Erbausschlagung
VermG § 1 Abs. 2; ZGB-DDR §§ 369, 404, 413; Notariatsgesetz-DDR § 29
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Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; Ausgangsbescheid; unbekannten Erben; Nachlasspfleger; Grundbuchänderung; Staatserbrecht; Anfechtungsklage; Erbscheinswirkung
Leitsätze
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1. Für die Frage, ob ein Grundstück durch Erbausschlagung "in Volkseigentum übernommen" wurde i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG, kommt es auf die objektive Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides an. 2. Dieser Zeitpunkt ist auch für das Gericht bei einer Anfechtungsklage der unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger maßgebend, wenn eine Rückübertragung bereits erfolgte, eine Grundbuchänderung eingetreten ist und der Erbschein zugunsten der DDR erst danach eingezogen wird. 3. Zur Frage des Staatserbrechts, der Wirkung eines Erbscheins zugunsten der DDR.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen die Rückübertragung des Hausgrundstücks (930 qm). Zufolge Auflassung wurde der Buchdruckereibesitzer ... am 14.11.1933 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der zuletzt festgestellte Einheitswert betrug per 1.1.1971 29.100,00 M/DDR, der Abgeltungsbetrag 21.400,00 M/DDR, 1981 vermindert auf 0,00 M/DDR. Am 24.7.1977 errichtete ... ein eigenhändiges Testament, in dem er verschiedenen Personen Gebrauchsgegenstände zuwandte und im übrigen verfügte, der Beigeladene erbe seinen sonstigen ganzen Besitz mit der Verpflichtung, die Ruhestätte auf dem Südfriedhof dauernd zu erhalten, zu pflegen und zu schmücken sowie eine Postscheckkontoeinlage. Der Beigeladene war mit dem Erblasser nicht blutsverwandt, die Ehefrau des Erblassers war die Großtante des Beigeladenen. ... verstarb am 12.1.1980, seine Ehefrau war bereits vorverstorben, beide hinterließen keine Kinder. Nach Auskunft der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vom 9.7.1981 war zu diesem Zeitpunkt das streitbefangene Grundstück belastet mit einem aus einer am 17.8.1929 eingetragenen Briefhypothek noch ausstehenden Restkredit in Höhe von 50.000,00 M/DDR sowie wegen Unrentabilität gestundeten Zinsen in Höhe von 50.195,70 M/DDR. Darauf waren am 9.1.1980 100,00 M/DDR gezahlt worden, so daß die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eine offene Forderung in Höhe von 100.132,37 M/DDR hatte. Nach der Testamentseröffnung vor dem Staatlichen Notariat schlug der Beigeladene für sich und sein Kind mit Erklärung vom 15.4.1980 die Erbschaft aus. Hierbei gab er auf die Frage nach weiteren Erben an, vom vorverstorbenen Bruder des Erblassers lebten noch Nachkommen in Leipzig, deren Anschriften ihm nicht bekannt seien. Als Erben zweiter Ordnung schlugen in der Folgezeit alle Abkömmlinge des Bruders die Erbschaft aus (Frau kinderlos, am 24.6.1980; Herr kinderlos, am 27.5.1980; Frau am 27.5.1980, deren einziger Sohn kinderlos, am 18.7.1980). Am 15.5.1980 wurde gemäß § 415 ZGB die Nachlaßpflegschaft eingeleitet. Mit Beschluß des Staatlichen Notariats vom 13.8.1980 erging die Aufforderung, daß alle Personen, denen Erbrechte am Nachlaß zustehen, ihre Rechte bis zum 29.9.1980 anmelden sollen. Diese Aufforderung wurde am 19.8.1980 ausgehängt und am 19.9.1980 wieder abgehängt. Am 6.4.1980 wurde zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik vom Staatlichen Notariat Leipzig ein Erbschein ausgestellt. Mit Nachweis vom 19.5.1981 wurde zum Rechtsträger des streitbefangenen Grundstücks der VEB Gebäudewirtschaft Leipzig bestimmt, die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum erfolge aufgrund des Erbscheins vom 6.4.1981. Entsprechend wurde im Grundbuch am 25.6.1981 das Eigentum des Volkes eingetragen, Rechtsträger VEB Gebäudewirtschaft unter Bezugnahme auf den Rechtsträgernachweis vom 19.5.1981. Am 28.1.1991 meldete der Beigeladene vermögensrechtliche Ansprüche als Erbe nach ... an.
Mit Bescheid der Stadt Leipzig vom 6.5.1992 wurde das streitbefangene Grundstück zurückübertragen unter Bezugnahme auf ein Übergabeprotokoll, welches Bestandteil dieses Rückübertragungsbescheides sei. Am 16.7.1992 wurde der Beigeladene als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er veräußerte das Grundstück für einen Kaufpreis von 2,3 Mio. DM an die Firma F. O., Estraße KG, welche es vor Eintragung mit Zustimmung des Beigeladenen an die B. Bausparkasse veräußerte. Diese wurde am 29.6.1994 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Mit Beschluß vom 9.6.1995 wurde der Erbschein vom 6.4.1981 als unrichtig eingezogen mit der Begründung, dem Nachlaßgericht seien Erben dritter Ordnung bekanntgeworden, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätten. Die Feststellung des Staatserbrechts sei damit unrichtig.
Mit Schreiben vom 13.10.1995 forderte der Nachlaßpfleger das Vermögensamt der Stadt Leipzig auf, den Bescheid vom 6.5.1992 aufzuheben, da dieser angesichts der Einziehung des Erbscheins vom 6.4.1981 offensichtlich unrichtig sei. Der beim Landgericht Leipzig gestellte Antrag der Kl. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Entwurf der Klage gegen den Beigeladenen auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der streitbefangenen lmmobilie wurde mit Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 23.10.1995 abgelehnt, da das Erbrecht durch den Restitutionsanspruch des Beigeladenen verdrängt sei. Die Beschwerde der Kl. an das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 7 W 1166/95) wurde mit Beschluß vom 20.2.1996 zurückgewiesen, da der Beigeladene nicht Erbschaftsbesitzer sei, sondern den Erlös kraft des Restitutionsbescheides besitze. Die Verwaltungsbehörde habe den Rechtsbestand des Bescheides zu prüfen. Am 7.3.1996 legten die Kl. beim Vermögensamt der Stadt Leipzig förm-lich Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid vom 6.5.1992 ein. Hilfsweise stellten sie den Antrag, den Bescheid zurückzunehmen. Der Bescheid sei wegen schwerer offenkundiger Fehler nichtig, die wahren Eigentümer seien die Kl. Der Widerspruch wurde am 20.3.1996 an das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen abgegeben. Am 6.5 1996 beantragten die Kl. beim Verwaltungsgericht Leipzig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Klageentwurf auf Aufhebung des Rückübertragungsbescheides vom 6.5.1992. Am 8.5.1996 berichtete der Nachlaßpfleger dem Nachlaßgericht den Stand der Erbenermittlung. Danach sei mittlerweile eine Erbin dritter Ordnung in München ausfindig gemacht worden, welche die Erbschaft aber noch nicht angenommen habe. Mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12.8.1996 wurde der Widerspruch der Kl. zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Bekl. vom 6.5.1992 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12.8.1996 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene ist Rückübertragungsberechtigter i.S.d. § 3 Abs. 1 VermG i.V.m § 2 Abs. 1 VermG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Be-rechtigte unter anderem natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Vorliegend unterlag das streitbefangene Grundstück einer Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG. Diese Vorschrift betrifft Ansprüche an bebauten Grundstücken und Ge-bäuden, die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung in Volkseigentum - hier durch Erbausschlagung - übernommen worden sind.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ist gegeben, wenn drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Erstens müssen für das bebaute Grundstück oder Gebäude in dem Zeitraum vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muß zweitens die - bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende - Überschuldung des Grundstücks verursacht haben. Drittens muß die Überschuldung die wesentliche Ursache dafür gewesen sein, daß das Grundstück durch einen der in § 1 Abs. 2 VermG genannten Vorgänge in Volkseigentum übernommen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 7 C 39.93 -, VIZ 1995, S. 344, BVerwG, Urt. v. 22.8.1996 - 7 C 74.94 -, S. 6 m. w. N.). Ein Grundstück oder Gebäude war überschuldet, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben oder wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten, dabei sind fiktiv auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Erbeinsetzung für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen wären, aber von dem Eigentümer aufgrund der ökonomischen Zwangslage unterlassen wurden. Soweit vor dem Eigentumsverlust die konkrete Beleihungsgrenze des Grundstücks nicht in Erfahrung gebracht worden ist, ist eine vereinfachte Berechnung der Überschuldung dann zulässig, wenn der notwendige Reparaturaufwand schon bei überschlägiger Betrachtung deutlich vom Betrag des Einheitswertes abzüglich schon bestehender Verbindlichkeiten abweicht. Erfahrungsgemäß lag der Zeitwert von Mietwohngrundstücken in der DDR meist etwas über dem Einheitswert. Kredite wurden daher üblicherweise höchstens bis zum Einheitswert bewilligt (vgl. BVerwG, aaO. VIZ 1995, S. 348; BVerwG, Urt. v. 30.5.1996, VIZ 1996, S. 516). In Anwendung dieser Grundsätze lag eine Überschuldung des streitbefangenen Grundstücks vor. lm Zeitpunkt der Erbausschlagung wurde zwar ein konkreter Zeitwert und damit Beleihungswert nicht ermittelt. Aus der Altakte ergibt sich lediglich, daß der Einheitswert per 1.1.1971 29.100,00 M/DDR und der Abgeltungsbetrag 21.400,00 M/DDR (zusammen 50.500,00 M/DDR) betragen haben. Die auf dem streitbefangenen Grundstück eingetragenen Grundstücksbelastungen valutierten aber zur Zeit des Erbfalls in fast doppelter Höhe, nämlich 100.132,37 M/DDR. Unter Zugrundelegung des Einheitswertes als Beleihungsgrenze lag damit im Zeitpunkt der Erbausschlagung eine klare rechnerische Überschuldung vor. Liegt bereits eine rechnerische Überschuldung vor, so kann angesichts der Niedrigmietenpolitik der DDR im Regelfall davon ausgegangen werden, daß diese Überschuldung und damit auch die ökonomische Zwangslage auf Dauer Bestand gehabt hätte (vgl. BVerwG. aaO. VIZ 1995, S. 348). Das ergibt sich hier auch aus der Bemerkung der Stadt- und Kreissparkasse im Schreiben vom 9.7.1981, wonach die Zinsen wegen Unrentabilitat gestundet worden seien. Die Überschuldungslage war - mangels anderer Anhaltspunkte - auch kausal für die erfolgte Erbausschlagung. Denn bei dauerhafter Überschuldung spricht eine Vermutung dafür, daß diese Überschuldung bestimmendes oder wesentlich mitbestimmendes Motiv für die Eigentumsaufgabe war (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, VIZ 1995, S. 348; BVerwG, a. a. O., Urt. v. 31.8.1995, ZOV 1995, S. 475).
Der von der Schädigungsmaßnahme betroffene Berechtigte i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG ist der erstausschlagende Erbe (bzw. sein Rechtsnachfolger) (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1994 - 7 C 8.93 -, NJW 1994, S. 1233). Der erstberufene Erbe war hier zufolge Testaments der Beigeladene, welcher die Erbschaft am 15.4.1980 ausschlug. Das streitbefangene Grundstück ist auch i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG durch die Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen worden. Dabei verlangt die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG, daß der Verlust des Eigentums ohne Zwischenerwerb durch einen Dritten zur Begründung von Volkseigentum geführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1994, VIZ 1994, S. 238 = ZOV 1994, 136). Stellt man auf die Sachlage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ab, so war ein Erbrecht der DDR jedenfalls nicht mehr nachgewiesen, da aufgrund des Beschlusses des Nachlaßgerichts von 9.6.1995 der Erbschein zugunsten der DDR als unrichtig eingezogen worden war, wobei das erkennende Gericht hier nicht zu entscheiden hat, ob dies rechtmäßig erfolgte. Allerdings könnte hiervon unabhängig im vorliegenden Fall bereits deshalb wirksam Volkseigentum bezüglich des streitbefangenen Grundstücks entstanden sein, da die Grundbucheintragung auf dem Rechtsträgernachweis vom 19.5.1981 beruhte. Allerdings bezog sich dieser Rechtsträgernachweis auf den Erbschein vom 6.4.1981, hatte also einen erbrechtlichen Bezug. Die aus der Erschütterung der Erbvermutung folgende Frage, ob § 1 Abs. 2 VermG ein wirksames materiell-rechtliches Eigentum des Volkes voraussetzt, kann hier aber offenbleiben. Denn maßgeblich ist in Fällen der vorliegenden Art die objektiv-verbindliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides, welche hier das streitbefangene Grundstück als im Eigentum des Volkes stehend auswies. Das ergibt sich aus folgendem: Zwar ist sowohl für die Widerspruchsbehörde als auch für das Gericht im Rahmen einer Anfechtung von Verwaltungsakten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bzw. der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. Dolde in Schoch/Schmidt Aßmann/Pietzner, VwGO, 1996, § 68 Rn. 45). Einen prozessualen Rechtssatz des Inhalts, daß im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilten sei, gibt es aber nicht. Vielmehr richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerwG, Urt v. 15.2.1985, NVwZ 19S6, S. 205 [207]). So wird zum Beispiel im Rahmen des Baurechts bei einer Klage des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes abgestellt. Klagt ein Nachbar auf Aufhebung einer Baugenehmigung, so können Rechtsänderungen, die während des Verwaltungsstreitverfahrens eintreten, im allgemeinen nicht zu Lasten des Bauherren berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1969, NJW 1970 S. 263; BVerwG, Urt. v. 14.4.1978, DVBI. 1978, S. 614 [615] m.w.N.). Eine Baugenehmigung wird grundsätzlich im Zeitpunkt des Zugehens an den begünstigten Adressaten und nicht erst im Zeitpunkt des Zugehens beim letzten Betroffenen wirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1969, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1981, VBIBW 1982, S. 137 [138]). Diese Grundsätze gelten auch für die Fälle der vorliegenden Art. Ebenso wie beim Bauherren ist bei einem Rückübertragungsberechtigten,
ehens an den begünstigten Adressaten und nicht erst im Zeitpunkt des Zugehens beim letzten Betroffenen wirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1969, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1981, VBIBW 1982, S. 137 [138]). Diese Grundsätze gelten auch für die Fälle der vorliegenden Art. Ebenso wie beim Bauherren ist bei einem Rückübertragungsberechtigten, an den die Rückübertragung bereits erfolgt ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlaß des Rückübertragungsbescheides darf in Fällen der vorliegenden Art nicht zu Lasten des Rückübertragungsberechtigten gehen. Bei dieser Wertung muß berücksichtigt werden, daß der Rückübertragungsbescheid mit einem Bestandskraftsvermerk versehen wird und der Rückübertragungsberechtigte in der Regel selbst als Eigentümer des betreffenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Bauherr, der in der Regel bereits vor dem Gebrauchmachen von einer Genehmigung, also noch bevor sein Vorhaben ausgeführt und damit bestandsgeschützt ist, erhebliche Investitionen aufbringen muß, ohne übersehen zu können, ob und wann von einem für ihn möglicherweise nicht einmal erkennbaren Dritten ein Widerspruch zu erwarten ist, der bei einer Rechtsänderung während des vielleicht längere Zeit andauernden Widerspruchsverfahrens Erfolg haben müßte und der seine Investition verlorengehen ließe (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1969, a.a.O. S. 264). Dies gilt auch für den Rückübertragungsberechtigten, der vor oder nach erfolgter Rückübertragung Investitionen tätigt, wie hier - unbestritten - der Beigeladene. Der Beigeladene hat darüber hinaus seine Verpflichtungen aus § 7 VermG erfüllt. Bei der Rückübertragung nach § 1 Abs. 2 VermG infolge Erbausschlagung ist für den Rückübertragungsberechtigten nicht erkennbar, ob möglicherweise durch für ihn nicht erkennbare Dritte, d. h. hier mögliche Erben ein Erbschein zugunsten der DDR eingezogen wird mit der Folge, daß sich bislang - und im vorliegenden Fall bis heute - unbekannte Erben auf ihr Erbrecht berufen. Des weiteren ist zu bedenken, daß selbst wenn der Erbschein zugunsten der DDR eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, daraus nicht zwangsläufig folgt, daß tatsächlich die DDR nicht Erbe wurde. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die weiteren möglichen Erben ebenfalls die Erbschaft ausschlagen, so daß es schließlich bei der gesetzlichen Erbfolge des Staates bleiben würde. Für die Beseitigung eines unrichtigen Erbscheins bestehen auch keine zeitlichen Grenzen, so daß seine Einziehung auch dann noch zulässig ist, wenn seit seiner Erteilung ein langer Zeitraum verstrichen ist und zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind. Der Einziehung kann auch nicht mit dem Hinweis auf Treu und Glauben entgegengetreten werden (vgl. Edenhofer, a.a.O. § 2361 Rn. 1 m.w.N.). Wollte man in den Fällen des § 1 Abs. 2 VermG im Falle der Erbausschlagung einen Restitutionsberechtigten einer derartigen Rechtsunsicherheit aussetzen, so würde dies dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes zuwiderlaufen. Denn das Vermögensgesetz ist auf baldigen Abschluß der vermögensrechtlichen Fragen ausgerichtet und dient der zügigen Klärung der Eigentumsverhältnisse. Dies zeigt insbesondere die Fristvorschrift des § 30 a VermG, wonach vermögensrechtliche Ansprüche nur bis zum 31.12.1992 bzw. 30.6.1993 angemeldet werden konnten. Hierbei handelt es
uwiderlaufen. Denn das Vermögensgesetz ist auf baldigen Abschluß der vermögensrechtlichen Fragen ausgerichtet und dient der zügigen Klärung der Eigentumsverhältnisse. Dies zeigt insbesondere die Fristvorschrift des § 30 a VermG, wonach vermögensrechtliche Ansprüche nur bis zum 31.12.1992 bzw. 30.6.1993 angemeldet werden konnten. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlußfrist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, VIZ 1996, S. 390 = ZOV 1996, 292). Denn durch die Fristvorschrift des § 30 a VermG sollte eine endgültige und abschließende Frist gesetzt werden, um die bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Investitionen und des Grundstücksverkehrs zu beseitigen bzw. zu verhindern (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, "Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen", Stand: März 1996, § 30 a Rdnr. 15). Ferner soll die Vorschrift gewährleisten, daß die Organisation dieser Dienststellen nicht länger als erforderlich eingerichtet bleibt. Diese Zwecke könnten jedoch dann nicht erreicht werden, wenn die Ermittlungen der Behörde bzw. die Mitwirkungspflichten des Restitutionsanspruchstellers (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VermG) über die tatsächlich bestehende Sachverhalts- und Rechtslage hinaus auf ungewisse Ereignisse hin orientiert werden müßten. Ist die Sach- und Rechtslage entscheidungsreif, so muß entschieden werden. Vor diesem Hintergrund des Zwecks des Vermögensgesetzes ist auch § 31 Abs. 2 VermG zu verstehen. Dort ist ausdrücklich geregelt, welche Personen im Rückübertragungsverfahren zu beteiligen sind. Danach hat die Behörde die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlage, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. "Dritte i.S.d. Abs. 2 sind zunächst die Erwerber dinglicher Rechte, die in die Lage versetzt werden müssen, redlichen Erwerb i. S. d. § 4 Abs. 2 VermG einzuwenden. Dritte sind weiter Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte, die durch die Antragstellung in ihren Rechtspositionen tangiert sein können, wenn sie bei Abschluß des Vertrages nicht redlich i.S.d. § 4 Abs. 2 und 3 VermG gewesen sind. Zu den Dritten gehören auch die Nachfolgeorganisationen i.S.d. Rückerstattungsgesetzgebung, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Fall des § 1 Abs. 6 VermG vorliegen könnte (vgl. BT-Drs 11/7831, S. 14). Unbekannte Erben, die noch nicht durch einen Nachlaßpfleger gesetzlich vertreten werden, gehören hingegen nicht zu den zu beteiligenden Dritten i.S.d. § 31 Abs. 2 VermG. Denn es ist nicht Aufgabe der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, Erbscheine der DDR in Zweifel zu ziehen. Dies ist allein Aufgabe des Nachlaßgerichts. Solange der Erbschein nicht nach § 2361 BGB eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde, ist er für die Behörde bindend (vgl. zu Erbscheinen der DDR: Edenhofer, a.a.O. Überbl. v. § 2353 Rdn. 1, § 2353 Rn. 7 ff.).
Somit ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides ausschlaggebend. Im weiteren ist maßgeblich für die Zuordnung einzelner Belange zu ihrem jeweiligen Rechtsträger die objektive Rechtslage, so wie sie nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, NJW 1988, S. 1228). Danach war hier im Jahre 1992 das streitbefangene Grundstück nach objektiver Rechtslage i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG als in Volkseigentum übernommen anzusehen. Dies ergibt sich aus folgendem: Volkseigentum wurde begründet, wenn alle zuvor berufenen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten (vgl. §§ 1936, 1953 BGB, seit dem 1.1.1976 - hier maßgeblich - § 369, 404 ZGB-DDR). Mit der Ausschlagung des letztberufenen Erben wurde also der Staat kraft Gesetzes Erbe unmittelbar nach dem Erblasser, ohne daß es zu einem Zwischenerwerb der Erbschaft durch die zuvor berufenen Erben gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1994 a.a.O.). Nach § 369 Abs. 1 ZGB-DDR wurde der Staat gesetzlicher Erbe, wenn keine Erben bis zur dritten Ordnung vorhanden waren. Im Zusammenhang mit der Erbausschlagung des Beigeladenen als testamentarischem Erben als auch der Abkömmlinge des Bruders des Erblassers, wurde mit Beschluß des Staatlichen Notariats Leipzig vom 15.5.1980 gemäß § 415 ZGB-DDR die Nachlaßpflegschaft angeordnet. Da Erben nicht ermittelt werden konnten, wurde mit Beschluß vom 13.8.1980 gemäß § 29 Abs. 2 Notariatsgesetz DDR ein Aufgebotsverfahren durchgeführt und die Erben nach ... aufgefordert, ihre Rechte bis zum 29.9.1980 anzumelden. Ausweislich der Nachlaßakte wurde dieser Beschluß öffentlich ausgehängt. Diese öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbschaft bewirkt, daß ein nicht nachgewiesenes Erbrecht zwar nicht erlischt, aber nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Notariatsgesetz-DDR unberücksichtigt bleibt (vgl. Edenhofer, a.a.O. zur vergleichbaren Vorschrift des § 1965 [Abs. 2] Rn. 2, OLG Dresden im den Beteiligten bekannten Beschluß vom 20.2.1996, Az. 7 W 1166/95). Am 6.4.1981 wurde dann vom Staatlichen Notariat Leipzig gemäß § 413 ZGB-DDR zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik ein Erbschein erteilt. Dieser begründete nach § 413 Abs. 2 ZGB-DDR die Vermutung, daß der Staat gesetzlicher Erbe sei, und bildet die Grundlage für das Staatserbrecht. Diese Erbvermutung zugunsten des Fiskus stellt allgemein das Spezifikum des gesetzlichen Erbrechts des Staates dar, d. h. nicht nur der DDR. Denn es kann unterstellt werden, daß mit großer Wahrscheinlichkeit ein entfernter Verwandter lebt. Unter dieser Voraussetzung ist der Fiskus auch rechtlich nur Erbschaftsbesitzer. Um aber die Abwicklungsaufgabe des Fiskus nicht zu vereiteln, ist er als wirklicher Erbe zu behandeln (vgl. Lange/Kuchinke, "Lehrbuch des Erbrechts", 4. Aufl. 1995, § 13 IV 2 a, S. 267), seine Erbenstellung wird nach § 413 Abs. 2 ZGB-DDR vermutet. Im Grundbuchverfahren hat der Erbschein aber nach § 35 GBO volle Beweiskraft für das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang. Solange der Erbschein nicht eingezogen ist, kann im Grundbuchverfahren heute nicht der Einwand erhoben werden, der Erbschein sei unrichtig erteilt worden und die dadurch erfolgte Eintragung im Grundbuch sei unrichtig (vgl. BayOLG, Beschl. v. 31.7.1970, MittBayNot 1970 S. 161, Döringer, a.a.O.). Danach war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 6.5.1992 nach der objektiven und für alle Beteiligten - auch für die unbekannten Erben -
r Erbschein sei unrichtig erteilt worden und die dadurch erfolgte Eintragung im Grundbuch sei unrichtig (vgl. BayOLG, Beschl. v. 31.7.1970, MittBayNot 1970 S. 161, Döringer, a.a.O.). Danach war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 6.5.1992 nach der objektiven und für alle Beteiligten - auch für die unbekannten Erben - verbindlichen Rechtslage das streitbefangene Grundstück in Volkseigentum übernommen worden. Denn es war grundbuchmäßig als im Eigentum des Volkes stehend ausgewiesen, und der Erbschein des Staatlichen Notariats vom 6.4.1981 wies die DDR als Erben aus. Soweit die Kl. vortragen, eine Vielzahl der Erbscheine, die zugunsten der ehemaligen DDR ausgestellt worden seien, seien unrichtig, so daß aufgrund dessen die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen verpflichtet seien, weitere Erben zu ermitteln, haben sie keinen Erfolg. Wie bereits ausgeführt, beinhaltet das gesetzliche Erbrecht des Staates lediglich die Vermutung, daß dieser Erbe sei, und es kann immer unterstellt werden, daß mit großer Wahrscheinlichkeit ein entfernter Verwandter lebt. Entgegen der Ansicht der Kl. obliegt es aber - wie dargelegt - nicht der Bekl. von Amts wegen weitere mögliche Erben zu ermitteln und festzustellen, ob mögliche Erben die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Vielmehr war die Bekl. an die Feststellungen des Nachlaßgerichts im Jahre 1992 gebunden. Lediglich das Nachlaßgericht muß von Amts wegen entsprechende Ermittlungen anstellen, wenn nachträglich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins auftreten (vgl Lange/Kuchinke, a.a.O., § 39 V Nr. I [S. 969]; § 2361 Abs. 3 BGB). Die Kl. machen angesichts dieser dem Rechtsverkehr dienenden, durch Urkunden belegten Vermutungsregelungen auch unzutreffend geltend, nach dem Wortlaut des § 1 Abs 2 VermG "in Volkseigentum übernommen" komme es in jedem Fall auf ein wirksames materiell-rechtliches Eigentum des Volkes an, dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. II/7831 S. 2). Denn die Gesetzesbegründung gibt für die Fälle der vorliegenden Art nichts her. Dort heißt es nur: "In den Fällen der Erbausschlagung muß die Ausschlagung unmittelbar zur Begründung des Volkseigentums geführt haben. Sind durch die Ausschlagung andere (gesetzliche oder testamentarische) Erben zum Zuge gekommen, so bleibt sie wirksam, soweit sie nicht nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar oder nichtig war." Zur rechtlichen Qualifizierung des Begriffs der Übernahme in Volkseigentum wird sich nicht verhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Fälle der vorliegenden Art, d. h. Einziehung von Erbscheinen zugunsten der DDR im Zusammenhang mit § 1 Abs 2 VermG nicht gesehen hat. Dafür spricht auch die von der Bekl. erwähnte rege Tätigkeit der Gesetzgebungsorgane zur Änderung dieser Vorschrift anläßlich der vorliegend erörterten Problematik.
Da die angegriffenen Bescheide aus den dargelegten Gründen rechtmäßig sind, bedarf es keiner Erörterung, ob der Bescheid vom 15.12.1992 auf einer gütlichen Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG beruht. Offen bleibt auch, ob die Kl. in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt geltend machen könnten, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sollten nämlich alle potentiellen Erben der dritten Ordnung die Erbschaft ausschlagen, bliebe es auch materiell-rechtlich bei dem Erbrecht der DDR und damit beim Rückübertragungsanspruch des Beigeladenen. Insofern stellt sich die Frage, ob vor Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erschütterung des durch den Restitutionsbescheid geschaffenen Zustandes einschließlich der daraus folgenden Rückabwicklung an den Nachlaßpfleger bestehen kann.