Entwässerungsentgelt
ABE (Wasserwerke) § 23 Abs. 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entwässerungsentgelt; Zwischenzähler für Sprengwasserabzug
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berliner Wasser-Betriebe können zur Ermittlung des Abzuges vom Entwässerungsentgelt für Sprengwasser vom Grundstückseigentümer den Einbau eines Zwischenzählers fordern.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten sich um von der Kl. (Berliner Wasser-Betriebe) gefordertes restliches Entwässerungsentgelt. Der bekl. Grundstückseigentümer wendet sich gegen die totale Versagung eines Sprengwasserabschlages für sein mit einem Zweifamilienhaus bebauten rund 1000 m2 großes Grundstück. Das Gericht hat der Klage der Wasser Be-triebe stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Darüber hinaus sei zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Berechnungsart der Kl. nicht zu beanstanden ist, auch in der Sache hätten daher die Einwände des Bekl. keinen Erfolg. Nach § 23 Abs. 6 ABE wird bei der Ermittlung der Entwässerungsleistung bei Grundstücken mit Ein- und Zweifamilienhäusern die Wassermenge, die "nachweisbar" den Entwässerungsanlagen nicht zugeleitet wurde, bei der Abrechnung berücksichtigt. Dem Begriff "nachweisbar" ist zu entnehmen, daß dem Um fang nach nur eine Wassermenge als Sprengwasserabschlag in Betracht kommt, die definitv feststeht, also ohne jeden Zweifel nicht in die Entwäs-serungsanlage geraten ist.
Ein solcher definitiver Wert läßt sich nicht dadurch ermitteln, daß etwa der während der Wintermonate ermittelte Verbrauch zugrunde gelegt wird oder irgendwelche Zwischenabrechnungen vorgenommen werden. Einen konkreten Nachweis in diesem Sinne kann der Bekl. über seine Sprengwassermenge nicht anders als durch eine Meßvorrichtung er-bringen, deren Installation er aber gerade ablehnt. Ein solches Verfahren - also der Einbau von Meßvorrichtungen - ist in § 23 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 ABE ausdrücklich vorgesehen. Daß die Kosten für die Installation der Meß-vorrichtung vom Grundstückseigentümer zu tragen sind, ist in § 23 Abs. 2 ABE ausdrücklich geregelt und eben auch deswegen nicht zu beanstanden, weil der Grundstückseigentümer mit einer solchen Vorrichtung Kosten ersparen will, die dem Umfang nach allein von ihm darzulegen und nach-zuweisen sind; nur der Grundstückseigentümer selbst kann wissen, wieviel Wasser er gegebenenfalls nicht in die Entwässerungsanlagen geleitet hat. Im Verhältnis zu anderen Verbrauchern, denen die Entwässerungsentgelte nach den Wassermengen berechnet werden, die dem Grundstück zugeführt werden, hat der Bekl. keinen Anspruch darauf, mit kostenlosen Meßvorrichtungen versehen zu werden, die bei ihm eine Kostenersparnis und bei den anderen Eigentümern eine Kostenerhöhung verursachen würden. Die Regelung in den Geschäftsbedingungen, nach welcher die Kosten für den Einbau einer Meßanlage vom Kunden zu tragen sind, erscheint daher weder überhaupt beanstandbar noch gar nichtig, wie der Bekl. meint.
Auch verhält sich die Kl. nicht treuwidrig, wenn sie dem Bekl. angesichts seiner Weigerung, eine Meßvorrichtung einzubauen, gar keinen Sprengwasserabschlag gewährt. Die Regelung in § 23 Abs. 6 ABE, wonach der Verbrauch in den Wintermonaten dann zugrunde zu legen ist, wenn die Meßvorrichtung noch nicht erstellt ist, betrifft ersichtlich den Fall, daß die Kl. den Einbau einer Meßvorrichtung verlangt hat, deren Installation aber aus technischen, zeitlichen oder sonstigen vergleichbaren Gründen nicht hat erfolgen können. Gemeint ist also eine vorübergehende einmalige Si tuation bis zum endgültigen tatsächlichen Einbau der Meßuhr. Keinesfalls betrifft diese Regelung den Fall, daß ein Kunde den Einbau einer Meßvorrichtung ablehnt.