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Entwicklungsmaßnahme

BVerwGBVerwG 4 BN 51.0002.11.2000GE 2001, 215

BauGB § 165

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entwicklungsmaßnahme; städtebaulicher Handlungsbedarf; Sanierung; Prognose; Rummelsburger Bucht (Berlin)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gemeinde ist befugt, ein baulich genutztes sanierungsbedürftiges Gebiet, das innerhalb eines größeren, grundlegend neuzustrukturierenden Bereichs liegt, in den Bereich einer Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 BauGB einzubeziehen. Ob die Gemeinde in einem solchen Gebiet Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 ff. BauGB aufgrund einer Sanierungssatzung durchführt oder das Gebiet in den größeren Zusammenhang einer Ent wicklungsmaßnahme (hier: Entwicklungsmaßnahme Rummelsburger Bucht in Berlin) einbezieht und in diesem Rahmen die er-forderlichen städtebaulichen Maßnahmen (der Anpassung, § 170 BauGB) in Angriff nimmt, obliegt - im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen - ihrer Entscheidung (anschl. an BVerwG vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Als Entwicklungsbereich gemäß § 165 BauGB kann auch eine Fläche mit vorhandener Bebauung festgelegt werden, wenn diese beseitigt und der Bereich einer grundlegend neuen städte-baulichen Entwicklung zugeführt werden soll (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1998 - BVerwG 4 BN 22.98 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 5). Die Beschwerde meint, die vom BG in der angeführten Entscheidung erörterte Abgrenzung zwischen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfe einer grundsätzlichen Überprüfung.

Mit diesem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. Es fehlt an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit. Das Beschwerdegericht hat in der angeführten Entscheidung aus den gesetzgeberischen Zielsetzungen der §§ 136 ff. BauGB einerseits und §§ 165 ff. BauGB andererseits typologische Unterschiede entnommen. Daran wird festgehalten. Das Vorbringen der Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, welche die Unterscheidung zwischen Maßnahmen zur Änderung und Verbesserung eines vorhandenen Gebietscharakters (Sanierung) und Maßnahmen zur Entwicklung eines grundlegend neuen Gebietscharakters (Entwicklungsmaßnahme) grundsätzlich in Frage stellen könnten. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß es im Einzelfall nicht leicht sein mag, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen voneinander abzugrenzen, da beide Maßnahmen auf Änderung eines bestehenden Zustandes gerichtet sind.

Der Gesetzgeber zwingt die Gemeinde jedenfalls nicht dazu, ein sanierungsbedürftiges Gebiet, das innerhalb eines großen neuzustrukturierenden Bereichs liegt, von Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff. BauGB auszunehmen (vgl. auch § 170 BauGB). Zu welcher Maßnahme die Gemeinde sich entscheidet, bleibt im Rahmen der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ihr überlassen. Die vom Normenkontrollgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zeigen mit Deutlichkeit, daß im Streitfall nicht einmal Abgrenzungsschwierigkeiten inmitten stehen.

2. Das Normenkontrollgericht hat sich näher mit der Frage beschäftigt, ob der Entscheidung zugunsten einer Entwicklungsmaßnahme eine zutreffende Prognose zugrunde lag. Das Gericht hat es in diesem Zusammenhang für zulässig angesehen, daß sich die Gemeinde auf Erkenntnisse bezogen hat, die sie im Rahmen ihres Flächennutzungsplans gewonnen hatte. Die Beschwerde kritisiert dies und meint, die Rechtssache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung. Zudem weiche die Entscheidung des Normenkontrollgerichts von Entscheidungen des Beschwerdegerichts ab.

Die erhobene Divergenzrüge ist unzulässig. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Eine Bezugnahme auf ein früheres Vorbringen ersetzt die gegenüber dem Beschwerdegericht erforderliche Darlegung nicht.

Der Rechtssache kommt insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß Methode und Intensität einer Prognose sich nach der jeweiligen Sachlage ausrichten, hat das Beschwerdegericht wiederholt ausgesprochen. Dies bedarf keiner erneuten Bestätigung in einem Revisionsverfahren. In welcher Weise die gebotene Prognosesicherheit erreicht werden kann, entzieht sich - auch in Fällen der Entwicklungsmaßnahme - einer allgemein gültigen Klärung.

3. Die Beschwerde problematisiert in ihrem Vorbringen den Zusammenhang zwischen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der festgelegten Entwicklungsmaßnahme und den Interessen bauwilliger Eigentümer. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich aus diesem Vorbringen indes nicht. Die Entscheidung der Gemeinde, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff. BauGB durchzuführen, ist nicht davon abhängig, ob einzelne oder auch mehrere private Eigentümer bauwillig sind. Die Gemeinde ist nicht genötigt, sich auf eine entsprechende Prüfung und Erörterung einzulassen. § 165 BauGB ermächtigt die Gemeinde gerade, eine umfassende städtebauliche Strukturmaßnahme zu ergreifen. Eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB setzt daher einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen im Sinne einer Gesamtmaßnahme erfordert (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - BVerwGE 107, 123). Voraussetzung ist darüber hinaus - wie sich unmittelbar aus § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ergibt -, daß Gründe des Wohls der Allgemeinheit die beabsichtigten Maßnahmen rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 = DVBl. 1998, 1294). Das Normenkontrollgericht ist hiervon ausgegangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OVG Berlin hatte mit ausführlich begründetem Urteil vom 13. Juli 2000 (GE 2000, 1263) die Entwicklungssatzung für die Rummelsburger Bucht für rechtswirksam erklärt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 2. November 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Wie üblich, hat es dabei auch materiell-rechtliche Ausführungen gemacht und dabei die Rechtsauffassung des OVG bestätigt.