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Entwurfsplanung, - eines Architekten, Architektenrechnung

BGHVII ZR 300/9618.09.1997unveröffentlicht

BGB § 631; BGB §§ 634, 635; HOAI § 8 Abs. 1; Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Sach- gebiet A, Abschnitt III, Ziffer 2 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entwurfsplanung, - eines Architekten, Architektenrechnung; Prüffähigkeit der -; Prüffähigkeit, - als Einwendung; Beitrittsgebiet, Verträge über Objekte in -; Mangelerscheinung, Vortrag von - im Prozeß; Beauftragung, stufenweise -

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist der Architekt zunächst nur mit ei ner Entwurfsplanung als einem selbständi gen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag, eine Genehmi gungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmi gungsfähigen Planung nicht gelingt.

2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangel erscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinun gen dem Planungs- oder dem Aufsichts fehler des Architekten zuzuordnen.

3. Stellt der Auftraggeber eine Architekten rechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbst zweck.

4. Die Regelung ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer als im Ge schäftsverkehr als Niederlassung auftre tenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die verein barte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist eben so bedeutungslos wie die personelle Be setzung der Niederlassung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 4. Februar 1992 beauftragte die Bekl. den Kl., für vier Punkthäuser als Neubauten in nerhalb einer bereits bestehenden Bebauung in L. (Sachsen) eine Entwurfsplanung zu er stellen.

Am 3. Juni 1992 kamen die Parteien überein, daß der Kl. die Planung fortführen solle. Dem gemäß wurde der Kl. am 25. Juni 1992 vom Geschäftsführer der Bekl. beauftragt, auch die Genehmigungsplanung zu erstellen. Der Kl. führte diese auch aus. Sein Honorar berech nete er mit 59.251,62 DM.

Die Bekl. weigert sich, die Honorarforderung zu begleichen, weil die erstellte Planung nicht genehmigungsfähig sei. Hilfsweise rechnet sie mit zwei Gegenforderungen auf.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 43.770,26 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben.

Die Revision der Bekl. hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, wegen eines Teilbetrags zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und im übrigen zur Zu rückverweisung der Sache an das Berufungs gericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. (...)

II. 1. Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 3 kann der Kl. bei der hier vorliegenden Fallge staltung unabhängig davon verlangen, ob er eine genehmigungsfähige Planung erstellt hat. Die erstellte Genehmigungsplanung ist zwar unstreitig nicht genehmigungsfähig, doch kommt es hierauf bei einer gestuften Beauf tragung der hier vorliegenden Form nicht an. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Bekl. sich deshalb nicht auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit berufen kann, weil sie dem Kl. keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

Der Kl. war zunächst allein mit der Erstellung einer Entwurfsplanung beauftragt. Er schuldete daher als selbständigen Werkerfolg nur diese. Demgemäß richtet sich die Frage der Mangel haftigkeit selbständig nach diesem Planungs stadium, für das eine hinreichende Aussicht auf Genehmigung in der Regel ausreichen muß. Daß eine solche hinreichende Genehmi gungsaussicht hier gegeben war, hat das Be rufungsgericht ohne Rechtsfehler angenom men.

Mit Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung ist die Bekl. ausgeschlossen, weil sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses nicht bestreitet. Anforderun gen an die Prüfbarkeit der Architektenhonorar rechnung sind kein Selbstzweck. Ist die sach liche und rechnerische Richtigkeit des Rech nungsergebnisses unstreitig, kommt es des halb nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüfbare Rechnung entspricht.

2. Zu Recht allerdings wendet sich die Revisi on dagegen, daß das Berufungsgericht das Honorar nicht gemäß Anlage 1 zum Eini gungsvertrag, Kapitel V, Sachgebiet Abschnitt III, Ziffer 2 und 3 um 15 % gemindert hat. Der Kl. hat im Sinne dieser Vorschrift für ein Objekt in Sachsen von seiner sächsischen Nieder lassung aus Architektenleistungen erbracht. Ohne Bedeutung ist sein Vortrag, die Planun gen seien tatsächlich in seinem Büro in Düs seldorf erstellt worden. Für die Anwendung der Abschlagsregelung kann nicht hierauf abge stellt werden. Vielmehr kommt es allein auf die hier unstreitige Art der Erbringung der Werklei stung im Außenverhältnis, also hier darauf an, daß der Architektenvertrag von seiner Nie derlassung in Sachsen ausgeschlossen wor den ist. Es ist auch unerheblich, wie diese Niederlassung personell besetzt war. Der Kl. hat sie unstreitig als seine Niederlassung in Sachsen im Geschäftsverkehr mit der Bekl. geführt. Daran muß er sich festhalten lassen, ohne daß es noch auf den ebenfalls erhebli chen Vortrag der Bekl. ankäme, wonach der Kl. nur wegen dieser Niederlassung in Sach sen vorlageberechtigt war. Der Vertragspart ner eines Architekten muß sich darauf ein richten können, daß ein im Geschäftsverkehr als Niederlassung geführtes Architektenbüro auch eine Niederlassung im honorarrechtlichen Sinne ist.

Die Revision ist somit wegen eines Teilbe trags von 6.565,53 DM zuzüglich Zinsen be gründet. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

3. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforde rung von 687.959,16 DM hat das Berufungsge richt zu Unrecht als nicht substantiiert angese hen. Der Sachvortrag der Bekl. insoweit war von Anfang an hinreichend substantiiert. Die Bekl. hatte unter hinreichend konkreter Anfüh rung des selbständigen Beweisverfahrens und des von ihr erholten Privatgutachtens, das als qualifizierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, ausgeführt, was sie dem Kl. vorwirft. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen an den Sachvortrag im baurechtlichen Män gelprozeß, dies vor allem auch, wenn es eine Zuordnung zu Planungs- und Aufsichtsfehlern vermißt. Auch im Architektenprozeß braucht der Besteller Mangelursachen nicht vorzutra gen. Er braucht deshalb auch nicht vorzutra gen, auf welche Fehler im einzelnen er Mängel zurückführt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Se nats (zuletzt BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 210/96 m.w.N. noch nicht veröffentlicht) braucht der Besteller im baurechtlichen Män gelprozeß nur die Symptome vorzutragen, aus denen er die Mangelhaftigkeit des Werks her leitet. Über ihre Ursachen ("die Mängel selbst"), also die Abweichungen von der ver traglich geschuldeten Beschaffenheit, braucht er sich nicht zu äußern. Auch sind mit hinrei chend genauer Bezeichnung der Mangeler scheinungen, unabhängig davon, ob der Be steller auch vermutete Mängelursachen be zeichnet, sämtliche Abweichungen und die vertraglich geschuldete Beschaffenheit Ge genstand des Sachvortrags. Das hat das Be rufungsgericht verkannt.

Die Bekl. war nicht gehalten, die geltend ge machten Mangelerscheinungen als Planungs- und Überwachungsfehler einzuordnen. Sie brauchte sich überhaupt nicht über die Ursa chen zu äußern, es genügt vielmehr, wenn sie die Mangelerscheinung, die sie dem Kl. zum Vorwurf machen wollte, hinreichend genau be zeichnete. Das hat sie getan.

Unter diesen Umständen ist nicht mehr ent scheidend, daß das Berufungsgericht dadurch den Anforderungen an ein faires Verfahren zuwider gehandelt hat, daß es unverzüglich nachgereichten Sachvortrag als verspätet be handelte, den es zuvor nach § 139 ZPO er fragt hatte.

4. (...)