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Erbauseinandersetzungsvertrag

OLG Dresden7 U 461/98 rechtskräftig25.06.1998ZOV 1999, 293

EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; LPGG 1982 § 45 Abs. 6; BGB §§ 2027, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erbauseinandersetzungsvertrag; LPG; Pflichtinventarbeiträge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu verstehen sein, daß auch nachträglich wieder teilbar und vererbbar werdende Pflichtinventarbeiträge an eine LPG einem Vertragspartner als Berechtigten zustehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. macht gegen den Bekl. im Wege der Stufenklage einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch geltend.

H., der Vater der Parteien, hatte zum 1.1.1969 ein 16,72 ha großes Grundstück sowie diverses Inventar in die LPG R. eingebracht. Ihm wurde dabei ein Inventarbeitrag in Höhe von 26.752 Mark (DDR) für das Grundstück und für das weitere Inventar ein zusätzlicher Inventarbeitrag in Höhe von 26.366 Mark (DDR) gutgeschrieben. Am 22.9.1975 verstarb H., der von seiner Ehefrau und den drei Söhnen zu je 1/4 beerbt wurde.

Am 6.9.1976 schlossen die Erben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, wonach das Grundstück des Erblassers auf den Bekl. und dessen Ehefrau gegen eine Ausgleichszahlung übertragen wurde. Ferner wurde der zusätzliche Inventarbeitrag zu gleichen Teilen auf den Kl., den Bekl. sowie deren Bruder übergehen.

Der Kl., der Bekl. und deren Bruder erhielten in der Folgezeit von der LPG R. jeweils eine Zahlung von 5.700 Mark (DDR) auf den zusätzlichen Inventarbeitrag. Am 1.1.1991 verstarb die Mutter der Parteien, die diese zusammen mit ihrem Bruder zu je 1/3 beerbten.

Der Bekl., der seit 1976 Mitglied der LPG R. war, ist Kommanditist der R. Agrarproduktions GmbH & Co. KG, der Rechtsnachfolgerin der LPG R. Im Zuge der Umwandlung, die zum 31.12.1991 erfolgte, wurden ihm die Inventarbeiträge, die Invest- und Fondsausgleichbeiträge gutgeschrieben. Ebenso die Geldbeträge für die Bodennutzung, Feldinventar und Futter, die im Zeitraum der Mitgliedschaft des Erblassers bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft angefallen waren, und ein Wertzuwachs aus dem vom Erblasser eingebrachten Feldinventar und Futter. Die so von der R. Agrarproduktions GmbH & Co. KG ermittelten Geldbeträge wurden dem Bekl. auf seine Kommanditeinlage angerechnet.

Der Kl. ist der Ansicht, daß die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Inventarbeitrages noch nicht auseinandergesetzt sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kl. steht gegen den Bekl. weder ein Auskunftsanspruch noch ein Zahlungsanspruch zu.

I. Zunächst scheitert ein Auskunftsanspruch daran, daß die Erbengemeinschaft nach H. endgültig auseinandergesetzt worden ist und somit kein Anspruch des Kl. nach § 2042 BGB auf Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mehr besteht.

1) Mit dem Tod des Erblassers H. erlosch zugleich auch seine Mitgliedschaft in der LPG. Die Mitgliedschaft in einer LPG stellte ein höchstpersönliches Recht dar und war unvererblich (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 11, 17). Mit dem Ausscheiden aus der LPG hatte eine gegenseitige Abrechnung der Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes zu erfolgen (vgl. dazu Arlt, a. a. O., S. 388 ff.), so daß den Erben insoweit lediglich Zahlungsansprüche gegen die jeweilige LPG zustanden. Keineswegs gab es etwa, wie im Recht der Bundesrepublik Deutschland, Geschäftsanteile der Genossen, die vererblich waren. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung der Erbauseinandersetzung in § 24 des Gesetzes vom 3. Juni 1959 über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (GBl. I Nr. 36 S. 577) - LPG-Gesetz - zu verstehen.

2) Im vorliegenden Falle haben die Erben des H., mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 6.9.1976 eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen.

a) Hinsichtlich des sog. zusätzlichen Inventarbeitrages erfolgte in dem notariellem Vertrag vom 6.9.1976 eine Aufteilung in der Weise, daß dieser allen drei Söhnen zu je einem Drittel zustehen sollte. Wie auch aus dem Vortrag der Parteien hervorgeht, bestand somit eine Gesamthandsgemeinschaft bezüglich dieses zusätzlichen Inventarbeitrages. Unstreitig hat die LPG in der Folge an die Parteien wie auch deren Bruder entsprechend dieser Auseinandersetzung jeweils einen Betrag von 5.700 Mark (DDR) gezahlt, so daß diese Gesamthandsgemeinschaft auseinandergesetzt ist. Die Parteien haben zwar anläßlich der Senatssitzung übereinstimmend dargelegt, daß ihnen eine Abrechnung der LPG nicht vorliegt. Allein daraus ergibt sich jedoch nicht, daß der Gesamthandsgemeinschaft noch Vermögenswerte bezüglich des zusätzlichen Inventarbeitrages zustehen. Insoweit fehlt es an der Darlegung jeglicher Anhaltspunkte.

b) Hinsichtlich der sog. Pflichtinventarbeiträge enthält der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 6.9.1976 zwar keine ausdrückliche Regelung, worauf der Kl. insoweit zutreffend hinweist. Gleichwohl ist dieser in ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu verstehen, daß Ansprüche, die unter dem Gesichtspunkt des Pflichtinventarbeitrages bestehen, jedenfalls dem Bekl. als Berechtigten zustehen.

aa) Der Umstand, daß die Erben nach H. in dem Erbauseinandersetzungsvertrag eine Regelung über die Pflichtinventarbeiträge nicht vorgenommen haben, ist dadurch bedingt, daß die Pflichtinventarbeiträge mit der durch das Einführungsgesetz zum ZGB zum 1.1.1976 - dort § 12 Nr. 4 erster und zweiter Spiegelstrich - erfolgten Änderung des LPG-Gesetzes vom 3.6.1959 als Bestandteil der unteilbaren Fonds zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum erklärt wurden. Diese Regelung führte nicht dazu, daß die bis dahin rückzahlbaren, aber noch nicht zurückgezahlten Pflichtinventarbeiträge von verstorbenen Mitgliedern nunmehr als Leistungen der Mitgliedererben zu gelten hatten. Dieser Anspruch ging vielmehr mit der Einführung der angeführten Neuregelung zum 1.1.1976 unter. Durch den dauerhaften Ausschluß der Rückzahlung auch im Todesfall war damit auch eine derartige Regelung überflüssig (BGH, DtZ 1994, 107 ff., 108 f. sub 3.). Erst mit der am 16.3.1990 in Kraft getretenen und nicht mit einer rückwirkenden Geltungskraft versehenen Ergänzung des § 45 Abs. 6 LPG-Gesetz 1982 waren die Pflichtinventarbeiträge wieder verteilbar (BGH, a. a. O., 108 r. Sp sub 4.). bb) Diese Gesetzesänderung führte jedoch nicht dazu, daß nunmehr der Erbengemeinschaft nach H. ab diesem Zeitpunkt weder ein Nachlaßwert zustand, über den eine Auseinandersetzung bislang nicht stattgefunden hat. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß ein Mitglied in der LPG entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (Musterstatuten), den Statuten der LPG; und den Beschlüssen ihrer Mitgliederversammlung wiederum verpflichtet war, das einzubringende Land, die Wirtschaftsgebäude wie auch das zu vergenossenschaftende Inventar der Genossenschaft zu übergeben (vgl. nur Arlt, a. a. O., S. 31, Staatsverlag der DDR, LPG-Recht, 1976, S. 206 f.). Der Bekl. war also nach der Übertragung des Grundstückes auf ihn und seine Ehefrau im Rahmen des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 6.9.1976 an sich verpflichtet, dieses wieder in die LPG einzubringen, mit der Konsequenz, daß ihm wiederum durch die LPG ein entsprechender Inventarpflichtbeitrag gutgeschrieben wurde. War der Erbe Mitglied der LPG, so galt nach § 24 Abs. 2 LPG Gesetz in der Fassung, die es durch das Einführungsgesetz zum ZGB vom 19.6.1975 (GBl. I S. 517) erhalten hat, sogar das vom Erblasser eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht, so daß es eines erneuten Übertragungsaktes nicht bedurfte. Damit aber fungierte der den Bekl. bei der Erbauseinandersetzung zugewandte Nachlaßgegenstand als ein Instrument, mit welchem der Bekl. wiederum den Pflichtinventarbeitrag im Verhältnis zur LPG als von ihm eingebracht betrachten konnte. Infolgedessen stand nicht der Erbengemeinschaft, sondern vor dem aufgeführten Hintergrund dem Bekl. der Pflichtinventarbeitrag zu. Über diesen haben die Erben des H. zwar keine ausdrückliche Regelung getroffen. Sie wußten jedoch als sämtlich in einer LPG tätige Genossenschaftsbauern, wie dem Rubrum des Erbauseinandersetzungsvertrages zu entnehmen ist, von der Einbringungspflicht des Bekl. und der Zuordnung des - wenn auch unverteilbaren - Pflichtinventarbeitrages zu den Bekl. Damit aber haben die Erben des H. mittelbar auch die damals bloß formale und nicht geldwerte Position des Pflichtinventarbeitrages dem Bekl. zugewiesen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (DtZ 1994, 108 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt, in welchem eine Erbauseinandersetzung nicht

ekl. Damit aber haben die Erben des H. mittelbar auch die damals bloß formale und nicht geldwerte Position des Pflichtinventarbeitrages dem Bekl. zugewiesen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (DtZ 1994, 108 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt, in welchem eine Erbauseinandersetzung nicht stattgefunden hatte und es allein um die Frage ging, ob von einer stillschweigenden Übertragung der Pflichtinventarbeiträge an die Mitglieder-Erben ausgegangen werden kann. cc) Auch ein Ausgleichsanspruch der übrigen Erben gegenüber dem Bekl. in entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Sonderrechtsfolge eines Miterben in eine Personengesellschaft (vgl. BGHZ 68, 225 ff:, 238) besteht im vorliegenden Falle nicht. Zwar wird eine derartige Übertragung dieser Rechtsprechung in diesem Zusammenhang diskutiert (Siegmann, ZEV 1994, 142 ff., 145 f.). Eine Ausgleichspflicht ist jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben, weil die Erben nach H. bereits im Erbauseinandersetzungsvertrag vom 6.9.1976 eine Ausgleichszahlung des Bekl. vorgesehen haben und die ab 6.3.1990 wiedergegebene Werthaltigkeit des dem Bekl. zugeschriebenen Pflichtinventarbeitrages keinen Gesichtspunkt darstellt, der der einmal getroffenen Regelung die Grundlage entzieht. Insoweit ist die Lage jener vergleichbar, in welcher einem Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung ein bestimmter Nachlaßgegenstand übertragen wird, der später in seiner Werthaltigkeit aufgrund der äußeren Umstände eine erhebliche Wertsteigerung erfährt. Maßgebend für die Bestimmung des Wertes des zugewiesenen Gegenstandes ist insoweit aber allein der Zeitpunkt, in dem die Erbauseinandersetzung erfolgt ist.

II. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheitert die Klage aber noch aus anderen Gründen. I) Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kl. gegenüber dem Bekl. zunächst kein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 2027 BGB zu. a) Da der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist, finden nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB zwar die Vorschriften des bisherigen Rechts Anwendung. Am 22.9.1975, dem Zeitpunkt des Todes von H., galt in der ehemaligen DDR noch das BGB. Das ZGB trat erst am 1.1.1976 (§ 1 EGZGB) in Kraft. b) § 2027 BGB setzt jedoch voraus, daß der Bekl. Erbschaftsbesitzer i. S. des § 2018 BGB ist. Dem Bekl. sind jedoch die streitgegenständlichen Beiträge des Erblassers in bezug auf die LPG R. nicht auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gutgeschrieben worden, sondern auf der Grundlage der erfolgten Erbauseinandersetzung. Damit aber liegt die insoweit erforderliche Erbrechtsanmaßung (vgl. nur Palandt-Edenhofer, BGB, 56 Aufl., § 2018 Rn. 5) durch den Bekl. nicht vor.

2) Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 242 BGB besteht nicht. Selbst wenn man die insoweit erforderliche Sonderverbindung (Palandt Heinrichs, BGB, 56. Aufl., §§ 259 - 261 Rn. 9) als gegeben ansehen wollte, fehlt es an den weiteren Voraussetzungen. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und sich die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., a. a. O, Rn. 12 m. w. N.). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gerade, wenn man mit dem Kl. entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen wollte, daß die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, so stünden dieser Ansprüche gegen die LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu. Damit aber könnte der Kl. in seiner Eigenschaft als Miterbe die LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin unmittelbar auf Erteilung der begehrten Auskünfte in Anspruch nehmen. Des Umweges über den Bekl. bedarf es nicht. 3) Weiterhin fehlt es an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen einer Eingriffskondition i. S. des § 812 Abs. 1 S. 1 HS 1 2. Alt. BGB. Nach den obigen Ausführungen kann sich ein entsprechender Anspruch der Erbengemeinschaft auch dann, wenn man davon ausgehen wollte, diese sei noch nicht auseinandergesetzt, nur unter dem Gesichtspunkt des Bereicherungsrechts ergeben. Abgesehen davon, daß die sog. Gutschrift und deren Anrechnung auf die Kommanditeinlage des Bekl. bei der Umwandlung der LPG in eine KG nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, fehlt es auch in rechtlicher Hinsicht an der nach § 812 Abs. 1 S. 1 HS 2 BGB erforderlichen Voraussetzung des Eingriffs des Bekl. in eine Rechtsposition der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft hat es - ausgehend von dem Vortrag des Kl. - unterlassen, den ihr nach §§ 51a Abs. 2 S. 1, 44 Abs. 1 S. 1 LwAnpG zustehenden Abfindungsanspruch geltend zu machen, so daß in der Folge die entsprechenden Beiträge dem Bekl. gutgeschrieben wurden. Diese Gutschrift wie auch die Höhe der Kommanditeinlage des Bekl. ist jedoch durch die Beschlußfassung der Mitglieder der LPG im Rahmen der Umwandlung, nicht aber durch eine Handlung des Bekl. vorgenommen worden. 4) Schließlich verkennt der Kl., daß es ihm zwar nach § 2039 S. 2 BGB möglich ist, alleine Ansprüche der Erbengemeinschaft nach H. gegenüber dem Bekl. geltend zu machen. Er kann jedoch nicht Leistung an sich selbst, sondern grundsätzlich nur Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen. Dies übersieht der Kl. im Rahmen seiner Antragstellung.