärung allenfalls dann bejaht werden, wenn die Einreichung bei den Staatlichen Notariaten für den Ausschlagenden unzumutbar, etwa wegen damit verbundener politischer Gefährdung, wäre (vgl. dazu Senat, OLGZ 1976, 167 f). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Beteiligte, hätte sie eine Erbausschlagung für einen nach ihrer Behauptung im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz bei einem Staatlichen Notariat abgegeben, politisch gefährdet wäre oder daß ihr sonst eine solche Erbausschlagung nicht zuzumuten gewesen wäre. Darüber hinaus kann auch die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Gerichte oder Gerichte in Berlin (West) nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Amtsgericht Charlottenburg sei hier bei Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung - etwa durch Mitteilung der Erbausschlagungserklärung an weitere Beteiligte - in einer Weise tätig geworden, daß es in analoger Anwendung des § 7 FGG als interlokal zuständig anzusehen wäre (vgl. RGZ 71, 380 ff; BGH, FamRZ 1977, 786, ergangen auf Vorlage des Senats in OLGZ 1976, 167 f). Eine solche Annahme verbietet sich hier schon deshalb, weil in der Erbausschlagungserklärung nicht auf Grundvermögen in der DDR hingewiesen worden ist und deshalb für das Amtsgericht Charlottenburg kein Anlaß bestand, seine interlokale Zuständigkeit in dieser Hinsicht zu prüfen und - stillschweigend - zu verlautbaren. II. An der erwähnten Rechtslage, daß nämlich eine wirksame Erbausschlagung in bezug auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen nicht vorliegt, ist auch das Begehren der Beteiligten auf Erteilung eines Erbscheins zu messen. Da die Vorinstanzen hierauf nicht in genügendem Maße Bedacht genommen haben, sind der angefochtene Beschluß und der Ausgangsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht Charlottenburg zurückzuverweisen. Dort ist zunächst zu klären, welchen Inhalt der von der Beteiligten beantragte Erbschein nach ihrem Willen haben soll, ob er nur die Erbfolge in das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen ausweisen oder - auch - den übrigen Nachlaß umfassen soll. Alsdann ist auch unter Zuhilfenahme noch ausstehender Angaben der Beteiligten zu klären, ob die Erbschaft wegen des in der ehemaligen DDR belegenen Grundvermögens etwa gegenüber einem Staatlichen Notariat ausgeschlagen worden ist. Zwar ist richtig - wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt -, daß es grundsätzlich nicht zulässig ist, im Beschwerdeverfahren einen anderen Erbscheinsantrag als den vom Nachlaßgericht im angefochtenen Beschluß zurückgewiesenen Erbscheinsantrag zu verfolgen (vgl. dazu Senat,
ögens etwa gegenüber einem Staatlichen Notariat ausgeschlagen worden ist. Zwar ist richtig - wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt -, daß es grundsätzlich nicht zulässig ist, im Beschwerdeverfahren einen anderen Erbscheinsantrag als den vom Nachlaßgericht im angefochtenen Beschluß zurückgewiesenen Erbscheinsantrag zu verfolgen (vgl. dazu Senat, OLGZ 1990, 407/409). Im vorliegenden Fall ist der antragstellenden Beteiligten bisher indessen nicht bewußt geworden, daß sie einen auf das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen beschränkten Erbscheinsantrag stellen kann. Es spricht vieles dafür, daß die Beteiligte wegen der behaupteten Wertlosigkeit des anderen Nachlaßteils nur einen solchen Antrag stellen will. In solchem Falle liegt der Verfahrensfehler darin, daß die Vorinstanzen der Beteiligten nicht Gelegenheit gegeben haben, sich hierzu eindeutig zu erklären und in bezug auf die Antragstellung die notwendigen Folgerungen zu ziehen. Dann erscheint es sachgerecht, die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen an das Nachlaßgericht zur entsprechenden Konkretisierung des Erbscheinsantrags zurückzuverweisen (vgl. auch Jansen, FGG, 2. Aufl., § 84 Rdn. 22 a. E.). 1. Für den Fall, daß die Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins für den Nachlaßteil erstrebt, der das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen umfaßt, weist der Senat auf Folgendes hin: Wenn eine Erbausschlagung nicht gegenüber einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR (für diesen Nachlaßteil) form- und fristgerecht erklärt ist, kann ein Erbschein beschränkt auf dieses Vermögen erteilt werden (vgl. dazu LG Bonn, aaO, a. E.; LG Aachen, Rpfleger 1991, 460; Schotten/Johnen, DtZ 1991, 257/262 f; Rau, DtZ 1991, 19/20; Trittel, DNotZ 1991, 237/245 f; Köster, Rpfleger 1991, 97/101). Für die Erteilung eines solchen Erb-scheins ist - jetzt - das Gericht des letzten Wohnsitzes der Erblasserin örtlich zuständig (§ 73 Abs. 1 FGG). Dieser Erbschein muß inhaltlich deutlich erkennbar auf die Erbfolge in die in § 25 Abs. 2 DDR-RAG bezeichneten Nachlaßgegenstände beschränkt sein. Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte nur allgemein - ohne nähere Konkretisierung behauptet, zum Nachlaß gehöre ein in der ehemaligen DDR belegenes Grundstück. Insoweit wird die Beteiligte - soweit es ihr möglich ist - nähere Angaben zu machen haben. Allerdings hat der Senat in OLGZ 1975, 293 zur internationalen Zuständigkeit für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB angenommen, daß die internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines solchen Erbscheins fehlt, wenn in dem Zeitpunkt, in dem das Nachlaßverfahren eingeleitet wird, Gegenstände im Inland nicht vorhanden sind. Auch für Fälle der hier gegebenen Art mag die Beantragung eines Erbscheins für Vermögenswerte im Sinne des § 25 Abs. 2 DDR-RAG mißbräuchlich sein, wenn feststeht, daß derartige Nachlaßgegenstände offenkundig nicht vorhanden sind. Indessen reicht es nach Auffassung des Senats für die Erteilung eines Erbscheins für Gegenstände im Sinne des § 25 Abs. 2 DDR-RAG aus, wenn entsprechend den Angaben des Antragstellers die Möglichkeit besteht, daß solche Gegenstände vorhanden sind. Ob das tatsächlich der Fall ist, ob das Grundvermögen tatsächlich - etwa im Gegensatz zur Grundbuchlage - dem Nachlaß zuzuordnen ist, oder ob etwa Entschädigungsansprüche wegen der Entziehung dieses Vermögens zum Nachlaß gehören und dem Grundvermögen im Sinne des § 25 Abs. 2 DDR-RAG zuzurechnen
hkeit besteht, daß solche Gegenstände vorhanden sind. Ob das tatsächlich der Fall ist, ob das Grundvermögen tatsächlich - etwa im Gegensatz zur Grundbuchlage - dem Nachlaß zuzuordnen ist, oder ob etwa Entschädigungsansprüche wegen der Entziehung dieses Vermögens zum Nachlaß gehören und dem Grundvermögen im Sinne des § 25 Abs. 2 DDR-RAG zuzurechnen sind, ist nicht im Erbscheinsverfahren, sondern erforderlichenfalls in einem anderen Verfahren zu klären (vgl. Schotten/Johnen, DtZ 1991, 257/260). Für die Legitimationswirkung des erwähnten Erb scheins reicht es aus, wenn er für - etwaige - Nachlaßgegenstände im Sinne des § 25 Abs. 2 DDR-RAG erteilt wird. Das ist insbesondere für die Fälle geboten, in denen der Antragsteller eine Legitimation für weitere Ermittlungen braucht, ob entzogene Gegenstände der erwähnten Art in Wahrheit noch zum Nachlaß gehören oder ob entsprechende Ansprüche auf Rückgewähr bestehen. Mit Rücksicht auf die Analogie zu § 2369 BGB hält es der Senat für notwendig, daß in solchem Erbschein das ZGB-DDR als Grundlage für eine so auf einen Teilnachlaß bezeugte Erbfolge genannt wird (vgl. Schotten/Johnen, DtZ 1991, 257/262 f; Senat, Rpfleger 1977, 307 für den Fall des § 2369 BGB). 2. Für den Fall, daß die Beteiligte - auch - die Erteilung eines Erbscheins über den Teil des Nachlasses erstrebt, der nicht unter § 25 Abs. 2 DDR-RAG fällt, weist der Senat auf Folgendes hin: Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beteiligte die ursprünglich versäumte Ausschlagungsfrist, was zur Annahme der Erbschaft führte, wirksam nach den §§ 1943, 1954, 1956, 1957 Abs. 1 in Verbindung mit § 119 Abs. 1 BGB angefochten hat, weil sie - wie sie seinerzeit behauptet hat - zunächst angenommen habe, eine Erbausschlagung sei bei der Vermögenslosigkeit des damals verfügbaren Nachlasses nicht erforderlich und außerdem habe sie von der Anfechtungsfrist keine Kenntnis gehabt, hätte die jetzt erfolgte Anfechtung der Ausschlagung keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des angefochtenen Beschlusses (NJW 1991, 1238/1240 f), daß nach dem Vorbringen der Beteiligten ein Anfechtungsgrund nicht besteht. Wenn zum Nachlaß ein im Gebiet der ehemaligen DDR belegenes Grundstück gehörte, von dem die Beteiligte bei der Erbausschlagung annahm, dieses Grundstück sei für sie wegen der damaligen politischen Verhältnisse praktisch wertlos, so liegt in der danach erfolgten politischen Entwicklung kein zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigender Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vor (so auch OLG Frankfurt a. M., DtZ 1991, 300 mit weiteren Nachweisen; auch Grünewald, NJW 1991, 1208/1212). Denn die bei der Erbausschlagung vorhandene Vorstellung der Beteiligten über die wertbildenden Faktoren des Nachlasses war richtig. Sie hat nur nicht die künftige Entwicklung der Verfügbarkeit des Immobiliarnachlasses und seines Wertes vorausgesehen. Das ist ein rechtlich unerheblicher Irrtum über die zukünftige Entwicklung des Wertes des Nachlaßgegenstandes (vgl. die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses sowie OLG Frankfurt a. M., aaO mit weiteren Nachweisen). Richtig ist im angefochtenen Beschluß auch dargelegt, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Erbausschlagungen nicht anwendbar sind (vgl. auch OLG Frankfurt a. M., aaO, a. E.).