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Entziehungsvermutung

VG Weimar6 K 20/95. We29.04.1996ZOV 1996, 474

§ 1 Abs. 6 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entziehungsvermutung; Rückübertragungsanspruch; NS Verfolgte; Vergleich; Zwangsverkauf; Vermögensverlust; Kaufpreis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Widerlegung der Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG setzt voraus, daß der Kaufpreis mindestens 120 % des Einheitswertes betrug.

2. § 1 Abs. 6 VermG hat Rückübertragungsansprüche von NS Verfolgten konstitutiv begründet. Diese unterscheiden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblich von den früher in Thüringen durch das Wiedergutmachungsgesetz vom 14.9.1945 eingeräumten Ansprüchen. Ein damals in einem Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz erzielter Vergleich steht daher heute einer Rückübertragung nach dem VermG nicht entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung an dem Grundstück nebst aufstehendem Gebäude. Das Grundstück hat eine Grö-ße von 1.142 m2. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu grunde: Ursprünglich war Eigentümer des Anwesens der jüdische Rechtsanwalt Karl H. aus Erfurt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9.7.1936 verkaufte Rechtsanwalt H. das Grundstück an Rechtsanwalt Dr. G. und dessen Frau Marie Luise G. zu gleichen Teilen. Es wurde ein Kaufpreis von 38.500 RM vereinbart. Die Käufer G. übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis die in Abt. lll Nr. 4 des Grundbuches eingetragene Hypothek von 20.000 RM. Der Restbetrag von 18.500 RM sollte sofort in bar an den Verkäufer gezahlt werden. Der notarielle Auflassungsvertrag wurde am 14.12.1936 geschlossen. Die Eintragung der neuen Eigentümer in das Grundbuch erfolgte laut Mitteilung des Amtsgerichts Erfurt am 28.4.1937. Bereits am 15.1.1936 hatte Rechtsanwalt H. ein angrenzendes Gartengrundstück für 11.340 RM veräußert. Rechtsanwalt H. hielt sich bis etwa 1938/39 noch in Erfurt auf, bevor er nach England ausreiste. Im März 1946 wurde das Haus auf der Grundlage des Thüringischen Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.9.1945 beschlagnahmt und ein staatlicher Verwalter eingesetzt, nachdem das Haus bereits vorher vom sowjetischen Militär beschlagnahmt worden war. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen dem aus England zurückgekehrten Rechtsanwalt H. und Rechtsanwalt Dr. G. Nach dem Tod des Letztgenannten am 2.3.1948 wurden die Verhandlungen mit seiner Ehefrau, die auch die Alleinerbin war, fortgesetzt. Nachdem diese eine Zuzugsgenehmigung für W. erhalten hatte, verließ Frau G. Erfurt. Rechtsanwalt H. erklärte in einem Schreiben vom 11.4.1951 an das Ministerium der Finanzen in Erfurt, daß er sich mit Frau G. in der Wiedergutmachungssache geeinigt habe und die Beschlagnahme des Grundstücks deshalb aufgehoben werden könnte. Das Grundstück wurde im Jahre 1953 aufgrund der Verordnung vom 17.7.1952 mit Wirkung vom 18.7.1952 in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Stadt Erfurt eingetragen. Im Zeitraum 1953 bis 1990 wechselte die Rechtsträgerschaft mehrmals; zuletzt wurde das Gebäude als Einwohnermeldeamt genutzt. Am 1.5.1961 verstarb Rechtsanwalt H. Alleinerbin wurde seine Frau Ingetraud H. Frau G. verstarb am 11.11.1966. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 8.11.1967 wurden die Kinder Dr. Hanna K. und Frau Lena G. Erbinnen. Mit Schreiben vom 27.3.1991 stellte die Kl. den Antrag auf Rückgabe des Grundstücks. Frau G. und Herr Dr. K. erhoben Klage gegen das Land Thüringen und die Stadt Erfurt auf Herausgabe des Grundstücks. Das Kreisgericht (Zivilkammer) verwies den Rechtsstreit durch Beschluß vom 12.5.1992 an die Kammer für Verwaltungssachen. Von dort ging der Rechtsstreit auf die 6. Kammer des VG Weimar über. Mit Beschluß vom 2.8.1993 setzte die Kammer das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch der Kl. gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung aus. Am 26.5.1992 erging vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Erfurt ein Vorbescheid an die Kl., der über die beabsichtigte abschlägige Bescheidung des Rückgabeverlangens informierte. Mit Antwortschreiben vom 18.6.1992 entgegnete die Kl. der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung, daß die Beweislast für die Tatsache, daß kein Zwangsverkauf vorgelegen habe, den nichtjüdischen Erwerbern bzw. deren Erben obliege. Am 28.7.1992, der Kl. zugestellt am 10.8.1992, erließ das

abschlägige Bescheidung des Rückgabeverlangens informierte. Mit Antwortschreiben vom 18.6.1992 entgegnete die Kl. der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung, daß die Beweislast für die Tatsache, daß kein Zwangsverkauf vorgelegen habe, den nichtjüdischen Erwerbern bzw. deren Erben obliege. Am 28.7.1992, der Kl. zugestellt am 10.8.1992, erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Bescheid, der das Rückgabeverlangen der Kl. ablehnte. Hiergegen legte die Kl. mit Schreiben vom 18.8.1992, eingegangen am 24.8.96, Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.12.1994, der Kl. zugestellt am 12.12.1994, wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. zurück.

Mit notariellem Vertrag traten Frau G. und Dr. K. ihre Rückübertragungsansprüche an die Beigeladene ab. Diese erwarb das Grundstück mittlerweile im Wege des Investitionsvorrangverfahrens zu einem Kaufpreis von 686.000 DM.

Mit Schriftsatz vom 6.1.1995, bei Gericht vorab per Fax am selben Tag eingegangen, hat die Kl. Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Die Kl. ist - entgegen der Ansicht der Bekl. in ihrem Ablehnungsbescheid vom 28.7.1992 und der Meinung des Thüringer Landesamtes in seinem Widerspruchsbescheid vom 6.12.1994 - Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz - VermG - (und damit gleichzeitig i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Investitionsvorranggesetz). Der Vermögenswert des Rechtsanwaltes H. war von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen, die Kl. ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz VermG Rechtsnachfolgerin von Rechtsanwalt H., da dessen Erben keine Rückübertragungsansprüche geltend gemacht haben. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen oder auf andere Weise verloren haben. Rechtsanwalt H. war jüdischer Volkszugehörigkeit, er gehörte damit zu dem Personenkreis, der in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen Gründen verfolgt wurde (vgl. Säcker-Busche in Säcker, VermG, Kommentar, § 1 Rdnr. 137 [jedenfalls ab dem 15.9.1935]; Dietsche in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Dezember 1995, § 1 Rdnr. 154; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: Dezember 1995, 100 B, § 1 Rdnr. 168; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, Kommentar, Stand: August 1995, § 1 Rdnr. 138). Zugunsten des Berechtigten wird nach § 1 Abs 6 Satz 2 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des ll. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Allierten Kommandatur Berlin vom 26.7.1949 (VOBI. für Groß-Berlin I S. 221) - im folgenden: REAO - vermutet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vermutung bestehen nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.12.1994, VIZ 1995, 163; BVerfG - 1. Kammer -, Beschluß vom 3.3.1995, VIZ 1995, 343). Die Voraussetzungen dieser Vermutung liegen hier vor. Es handelt sich damit bei dem Kaufvertrag vom 9.7.1936 bzw. dem Auflassungsvertrag vom 14.12.1937 um einen Zwangsverkauf oder - was letztlich keiner Entscheidung bedarf - um einen Vermögensverlust in sonstiger Weise i.S. des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Das ergibt sich aus folgendem: Nach Art. 3 Abs. 1 REAO wird vermutet, daß in der maßgebenden Zeit abgeschlossene Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen sind, wenn (lit. b) der Veräußerer zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus Gründen des Art. 1 vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigte. Auch dieser Definition in Art. 3 Abs. 1 lit. b unterfällt Rechtsanwalt H. unproblematisch - bereits damit greift die Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung ein. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Da Kauf- und auch Auflassungsvertrag aus dem Jahre 1936 datieren, konnte die Vermutung nur unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 REAO widerlegt werden, der für Veräußerungen im Rahmen des Abs. 1 lit. b für den Zeitraum ab dem 15.9.1935 die Anforderungen verschärft. Danach muß außer den Voraussetzungen des Abs. 2 [des Art. 3 REAO] noch (Abs. 3 lit. a) das Rechtsgeschäft seinen wesentlichem Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden sein. Ob diese letztgenannte Voraussetzung für eine Widerlegung der Entziehungsvermutung hier vorliegt, wofür angesichts der in den Akten befindlichen eidesstattlichen Versicherungen manches spricht (Rechtsanwalt H. wollte danach das Haus nach dem Tode seiner Mutter auf jeden Fall verkaufen, da er es für sich allein als zu groß betrachtete), kann hier indessen dahinstehen. Denn jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO liegen nicht vor. Nach Abs. 2 Satz 1 kann die Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte. Der Rechtsanwalt H. gezahlte Kaufpreis war nun nicht angemessen. Als angemessen wird ein Kaufpreis angesehen, der dem Verkehrswert der Sache entsprach. Da dieser insbesondere heute nach sechzig Jahren oft - wie hier - nicht bekannt ist und angesichts der bekannten Schwierigkeiten, den heutigen Verkehrswert eines Gebäudes zu bestimmen, praktisch mit dem Bezugsdatum 1936 nicht mehr mit einer hinreichenden Ge-nauigkeit feststellbar ist, hat sich die Rechtsprechung für Fälle wie den vorliegenden mit der Formel beholfen, daß jedenfalls ein Kaufpreis an-gemessen ist, der dem Einheitswert plus 20 % entspricht - (vgl. VG Ber-lin, Urteil vom 30.5.1994, KPS [Kimme/Pée/Schmidt-Räntsch, Offene Vermögensfragen, Rechtsprechungssammlung, Stand: Januar 1996] § 1 VI VermG 101/94; VG Dresden, Urteil vom 28.7.1993, KPS § 1 Vl VermG 101/93; ebenso: Kuhlmey/Wittmer, Praxisfragen des Vermögensrechtes, S. 19). Dies geht wohl zurück auf eine Entscheidung der

entspricht - (vgl. VG Ber-lin, Urteil vom 30.5.1994, KPS [Kimme/Pée/Schmidt-Räntsch, Offene Vermögensfragen, Rechtsprechungssammlung, Stand: Januar 1996] § 1 VI VermG 101/94; VG Dresden, Urteil vom 28.7.1993, KPS § 1 Vl VermG 101/93; ebenso: Kuhlmey/Wittmer, Praxisfragen des Vermögensrechtes, S. 19). Dies geht wohl zurück auf eine Entscheidung der Wiedergutmachungskammer München vom 27.7.1949 (RzW 1949, S. 5 Nr. 96), die allerdings sogar einen Betrag von Einheitswert plus 25 % ge-fordert hatte. Im Wiedergutmachungsrecht hat das BVerwG ferner mehr-fach entschieden, daß aufgrund eines Erfahrungssatzes eine Gegenleistung, die nicht einmal den Einheitswert eines in einer Großstadt belegenen Grundstücks erreicht, regelmäßig nicht angemessen ist (Beschluß vom 2.7.1970, Buchholz 427.207 § 2 Nr. 11 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, z. B. ein sog. Freundschaftskauf, sind hier nicht ersichtlich. Noch nicht einmal die Beigeladene behauptet, Rechtsanwalt H. und Rechtsanwalt Dr. G. seien befreundet gewesen. Vorliegend erreicht der Kaufpreis nun noch nicht einmal den Einheitswert des Grundstücks. Dieser betrug für den 1.1.1937 39.000 RM, der Kaufpreis belief sich hingegen nur auf 38.500 RM. Angesichts dieses einer ständigen Rechtsprechung des BVerwG entsprechenden Erfahrungssatzes, daß ein Kaufpreis unter dem Einheitswert regelmäßig nicht angemessen ist, und den bereits erwähnten praktischen Schwierigkeiten bei einer solchen sechzig Jahre zurückwirkenden Feststellung sieht die Kammer keinen Anlaß zu Beweiserhebungen über einen hypothetischen Verkehrswert 1936. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß wohl Rechtsanwalt G. das Haus nebst der später getrennt veräußerten Gartenparzelle 1933 für insgesamt 42.500 Goldmark erworben hat. Denn dabei handelte es sich um einen Kaufvertrag in einer besonderen Situation, da er im Rahmen der Regelung von Erbschaftsangelegenheiten innerhalb der engsten Mitglieder der Familie H. stattfand (Kaufvertrag zwischen Mutter und Sohn). Der Einheitswert betraf auch nur das hier streitige, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück, nicht etwa, wie die Beigeladene vor allem in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 2. 5.1996 vermutet, auch die angrenzende - 1936 ebenfalls verkaufte - Gartenparzelle (wird ausgeführt). Die somit feststehende Berechtigung der Kl. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG wird auch nicht durch den Vergleich zwischen Rechtsanwalt H. und Frau G. im Jahre 1949/50 berührt. Das Gericht hat zwar erwogen, ob durch den damals geschlossenen Vergleich Rückübertragungsansprüche der Kl. als Rechtsnachfolgerin von Rechtsanwalt H. ausgeschlossen (verwirkt) sein könnten. Nicht zuletzt aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Kl. vorgebrachten Argumente hält die Kammer aber letztlich den damaligen Vergleichsschluß für die hier zur Entscheidung anstehenden Ansprüche für irrelevant. Dieser bzw. die auf seiner Grundlage geflossene Zahlung haben allenfalls Bedeutung für die Berechnung der von der Kl. nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG herauszugebenden Gegenleistung. Zur Überzeugung der Kammer ist die Auffassung von Neuhaus (a.a.O. Rdnr. 159) zutreffend, daß privatrechtliche Vergleiche auf der Grundlage des [Thüringer] Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.9.1945 ([Thür.] RegBI. I S. 24) öffentlich-rechtliche Rückübertragungsansprüche nach dem VermG (bzw. hier Erlösauskehransprüche nach dem Investitionsvorranggesetz) nicht ausschließen (in diese Richtung deutet auch der

s (a.a.O. Rdnr. 159) zutreffend, daß privatrechtliche Vergleiche auf der Grundlage des [Thüringer] Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.9.1945 ([Thür.] RegBI. I S. 24) öffentlich-rechtliche Rückübertragungsansprüche nach dem VermG (bzw. hier Erlösauskehransprüche nach dem Investitionsvorranggesetz) nicht ausschließen (in diese Richtung deutet auch der Beschluß des BVerwG vom 7.11.1995, VIZ 1996, 93, 94). Die gegenteilige Auffassung (VG Weimar - 3. Kammer -, Urteil vom 18.8.1994 - 3 K 102/94.We - [dieses Verfahren war Gegenstand des eben zitierten Beschlusses des BVerwG], VG Halle, Urteil vom 13.7.1994, KPS § 1 Vl VermG 104/94 sowie Pötter, ZOV 1995, 415, 422; Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Schriftenreihe Heft 7, Einleitung S. 2) vernachlässigt die doch gravierenden Unterschiede zwischen dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz und den Regelungen des (alliierten) Rückübertragungsrechts in den alten Bundesländern. Ein unter den damaligen sowohl rechtlichen als auch tatsächlichen Ver-hältnissen geschlossener Vergleich entfaltet keine Rechtswirkungen auf Ansprüche nach dem VermG. Ein im Wortlaut des VermG verankerter Ausschlußgrund für die Berechtigtenstellung nach dem VermG aufgrund eines Vergleiches auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes besteht nicht (wobei dem Gesetzgeber die Existenz der Regelungen des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes durchaus bekannt war [vgl. BT-Drs. 227/92, Begründung der Ergänzung von § 1 Abs. 8 Buch-stabe a VermG]), vielmehr sind nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG - worauf die Kl. zutreffend hinweist - Entschädigungen (genauso wie Gegenleistungen) nur bei Rückgabe wieder herauszugeben und schließen mithin die Rückgabe gerade nicht aus. Die Auffassung, eine Leistung aufgrund eines Vergleiches nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz unterfalle nicht mehr § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG, da sie nicht mehr aus Anlaß des Vermögensverlustes erfolgt sei (so die 3. Kammer des VG Weimar in ihrem zitierten Urteil), ist nach Meinung der Kammer weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt. Zutreffender erscheint vielmehr eine Auslegung der Vorschrift des § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG dahingehend, daß zwischen der Leistung bzw. Entschädigung kein zeitlicher Zusammenhang bestehen muß, sondern es ausreicht, wenn der Vermögensverlust conditio sine qua non der Gegenleistung war (so auch Wasmuth a.a.O. § 7 a Rdnr. 20 f.). Vorliegend war der Verkauf im Jahre 1936 nicht hinwegzudenkende Grundlage der Leistungen von Frau G. an Rechtsanwalt H. Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre. Es bestehen aber auch keine letztlich durchschlagenden Gründe, bei einem Vergleichsschluß auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetz letztlich unter Gesichtspunkten von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch das gesamte öffentliche Recht beherrscht, vgl. Palandt Heinrichs, a.a.O. § 242 Rdnr. 17) Ansprüche nach dem VermG zu negieren. Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bestand zwischen einem eventuellen Rückgabeanspruch nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz und dem heutigen Anspruch nach dem VermG ein so gravierender Unterschied zu Lasten des Rückübertragungsberechtigten, daß dieser in bezug auf Ansprüche nach dem VermG nicht auf seinen damals geschlossenen Vergleich verwiesen werden kann. Hier ist - worauf die Kl. zutreffend hingewiesen hat - an erster Stelle zu nennen, daß das Thüringer Wiedergutmachungsgesetz

igen Anspruch nach dem VermG ein so gravierender Unterschied zu Lasten des Rückübertragungsberechtigten, daß dieser in bezug auf Ansprüche nach dem VermG nicht auf seinen damals geschlossenen Vergleich verwiesen werden kann. Hier ist - worauf die Kl. zutreffend hingewiesen hat - an erster Stelle zu nennen, daß das Thüringer Wiedergutmachungsgesetz bei einer Auslegung nach seinem Wortlaut Fälle des sog. Zwangsverkaufs, wie er hier vorliegt, gar nicht erfaßt. § 1 Abs. 1 Thüringer Wiedergutmachungsgesetz regelte die Rückgewähr, wenn Vermögenswerte (lit. a: Grundstücke mit allem Zubehör) infolge von Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen behördlichen Eingriffs auf Grund Gesetzes oder im Verwaltungswege oder durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der NSDAP oder ihrer Gliederungen, Verbände (Hervorhebung durch das Gericht) dem früheren Eigentümer verwerflicherweise weggenommen worden sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch § 1 Abs. 2 Thüringer Wiedergutmachungsgesetz hatte als tatbestandliche Voraussetzung die Wegnahme auf die in Abs. 1 genannte Weise. Daran hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Wiedergutmachungsgesetzes vom 30.5.1947 (RegBI. I S. 51) nichts geändert, dort wurde durch Art. 1 vor allem nur das Wort "weggenommen" durch das Wort "entzogen" ersetzt. Die eben wiedergegebene Art und Weise des Entzugs durch behördliche Maßnahmen (bzw. Maßnahmen der NSDAP) in § 1 Abs. 1 Thüringer Wiedergutmachungsgesetz blieb unverändert. Zwar wird vom Gericht nicht verkannt, daß das Grundstück auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes beschlagnahmt worden ist und diese Beschlagnahme erst nach Mitteilung des Vergleichschlusses durch Rechtsanwalt H. an das Finanzministerium (Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29.5.1951, Bl. 202 GA) aufgehoben wurde. Trotzdem war damit die rechtliche Position von Rechtsanwalt H. (i.S. einer gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs) zumindest zweifelhaft. Hinzu kommt - worauf die Kl. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - daß nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Wiedergutmachungsgesetz nicht nur die bei "Wegnahme" zugefallenen Leistungen wieder zurückzugewähren waren, sondern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Wiedergutmachungsgesetz auch ein Wertausgleich für eine zwischenzeitliche Werterhöhung stattfinden mußte. Rechtsanwalt H. hätte vorliegend also nicht nur den Kaufpreis insgesamt herausgeben müssen, sondern auch die von den Eheleuten G. zwischenzeitlich getätigten umfangreichen Renovierungs- und Umbauarbeiten in Höhe von wohl über 20.000 RM bezahlen müssen, obwohl ihm von dem entrichteten Kaufpreis (abzüglich der Übernahme der Grundstückshypothek) von 18.500 RM letztlich bei seiner Flucht nach England wohl praktisch nichts verblieben war. Diese Regelung wurde bereits damals allgemein als ungerecht empfunden, wie das Zitat eines Schreibens des OLG Gera an das Ministerium, das der Vertreter der Kl. in der mündlichen Verhandlung (auszugsweise) verlesen hat, zeigt. Insoweit bestanden beträchtliche Unterschiede zum alliierten Rückerstattungsrecht, wie der Prozeßbevollmächtigte der Kl. gleichfalls ausführlich in der mündlichen Verhandlung darlegte (vgl. aber auch insoweit die schriftliche Wiedergabe im Schriftsatz der Kl. vom 1.5.1996 - heute spielt die Rückgabe der Gegenleistung aufgrund der Umstellung RM zu DM im Verhältnis 20 : 1 [§ 7 a Abs. 2 Satz 2 VermG] nur noch eine untergeordnete Rolle). Berücksichtigt man ferner auch die tatsächliche politisch-soziale Situation

erhandlung darlegte (vgl. aber auch insoweit die schriftliche Wiedergabe im Schriftsatz der Kl. vom 1.5.1996 - heute spielt die Rückgabe der Gegenleistung aufgrund der Umstellung RM zu DM im Verhältnis 20 : 1 [§ 7 a Abs. 2 Satz 2 VermG] nur noch eine untergeordnete Rolle). Berücksichtigt man ferner auch die tatsächliche politisch-soziale Situation zum Zeitpunkt des damaligen Vergleichsschlusses, insbesondere die vom Prozeßbevollmächtigten der Kl. in der mündlichen Verhandlung dargelegte seit Januar 1949 drohende Neuregelung/Aufhebung des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes (die tatsächlich durch Gesetz zur Aufhebung des Wiedergutmachungsgesetzes vom 25.7.1952 [RegBl. S. 189] erfolgte), so kann letztlich von einer mit heute vergleichbaren Situation für einen Vergleich nicht gesprochen werden. Der Vergleich betrifft also mithin nur eventuelle Ansprüche aus dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz (vgl. auch das Urteil des BGH vom 3.8.1995, VIZ 1995, 644, 645 = ZOV 1995, 460). Letztlich überzeugend war auch das Argument der Kl., daß wohl ein einen Rückübertragungsanspruch nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz verneinendes Urteil des OLG Gera oder eines Land- oder Amtsgerichtes unzweifelhaft keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruches hätte. Schließlich dürfte speziell im vorliegenden Fall der Gedanke, bei einer tatsächlichen Kompensation des Vermögensverlustes in der Zeit von 1933 bis 1945 durch nachträgliche Zahlungen aufgrund eines Vergleiches (so die 3. Kammer in ihrem mehrfach erwähnten Urteil, ähnlich das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen a.a.O. sowie auch VG Halle, Urteil vom 13.7.1994 a.a.O.) liege mangels noch andauerndem Vermögensverlust keine Berechtigung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG mehr vor, daran scheitern, daß, selbst wenn man die Rechtsanwalt H. nachträglich tatsächlich gezahlte Entschädigung in Höhe von unstreitig nicht ganz 7.000 RM zum Kaufpreis hinzu addiert, immer noch nicht eine angemessene Gegenleistung i.S. des Einheitswertes plus 20 % erreicht wird (Kaufpreis [38.500] + nachträgliche Zahlungen [7.000 RM] = 45.500 RM; Einheitswert [39.000 RM] + 20% = 46.800 RM). Allein deshalb bedarf es auch keines Eingehens auf die ebenfalls spätere Abfindungen berücksichtigende Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 20.1.1972, Buchholz 427.207 § 2 Nr. 15). Diese ist aber auch nicht auf die rechtliche Situation bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG übertragbar, sondern begründet sich auf spezielle Regelungen des Lastenausgleichsrechts. Letztlich kann sich die Beigeladene auch nicht auf ein "Zurückbehaltungsrecht" nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 VermG berufen, da hier die Kl. keinen Herausgabeanspruch mehr geltend macht, sondern nur einen Anspruch auf Feststellung der Berechtigten. Deshalb bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit Ansprüche der Beigeladenen auf Rückgabe des damals Geleisteten gegen den Anspruch der Kl. auf Herausgabe des Kaufpreises im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens bestehen.