Entziehungsverfahren
WEG §§ 18, 46; ZPO § 167
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Entziehungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Beschlussanfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsklage; Anforderungen an Abmahnbeschluss; Verzögerung der Anfechtung; Klagezustellung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Anfechtungsklage gem. § 46 I WEG ist noch „demnächst" i. S. d. § 167 ZPO zugestellt worden, wenn eine vom Kl. verursachte Verzögerung nur geringfügig ist.
2. Ob eine Verzögerung noch geringfügig ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die eine Versäumung der Monatsfrist des § 46 I WEG für den Kläger hätte, ist in diesen Fällen ein nicht zu strenger Maßstab anzulegen. Eine starre Obergrenze von 2 Wochen gibt es hier nicht.
3. Ein Abmahnbeschluss zur Vorbereitung eines Entziehungsverfahrens nach § 18 WEG muss das Verhalten, wegen dem abgemahnt wird, hinreichend bestimmt bezeichnen. Darüber hinaus muss das Verhalten generell geeignet sein, um als Grundlage für ein Entziehungsverfahren dienen zu können. Im Übrigen wird im Anfechtungsverfahren der Abmahnbeschluss nur auf seine formelle Richtigkeit überprüft. Nicht geprüft wird, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) I. Die Wohnungseigentümer fassten am 7.8.2007 (...) in der Eigentümerversammlung unter TOP 12 mehrheitlich folgenden Beschluss:
„Abmahnung K.
Die Eigentümer K. werden von der Eigentümergemeinschaft eindringlich aufgefordert,
- Eigentum anderer Eigentümer und/oder Bewohner sowie das Gemeinschaftseigentum nicht zu beschädigen
- Hausmeistern oder sonstigen im Dienste der WEG stehenden Personen eigenmächtig keine Anweisungen zu einem Tun oder Unterlassen zu erteilen
- Mitbewohner nicht mehr ständig zu beobachten und nachzustellen,
- Von anderen Eigentümern und/oder Bewohnern kein Tun oder Unterlassen (Grillen, Art der Hundehaltung etc.) zu verlangen, das weder in den Vorschriften des WEG nicht in der Hausordnung seine Grundlage hat.
Sollten sich die Eigentümer K. entgegen dieser ausdrücklichen Abmahnung erneut eigenmächtig Kompetenzen anmaßen, die ihnen nicht zustehen und die nicht im Einklang mit der WEG oder der Hausordnung stehen, wird die WEG über ihren Verwalter eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen lassen, um die Entziehung des Wohnungseigentums zu beschließen."
Auf der Einladung zu dieser Eigentümerversammlung war unter TOP 12 „Abmahnung K." angekündigt worden. Gegen den Beschluss haben die K. durch Schriftsatz vom 3.9.2007, eingegangen bei Gericht am 7.9.2007 Anfechtungsklage erhoben. Zugleich begehrten sie mit der Klage die Feststellung, dass die Bekl. eine Abmahnung der K. nicht wie im Beschluss TOP 12 geschehen begründen dürfen. Mit Verfügung vom 17.9.2007 forderte das Gericht die K. zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von 588 € auf. Am 5.10.2007 kamen die K. dieser Aufforderung nach. Daraufhin stellte das Gericht die Klage den Bekl. am 18.10.2007 zu. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Hingegen richtete sich die Berufung der K.
(...) II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Anfechtungsklage begründet, hinsichtlich der Feststellungsklage unbegründet.
1. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der unter TOP 12 gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7.8.2007 entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und war daher für ungültig zu erklären.
a) Die Klage wurde rechtzeitig erhoben.
(1) Gemäß § 46 I 2 WEG muss die Anfechtungsklage binnen einer Frist von einem Monat ab der Beschlussfassung erhoben werden. Da der hier gegenständliche Beschluss am 7.8.2007 gefasst worden war, endete die Monatsfrist gem. § 188 II BGB mit Ablauf des 7.9.2008.
(2) Gemäß § 253 I ZPO ist die Klage mit der Zustellung an den Gegner erhoben. Hier wurde die Klage den Bekl. erst am 18.10.2007, mithin nach Ende der Monatsfrist zugestellt.
(3) Gemäß § 167 ZPO ist es jedoch für die Fristwahrung ausreichend, wenn die Klage rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, sofern die Zustellung „demnächst erfolgt".
(a) Vorliegend ging die Anfechtungsklage am 7.9.2007, also noch innerhalb der Monatsfrist, bei Gericht ein.
(b) Sie wurde nach Auffassung der Kammer auch noch „demnächst" i. S. d. § 167 ZPO zugestellt.
Eine Zustellung erfolgt demnächst gem. § 167 ZPO, wenn sie innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der (verspäteten) Zustellung bewirkt wurde (Thomas/Putzo, ZPO § 167 Rz. 10). Welcher Zeitraum den Umständen nach noch angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (Thomas/Putzo, ZPO § 167 Rz. 11). Eine absolute zeitliche Obergrenze gibt es nicht (BGH, NJW 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207). Maßgeblich ist der Zweck des § 167 ZPO: Der Kl. soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb, den er nur bedingt beeinflussen kann, entstehen (BGH, NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207). Demgegenüber muss die Partei sich grundsätzlich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, NJW 2001, 885, 887; 2003, 2830, 2831; 2006, 3206, 3207). Geringfügige Verzögerungen sind dabei allerdings auch dann unschädlich, wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruhen (BGH, NJW 2003, 2830, 2831; Thomas/Putzo, ZPO § 167 Rz. 12), soweit keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (Zöller/Greger, ZPO § 167 Rz. 10).
(aa) Vorliegend beruht die Verzögerung der Zustellung zunächst einmal darauf, dass das Amtsgericht die Zustellung von der Einzahlung des Gebührenvorschusses abhängig machte. Dazu war es gem. § 12 I 1 GKG berechtigt. § 12 I 1 GKG ist eine Sollvorschrift. Sie lässt dem Gericht also einen gewissen Entscheidungsspielraum. Die Entscheidungsfindung ist dem internen Gerichtsablauf zuzuordnen. Deshalb sind dadurch verursachte Verzögerungen grundsätzlich nicht den Kl. anzulasten; diesen ist es grundsätzlich unbenommen, die Entscheidung, d.h. die Gebührenanforderung durch das Gericht, abzuwarten (BGH, NJW 1993, 2811, 2812; Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rz. 15).
(bb) Sobald sie die Gebührenanforderung jedoch erhalten haben, ist es an den Kl., den Gebührenvorschuss möglichst schnell zu leisten, um eine möglichst rasche Klagezustellung sicherzustellen (Zöller/Greger, ZPO § 167 Rz. 15). Vorliegend wurde die Gerichtskostenanforderung am 17.9.2007 an die Kl. gesendet. Gemäß § 270 Satz 2 ZPO ist davon auszugehen, dass die Kl. die Anforderung am 18.9.2007 erhalten haben. Ausweislich des Gebührenstemplers haben die Kl. den Gebührenvorschuss am 5.10.2007 überwiesen. Zwischen dem Zugang der Gebührenanforderung und der Zahlung lagen also 17 Tage. Diese Verzögerung ist grundsätzlich den Kl. zuzurechnen. Sie haben es in der Hand, wann sie zahlen. Die Verzögerung ist jedoch gleichwohl unschädlich, da sie nur geringfügig ist und keine schutzwürdigen Belange der Gegner entgegenstehen.
Jedenfalls ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Erhalt der Gebührenanforderung und der Gebührenzahlung ist noch als geringfügig anzusehen (im Ergebnis ebenso: Spielbauer/Then, WEG § 46 Rz. 15: 14 bis 21 Tage Verzögerung sind zu akzeptieren).
Der BGH hat die Frage, ab wann eine verzögerte Gebührenzahlung nicht mehr geringfügig ist und also dazu führt, dass die Klage nicht mehr demnächst i. S. d. § 167 ZPO zugestellt wird, bislang offen gelassen: Jedenfalls eine Verzögerung von zwei Wochen wird als noch hinnehmbar angesehen (BGH, NJW 1986, 1347, 1348; NJW 1993, 2811, 2812). Auch geringfügig darüber liegende Zeiträume sollen in jedem Fall noch ausreichend sein (BGH, NJW 1986, 1347, 1348). Inwieweit auch längere Verzögerungen noch zu akzeptieren sein könnten, ließ der BGH bislang offen (BGH, NJW 1993, 2811, 2812). Demgemäß wäre auch vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung die 17tägige Verzögerung noch geringfügig, weil nur wenig über zwei Wochen hinausgehend.
Soweit in der Literatur demgegenüber teilweise vertreten wird, dass nur geringfügige Verzögerungen bis zu zwei Wochen hinzunehmen seien (Thomas/Putzo, ZPO § 167 Rz. 12; Zöller/Greger, ZPO § 167 Rz. 15), erscheint dies zumindest für die vorliegende Fallkonstellation zu kurz. Einen besonderen Grund dafür, ausgerechnet bei 2 Wochen einen Schlussstrich zu ziehen, gibt es nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Nichtwahrung der an sich schon recht knappen Monatsfrist des § 46 I 2 WEG zur Folge hat, dass der Kl. seine materielle Rechtsposition einbüßt. Diese rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist (BT-Drucksache 16/887, Seite 38) sind nur gerechtfertigt, wenn bei der Frage, wann und wie die Ausschlussfrist gewahrt werden kann, ein nicht zu strenger Maßstab angelegt wird. Schutzwürdige Belange der Bekl. stehen nicht entgegen. Zwar haben diese durchaus ein Interesse daran, möglichst rasch Gewissheit darüber zu erlangen, ob die von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse bestandskräftig werden. Allerdings kann sich ein interessierter Eigentümer hier durch Nachfrage bei Gericht einen Monat nach Beschlussfassung behelfen: Zu diesem Zeitpunkt muss eine Anfechtungsklage dort zumindest eingegangen sein - sonst hilft auch § 167 ZPO nicht mehr. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern zumindest eine gewisse Ungewissheit über Art und Ausmaß der Beschlussanfechtung zumutet, die noch einmal einen Monate (also rund vier Wochen) über die Monatsfrist hinausgeht, indem er den Kl. eine Frist von zwei Monaten ab Beschlussfassung zur Begründung der Klage einräumt (§ 46 I 2 2. Halbsatz WEG). Die Kl. erhalten also auch in dem Normalfall, dass ihre Klage innerhalb der Monatsfrist zugestellt wurde, das Recht, einen weiteren Monat zuzuwarten, bis sie ihre konkreten Angriffsmittel gegenüber den Bekl. offen legen müssen. Erst dann erlangen die Bekl. abschließende Gewissheit darüber, mit welchen Argumenten sie sich konfrontiert sehen. Vorher müssen sie die verbleibende Ungewissheit hinnehmen.
(cc) Dass zwischen der Gebühreneinzahlung am 5.10.2007 und der Zustellung der Klage am 18.10.2007 weitere 13 Tage liegen, ist wiederum allein dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichts und damit nicht den Kl. zuzurechnen (BGH, NJW 1986, 1347, 1348).
Im Ergebnis ist die Klagezustellung damit noch demnächst i. S. d. § 167 ZPO erfolgt. Die Anfechtungsfrist des § 46 I 2 WEG gilt deshalb als gewahrt.
b) Der angefochtene Abmahnbeschluss war für ungültig zu erklären, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.
(1) Es geht vorliegend nicht nur um einen rein deklaratorischen Beschluss, durch den die allgemeine Gesetzeslage wiedergegeben werden soll, sondern um einen konkreten Abmahnbeschluss, der gegebenenfalls eine Entziehung von Wohnungseigentum gem. § 18 WEG vorbereiten soll. Das ergibt sich schon aus der Beschlussüberschrift „Abmahnung K.". Darüber hinaus folgt es aus dem Beschlusstext, wonach explizit ein Entziehungsverfahren angedroht wird. Schließlich stand auch in der Einladung zu der Eigentümerversammlung, dass es unter dem maßgeblichen Tagesordnungspunkt um die „Abmahnung K." ging.
(2) Ein solcher Abmahnbeschluss ist allerdings nicht daraufhin zu überprüfen, ob die hierin erhobenen Vorwürfe richtig sind (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; Jennißen/Heinemann, WEG § 18 Rz. 24; für die Parallelproblematik einer Abmahnung im Mietrecht auch BGH, NJW 2008, 1303). Dies bleibt allein dem konkreten, gerichtlichen Entziehungsverfahren gem. § 19 WEG vorbehalten (Spielbauer/Then, WEG § 18 Rz. 13 a.E.). Im vorliegenden Fall kann deshalb offen bleiben, ob die Kl. sich wie im Abmahnbeschluss behauptet pflichtwidrig verhalten haben.
(3) Der Abmahnbeschluss ist im Anfechtungsverfahren alleine auf seine formelle Richtigkeit hin zu überprüfen (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13).
Es ist also etwa zu überprüfen, ob etwaige Ladungsmängel bestehen. Darüber hinaus muss der Beschluss hinreichend bestimmt sein: Er muss das Fehlverhalten, das den Abgemahnten zum Vorwurf gemacht wird, konkret bezeichnen (BayObLGZ 1985, 171 Ls. 2; Spielbauer/Then, WEG § 18 Rz. 9). Nur dann wird die Abmahnung ihren Aufgaben gerecht, das beanstandete Fehlverhalten zu dokumentieren und den Abgemahnten darauf hinzuweisen, dass dieses Verhalten nicht mehr länger toleriert werden wird (so für die Abmahnung im Arbeitsrecht Berkowsky, in: Münchner Handbuch des Arbeitsrechts Band II, § 137 Rz. 356). Schließlich muss das Fehlverhalten, wegen dem abgemahnt wird, nach Art und Schwere zumindest generell geeignet sein, als Grundlage für eine Entziehung gem. § 18 WEG dienen zu können (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13). Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Abmahnung letztlich dazu dient, ein etwaiges Entziehungsverfahren gem. § 18 WEG vorzubereiten. Das gelingt von vornherein nicht, wenn das abgemahnte Verhalten nicht einmal generell für eine Entziehung gem. § 18 WEG geeignet wäre.
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Abmahnbeschluss nicht gerecht.
(a) Zwar liegt ein Ladungsmangel entgegen der Ansicht der Kl. nicht vor.
Gemäß § 23 II WEG ist zwar für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet wird. Zu hohe Anforderungen dürfen hier indes nicht gestellt werden. Es geht lediglich darum, die Eigentümer vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; Spielbauer/Then, WEG § 23 Rz. 11; Jennißen/Elzer, WEG § 23 Rz. 51). Hierzu reicht eine schlagwortartige Bezeichnung regelmäßig aus (Spielbauer/Then, WEG § 23 Rz. 11); der interessierte Eigentümer kann daraufhin gegebenenfalls durch Nachfragen weitere Informationen einholen.
Der in der Einladung zur Versammlung angekündigte Tagesordnungspunkt 12 „Abmahnung K." bezeichnet den Beschlussgegenstand hinlänglich. Der Ankündigung kann ohne weiteres entnommen werden, dass ein Abmahnbeschluss gegen die Kl. beabsichtigt war. Die Fassung des Abmahnbeschlusses in der Versammlung war angesichts dessen keine Überraschungsentscheidung mehr. Eine Mitteilung auch des genauen Beschlussinhalts war nicht nötig (Jennißen/Elzer, WEG, § 23 Rz. 51).
(b) Allerdings ist der gefasste Beschluss teils zu unbestimmt, teils ist das geschilderte Verhalten nicht geeignet, um als Grundlage für ein Entziehungsverfahren dienen zu können. § 18 II WEG setzt eine schwere Pflichtverletzung voraus, die ein weiteres Zusammenleben mit dem betreffenden Wohnungseigentümer unzumutbar macht (Spielbauer/Then, WEG § 18 Rz. 4; Jennißen/Heinemann, WEG § 18 Rz. 13).
Die pauschale Aufforderung, das Eigentum anderer Eigentümer bzw. das Gemeinschaftseigentum nicht zu beschädigen, ist zu unbestimmt. Diese Formulierung lässt keine konkrete Verhaltensweise erkennen, die den Kl. vorgeworfen wird. Eine Sachbeschädigung kann auf unzählige Art und Weise begangen werden. Überdies bleibt im Dunkeln, welche Objekte beschädigt wurden. So kann insbesondere keine Aussage darüber getroffen werden, wie schwer die den Kl. vorgeworfenen Pflichtverletzungen wiegen.
Entsprechendes gilt für die Aufforderung, die Kl. sollten von anderen Bewohnern kein Tun oder Unterlassen verlangen, das keine gesetzliche Grundlage hat. Auch hier wird kein konkretes (Fehl-) Verhalten bezeichnet. Wie schwer ein solches Fehlverhalten wiegt und ob es dazu führen könnte, ein weiteres Zusammenleben mit den Kl. unzumutbar zu machen, lässt sich nicht bestimmen. Die Aufforderung, die Kl. sollten nicht mehr ständig Mitbewohner beobachten und ihnen nachstellen, lässt ebenfalls nicht erkennen, was genau den Kl. vorgeworfen wird und wie schwer der Vorwurf wiegt. Es ist ein Unterschied, ob etwa die Kl. Mitbewohner beharrlich - möglicherweise über die Grenzen der Wohnanlage hinaus - verfolgen oder ob sie sie lediglich von ihrem Fenster aus gelegentlich beobachten. In letzterem Fall dürfte wohl schwerlich eine schwere Pflichtverletzung i. S. d. § 18 II Nr. 1 WEG vorliegen. Was schließlich den Vorwurf anbelangt, die Kl. würden den Hausmeistern eigenmächtig Anweisungen erteilen, so dürfte dies - abgesehen von der Frage der Bestimmtheit - jedenfalls kein Verhalten darstellen, das eine Grundlage für ein Entziehungsverfahren bilden könnte. Die Beschlussformulierung lässt hier kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten erkennen, das ein weiteres Zusammenleben mit den Kl. unzumutbar machen könnte.
(c) Die fehlende Bestimmtheit kann den Beschlüssen auch nicht durch Auslegung genommen werden. Beschlüsse sind aus sich heraus objektiv-normativ nach den für eine Grundbucheintragung geltenden Regeln auszulegen (BGH, NZM 1998, 955, 956; Spielbauer/Then, WEG § 23 Rz. 26). Maßgeblich ist deshalb in erster Linie das Sitzungsprotokoll. Außerhalb liegende Umstände sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie im Einzelfall jedermann ohne Weiteres erkennbar waren (BGH, NZM 1998, 955, 956; Spielbauer/Then, WEG § 23 Rz. 26). Dem Sitzungsprotokoll ist indes eine weitere Konkretisierung des in dem Abmahnbeschluss angesprochenen Fehlverhaltens der Kl. nicht zu entnehmen. Wegen der genannten formellen Mängel des Abmahnbeschlusses war dieser für ungültig zu erklären.
2. Die Feststellungsklage ist unzulässig (im Ergebnis ebenso für die Parallelproblematik im Mietrecht BGH, GE 2008, 473 = NJW 2008, 1303); die Berufung ist insoweit unbegründet. Es fehlt jedenfalls das besondere, über das Rechtsschutzziel der Anfechtungsklage hinausgehendes Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Dass der Abmahnbeschluss in seiner jetzigen Form nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist bereits aus dem Ergebnis der Anfechtungsklage ersichtlich. Ein besonderes Feststellungsinteresse für die Kl. folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Abmahnbeschluss in die Beschlusssammlung eingelegt wird und so die erhobenen Vorwürfe, die nach Ansicht der Kl. nicht berechtigt sind, perpetuiert und einem - wenn auch begrenzten - Personenkreis, etwa potentiellen Erwerben von Wohneigentum, zugänglich gemacht würden. Allerdings wird der in der Wohnungseigentümergemeinschaft offenbar schwelende Konflikt zwischen den Kl. und anderen Wohnungseigentümern durch die Beschlusssammlung in gewisser Hinsicht dokumentiert. Was insoweit indes ein Feststellungsurteil über den Tenor des Anfechtungsurteils hinaus leisten soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Existenz des Konfliktes eine wahre Tatsache, an deren Verheimlichung gegenüber potentiellen Erwerbern die Gemeinschaft grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse hat - unabhängig davon, wer letztlich inwiefern im Recht ist.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG ist noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt, wenn eine vom Kläger verursachte Verzögerung nur geringfügig ist. Das kann bei 17 Tagen noch angenommen werden, weil es eine starre Obergrenze von zwei Wochen nicht gibt. Ein Abmahnbeschluss zur Vorbereitung eines Entziehungsverfahrens nach § 18 WEG muss das Verhalten, dessentwegen abgemahnt wird, hinreichend bestimmt bezeichnen. Das beanstandete Verhalten muss mindestens generell geeignet sein, die Entziehung des Wohnungseigentums zu rechtfertigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Mehrheitsbeschluss vom 7. August 2007 wurde ein Wohnungseigentümer eindringlich aufgefordert, das Eigentum anderer Wohnungseigentümer nicht zu beschädigen, Hausmeistern nicht eigenmächtig Anweisungen zu erteilen, Mitbewohnern nicht ständig nachzustellen und von anderen Eigentümer kein Tun oder Unterlassen zu verlangen, das nicht nach dem WEG oder der Hausordnung untersagt ist. Die Anfechtungsklage ging am 7. September 2007 bei Gericht ein. Am 17. September 2007 verschickte das Gericht die Vorschussanforderung (588 €). Nach Einzahlung am 5. Oktober 2007 wurde die Klage am 18. Oktober 2007 zugestellt. Wegen Versäumung der einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 WEG) wies das AG hat die Anfechtungsklage ab. Hiergegen die Berufung an das LG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, auch wenn die Klage erst am 18. Oktober 2007 zugestellt worden ist. Nach § 167 ZPO reicht es für die Fristwahrung aus, wenn die rechtzeitig bei Gericht eingegangene Klage demnächst zugestellt wird. Der Kläger soll vor Nachteilen geschützt werden, die durch den gerichtlichen Geschäftsbetrieb entstehen. Allerdings muss die Partei sich solche Verzögerungen zurechnen lassen, die sie oder ihr Rechtsanwalt hätten vermeiden können. Der Kläger durfte hier die Vorschussanforderung des Gerichts abwarten, die er am 18. September 2007 erhalten haben muss. Eine starre Obergrenze von zwei Wochen, die hier am 2. Oktober 2007 abgelaufen wäre, ist auch vom BGH bisher nicht vorgeschrieben worden. Dass zwischen der Einzahlung am 5. Oktober 2007 und der Zustellung der Anklage nochmals weitere 13 Tage liegen, ist dem Gerichtsbetrieb und nicht dem Kläger zuzurechnen. Der Abmahnbeschluss ist hier für ungültig zu erklären, weil das beanstandete Verhalten hinreichend bestimmt und zumindest generell geeignet sein muss, um als Grundlage für ein Entziehungsverfahren dienen zu können. Neben der Anfechtungsklage ist eine Klage auf Feststellung, dass der Abmahnung nicht auf die angegebenen Gründe gestützt werden dürfe, unzulässig (zur vergleichbaren Problematik im Mietrecht BGH, GE 2008, 473 = NJW 2008, 1303).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vor der WEG-Reform wurden Anfechtungsverfahren nach dem FGG durchgeführt. Nach der dafür anzuwendenden Kostenordnung wurde überwiegend angenommen, dass die Zustellung des Anfechtungsantrags an die übrigen Wohnungseigentümer nicht von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden durfte, so dass alle Verzögerungen der fehlerhaften Behandlung dem Gericht zugerechnet wurden. Mit der WEG-Reform unterfällt die Anfechtungsklage dem GKG, das regelmäßig die Zustellung der Klage von der Einzahlung eines Vorschusses durch die Kläger abhängig macht. Verzögerungen, die ein Kläger zu vertreten hat, werden ihm jetzt zugerechnet, wenn sie nicht als geringfügig anzusehen sind. Der BGH hat eine Verzögerung von zwei Wochen sowie geringfügig darüber liegende Zeiträume noch als hinnehmbar angesehen. In diesem Sinne hat das LG München eine starre Obergrenze von zwei Wochen verneint und eine Pufferzone von einer weiteren Woche angehängt, was auch den übrigen Wohnungseigentümern auf der Beklagtenseite noch zumutbar sei. Die nunmehr rechtzeitige Anfechtungsklage gegen den Abmahnbeschluss war auch begründet. Der von der Abmahnung betroffene Wohnungseigentümer konnte beim besten Willen nicht erkennen, welche wichtigen Gründe für die beabsichtigte Entziehungsklage geltend gemacht werden. Das beanstandete Verhalten war nur ganz allgemein beschrieben, dass nämlich das Eigentum anderer Wohnungseigentümer nicht beschädigt werden sollte, den Hausmeistern keine Anweisungen erteilt werden durften, den Mitbewohnern nicht nachzustellen sei und ihnen keine unberechtigten Vorschriften gemacht werden durften. Es war nicht einmal zu erkennen, ob das beanstandete Verhalten überhaupt ungerechtfertigt war. Das LG bekräftigte zudem, dass der Abmahnbeschluss im Anfechtungsverfahren nur auf seine formelle Richtigkeit überprüft wird, nicht aber daraufhin, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Die vom LG München I verweigerte Zulassung der Revision an den BGH wird demnächst nicht mehr zu umgehen sein, nachdem das für den OLG-Bezirk Bamberg allein zuständige LG Nürnberg-Fürth am 1. Oktober 2008 (- 14 S 4986/08 -) die Anfechtungsklage unter Berufung auf den BGH (GE 2004, 1450 = NJW 2004, 3775) wegen Versäumung der Zweiwochenfrist für die Einzahlung des Vorschusses – sogar im vereinfachten Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne die Möglichkeit der Revisionszulassung – knallhart als unbegründet abgewiesen hat.
VRiKG a.D. Dr. Lothar Briesemeister