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Entstehung des Rückzahlungsanspruchs bei Herabsetzung des Modernisierungszuschlags

AG Spandau3 C 293.8321.12.1983GE 1984, 181

§ 11 Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 5 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entstehung des Rückzahlungsanspruchs bei Herabsetzung des Modernisierungszuschlags; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Preisstellenverfahren; Rückzahlungsanspruch; Fälligkeit; Bestandskraft; aufschiebende Wirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 18 Abs. 5 I. BMG hat nicht zur Folge, daß dem Mieter bereits nach Vorliegen eines ihm günstigen Mietpreisstellenbescheides ein auf der Grundlage dieses Bescheides errechneter Rückzahlungsanspruch zuerkannt werden muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren Rückzahlung von Modernisierungszuschlägen, welche sie auf Grund einer Aufforderung der Vermieter in der Zeit von Mai 1982 bis April 1983 in Höhe von jeweils 45,94 DM monatlich (= insgesamt 551,-- DM) entrichteten.

Durch Bescheid der Preisstelle für Mieten vom 15. November 1982 ist der preisrechtlich zulässige Mieterhöhungsbetrag auf 0,00 DM festgesetzt worden. Das Verwaltungsverfahren ist - nach Zurückweisung des hiergegen gerichteten Widerspruchs der Bekl. am 11. Oktober 1983 - noch nicht bestandskräftig abgeschlossen.

Zwar bestimmt § 18 Abs. 5 I. BMG nunmehr, daß Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Beschluß der Preisbehörde auf Grund von § 11 Abs. 6 der AltbaumietenVO keine aufschiebende Wirkung haben, dies hat aber nicht zur Folge, daß dem Mieter bereits nach Vorliegen eines ihm günstigen Bescheides der Mietpreisstelle ein auf der Grundlage dieses Bescheides errechneter (Rück-)Zahlungsanspruch sofort zuerkannt werden muß. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, für den Vermieter unbillige Verzögerungen der Mietzahlungen zu vermeiden, soll die Verneinung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln zur Folge haben, daß der Mieter nach Zustellung des Preisstellenbescheides den darin festgestellten Modernisierungszuschlag sofort zahlen muß (vgl. LG Bln. Mietrechtl. Mitteilungen 10/(3, 16). Die Interessenlage der Parteien gebietet es hingegen nicht zwingend, im Wege des Umkehrschlusses den Vermieter sofort zur Rückzahlung zu verurteilen.