Entzug der besonderen Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“)
StrRehaG § 17 a Abs. 1, Abs. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der mit Wirkung vom 29. August 2007 eingeführten besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 StrRehaG handelt es sich um eine auf Dauer gewährte Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Der Ausschlusstatbestand des § 17 a Abs. 7 StrRehaG hat zur Grundlage, dass Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind, diese Opferrente nicht verdienen, zumal dadurch die Gefahr besteht, die besondere Zuwendung für Haftopfer in der öffentlichen Wahrnehmung zu Unrecht in Misskredit zu bringen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Betroffene wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 29. August 2006 - (551 Rh) 3 Js 317/06 (333 und 334/06) - wegen zweier Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rehabilitiert. Die Kammer stellte fest, dass er in der Zeit vom 25. Mai 1979 bis zum 9. Juli 1979 und vom 27. August 1979 bis zum 31. Januar 1980 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 bewilligte das Landesamt für Gesundheit und Soziales als im Land Berlin zuständige Behörde (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG in Verbindung mit § 1 Rehabilitierungsgesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung - RehaGZüVO -) dem Betroffenen die besondere Zuwendung für Haftopfer („Opferrente") nach § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG.
Ausweislich des Führungszeugnisses des Bundesamtes für Justiz vom 15. März 2011 wurde der Betroffene in den Jahren von 1980 bis 2000 insgesamt sechsmal wegen verschiedener Straftaten zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er in dem Verfahren - (529) 1 Kap Js 1220/99 Ks (21/99) - am 31. März 2000, rechtskräftig seit dem 25. Oktober 2000, wegen Mordes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, in weiterer Tateinheit mit Diebstahl, in dem anderen Fall in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in dem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung, sowie wegen Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Als erkennendes Gericht ist in der Auskunft versehentlich das Amtsgericht Tiergarten statt des Landgerichts Berlin aufgeführt.
Nach Anhörung des Betroffenen hob die Behörde im Hinblick auf diese Verurteilung wegen Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach § 17 a Abs. 7 StrRehaG mit Bescheid vom 28. April 2011 den Ursprungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft auf und stellte die Zuwendung ab dem 1. Juni 2011 ein.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Betroffene, der über keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verfügt (und deshalb nicht den Zuständigkeitsvorschriften und sonstigen prozessualen Regeln des § 25 Abs. 2 StrRehaG unterfällt), mit Schreiben vom 30. Mai 2011, beim zuständigen Landgericht Berlin (§ 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG) am 31. Mai 2011 eingegangen, die gerichtliche Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2012 hat die Rehabilitierungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die hiergegen gerichtete (sofortige) Beschwerde des Betroffenen ist zulässig (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG), insbesondere rechtzeitig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung war zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG). Für das Zustellungsverfahren in Berlin gilt über § 5 BlnVwVfG (Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Oktober 1976, GVBl. S. 2735) das Verwaltungszustellungsgesetz. Vorliegend hat die Behörde den Aufhebungsbescheid durch Einschreiben zugestellt (§ 4 VwZG). Ausweislich eines Vermerks (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG) ist der Bescheid am 29. April 2011 zur Post gegeben worden. Er gilt am 2. Mai 2011 als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwZG).
2. Die Behörde hat zu Recht den Aufhebungsbescheid erlassen.
Der weiteren Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer steht der Ausschlussgrund nach § 17 a Abs. 7 StrRehaG entgegen.
a) Bei der mit Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 mit Wirkung vom 29. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführten besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 StrRehaG handelt es sich um eine auf Dauer gewährte monatliche zusätzliche Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5). Die so genannte Opferpension in Höhe von 250 € erhält, wer mindestens 180 Tage (BGBl. I S. 1744, siehe nachfolgend) grob rechtsstaatswidrige Haft erlitten hat und in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.
b) Der mit Art. 1 Nr. 4 Buchstabe e) (7) des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 eingeführte Ausschlusstatbestand des § 17 a Abs. 7 StrRehaG sieht vor, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer solchen Personen nicht gewährt wird, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtkräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.
aa) Anlass der Regelung war, dass nach bislang geltendem Recht auch solche Personen in den Genuss der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a Abs. 1 StrRehaG kamen, die wegen schwerer, außerhalb des Rehabilitierungszusammenhanges begangener, Straftaten verurteilt worden sind. Denn ihnen konnte bis dahin eine Opferrente gemäß § 16 Abs. 2 StrRehaG nur dann verwehrt werden, wenn ihre Straftaten einen so genannten Systembezug aufwiesen, also in einem zumindest allgemeinen Zusammenhang mit einem Unrechtssystem stehen (vgl. Mützel ZOV 2011, 195). Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatten sie Anspruch auf die Opferrente. Dies hat der Gesetzgeber als nicht angemessen und mit dem Sinn und Zweck der Opferrente als nicht vereinbar erachtet. Insoweit heißt es in der amtlichen Begründung zur Einfügung des neuen Ausschlusstatbestandes, dass dieser Personenkreis eine als Zeichen einer besonderen Anerkennung und Würdigung lebenslang gewährte staatliche Dauerleistung nicht verdient, zumal dadurch die Gefahr besteht, die besondere Zuwendung für Haftopfer in der öffentlichen Wahrnehmung zu Unrecht in Misskredit zu bringen. Davon zu trennen ist der Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung und eine einmalige Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG, die unberührt bleiben (vgl. amtliche Begründung BT-Drs. 17/1215 S. 2 und 8).
bb) § 17 a Abs. 2 StrRehaG verlangt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Er ist durch Urteil vom 31. März 2000 zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe (u. a. gebildet aus zwei lebenslangen Einzelstrafen) und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Dass die Rehabilitierungskammer das Urteil zur Überprüfung des Sachverhalts beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn im Rehabilitierungsverfahren und im anschließenden Betragsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, und die Entscheidung der Behörde ist in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Pfeifer in Potsdamer Kommentar, 2. Aufl., § 25 Rn. 8; Tappert in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 25 Rn. 9; Pfister in Pfister/Mütze, § 13 StrRehaG Rn. 36 und 39).
cc) Die Verurteilung muss in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten sein. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Die Behörde hat zu Recht „nur" ein Führungszeugnis angefordert.
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister erhalten die Behörden in erster Linie in Form eines Führungszeugnisses (§§ 30 Abs. 5, 31 Satz 1 BZRG). Denn eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten nach § 41 BZRG nur Gerichte und Behörden zum Zwecke der Rechtspflege - wozu Entscheidungen über die Opferrente nicht gehören (vgl. Mützel ZOV 154, 156) - und Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) sowie einzelne in Abs. 2 Nr. 2 bis 13 genannte Stellen. Welche Behörde für die Gewährung der Opferrente zuständig ist, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In Berlin ist dies das Landesamt für Gesundheit und Soziales (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG in Verbindung mit § 1 Rehabilitierungsgesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung - RehaGZüVO -), das nicht zu dem Kreis der Berechtigten zählt, insbesondere handelt es sich bei ihm um keine oberste Landesbehörde (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Der Gesetzgeber hat bei Einfügung des § 17 a Abs. 7 StrRehaG ausdrücklich davon abgesehen, allen für die Gewährung der Opferrente zuständigen Stellen ein unbeschränktes Auskunftsrecht nach § 41 BZRG zu gewähren (vgl. Bericht der Abgeordneten Voßhoff u. a. im Rechtsausschuss BT-Drs. 17/3233 S. 8).
Der Umstand, dass das Bundeszentralregister die Verurteilung des Beschwerdeführers zu lebenslanger Freiheitsstrafe - unter Angabe des zutreffenden Aktenzeichens des Landgerichts - fehlerhaft als eine vom Amtsgericht Tiergarten verhängte eingetragen hat, was wegen § 24 Abs. 2 GVG nicht zutreffen kann, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang.
c) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 a Abs. 7 StrRehaG bestehen nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 12 CE 12.1382 - juris; Mützel ZOV 2011, 195).
aa) Die Vorschrift ist einer Entschädigungsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Häftlingshilfegesetz (HHG) nachgebildet (vgl. BT-Drs. 17/1215 S. 9). Entsprechende Regelungen finden sich auch in anderen Gesetzen (etwa § 6 Abs. 1 Nr. 3 Bundesentschädigungsgesetz; § 5 Nr. 1 lit. d Bundesvertriebenengesetz).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1961 (BVerfGE 13, 46) zu § 6 Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) bereits ausgeführt, dass das Entschädigungsrecht zwar nicht zum „politischen" Bereich im engeren Sinne gehöre, sein Ursprung und seine Auswirkungen aber von großer politischer Bedeutung seien.
Es hat festgestellt, dass die Entschädigung kein Schadensersatz nach dem bürgerlichen Recht ist, sondern darauf abzielt, eine verwerfliche Maßnahme im Geiste menschlicher Verbundenheit „wiedergutzumachen", und es als zulässig erachtet, denjenigen, der wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt worden ist, nicht mehr als würdig anzusehen, eine öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistung zu erhalten.
bb) Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Regelung besteht nicht. Für eine grundsätzlich unzulässige „echte Rückwirkung" ist nichts ersichtlich. Bei einer „echten Rückwirkung treten Rechtsfolgen schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum ein. Demgegenüber betrifft die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige „unechte Rückwirkung" nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich der Norm. Sie liegt dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Die sich insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebenden Grenzen der Zulässigkeit sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 11 N 70.10 - jeweils bei juris). Dies ist bei § 17 a Abs. 7 StrRehaG nicht der Fall. Sinn und Zweck der neuen Regelung überwiegen das Interesse an dem Bestandsschutz.
3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides mit Wirkung für die Zukunft gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 17 a Abs. 7 StrRehaG liegen bei dem Beschwerdeführer vor.
a) Mit Inkrafttreten des § 17 a Abs. 6 StrRehaG sind seit dem 9. Dezember 2010 auf das Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung das Erste und das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) entsprechend anzuwenden, soweit das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das gilt insbesondere für die Fälle des § 17 a Abs. 7 StrRehaG (vgl. BT-Drs. 17/1215 S. 11).
Wurde eine Opferrente gewährt und hat der Betroffene - wie hier - keinen Anspruch mehr auf die besondere persönliche Zuwendung, ist der zugrunde liegende begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier der Bescheid vom 4. Juli 2008, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Vorschrift eröffnet kein Ermessen (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 48 Rn. 17). Liegen die Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand nach § 17 a Abs. 7 StrRehaG vor, ist die Aufhebung des die Opferrente bewilligenden Bescheides zwingend (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 Ws [Reh] 92/10 - juris). Ein Vertrauensschutz wird bei einer für die Zukunft geltenden Aberkennung dieser von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen freiwilligen Leistung nicht angenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - 2 Ws 478/11 REHA -).
Eine Härteregelung nach § 19 StrRehaG kann in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen. Dies widerspreche Sinn und Zweck der Unwürdigkeitsregelung (vgl. Bericht der Abgeordneten Voßhoff u. a. BT-Drs. 17/3233 S. 8).
b) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Antragsgegnerin mit dem Anhörungsschreiben vom 31. März 2011 das Führungszeugnis nicht übersandt hatte. Hierin liegt kein Gehörverstoß. Denn als zu lebenslanger Freiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung Verurteiltem konnte ihm der Inhalt der ihm gewährten Anhörung nicht zweifelhaft sein (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - 2 Ws 478/11 REHA - ZOV 2012, 86).