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Entsorgungspflicht für Abfall

LG Berlin9 O 27/0322.05.2003GE 2003, 1552

Krw-/AbfG Bln §§ 3, 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entsorgungspflicht für Abfall; Entgeltschuldner für Straßenreinigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Eigentümer ist Entgeltschuldner für den Abfall, unabhängig von der vertraglichen Verpflichtung des Gewerbemieters gegenüber dem Eigentümer zur Abfallsentsorgung.

2. Das Bestreiten des Eigentümers mit Nichtwissen über Art und Umfang der Müllentsorgung für seinen Gewerbemieter ist unzulässig.

3. Straßenreinigungsgebühren werden schon vor Zugang einer Rechnung fällig, so daß eine Vertragsverletzung der BSR gegenüber dem Eigentümer ausscheidet, der mangels Rechnung Betriebskosten nicht an den Mieter weitergegeben hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren Eigentümer eines mit einem Flachbau, der als Imbißbude genutzt wurde, bebauten Grundstücks. Die Kl. (BSR) nahm für das Land Berlin die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörenden Aufgaben der Straßenreinigung und Abfallentsorgung wahr. Die Kl. stellt mit Rechnung vom 7. Juni 2001 erstmalig den Bekl. ab dem Jahr 1997 die Entsorgung von Hausmüll sowie die Durchführung von Straßenreinigungsarbeiten in Rechnung. (...)

Die Kl. behauptet, sie habe seit dem Jahre 1997 auf dem Grundstück zwei wöchentliche Entleerungen eines 1.000-Liter-Großbehälters Hausmüll durchgeführt. (...) Die Bekl. bestreiten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Die Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Leistung der für die Jahre 1997 bis 1999 berechneten Entgelte für die Entsorgung von Hausmüll sowie einen Anspruch auf Leistung der für die Jahre 1997 bis 2001 geltend gemachten und streitgegenständlichen Straßenreinigungsgebühren.

Der Anspruch der Kl. auf Leistung der Entgelte für die Entsorgung von Hausmüll beruht auf § 24 LAbfG vom 21. Dezember 1993 sowie auf § 8 des KrW/AbfG vom 21. Juli 1999. Die Bekl. haften als benutzungspflichtige Eigentümer und Abfallbesitzer für die vorgenommenen Entsorgungsleistungen. Soweit die Bekl. bestreiten, daß es überhaupt Behälter gegeben habe und daß diese genutzt wurden, ist dieses Bestreiten entsprechend § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da ihnen als Grundstückseigentümer konkrete Kenntniserlangung über die tatsächlichen Verhältnisse möglich gewesen wäre (vgl. KG, Urteil vom 27. August 2002, 27 U 261/01). Insoweit reicht es auch nicht aus, daß die Bekl. vortragen, daß sie keine Kenntnis darüber hätten, ob ihr Mieter den gewerblichen Müll als Hausmüll entsorgt habe oder nicht.

Der Grundstückseigentümer ist und bleibt unabhängig davon, ob ein darüber hinausgehendes vertragliches Verhältnis mit den Mietern geschlossen worden ist, Entgeltschuldner für den Abfall aus Haushaltungen. Das ergibt sich aus § 4 LAbfG i. V. m. Ziffer 2.9.1 der Leistungsbedingungen. Soweit in § 24 LAbfG vom benutzungspflichtigen Eigentümer die Rede ist, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Insbesondere bedeutet diese Umschreibung nicht, daß nur derjenige Eigentümer haftet, der zugleich Abfallbesitzer im Sinne des § 6 Abs. 2 LAbfG ist. Wäre dem so, hätte es in § 24 schon keines Rückgriffs auf den Eigentümer bedurft (vgl. KG, Urteil vom 5.6.2001 - 21 U 6217/99).

Entsprechendes gilt seit dem 1. August 1999 und dem Inkrafttreten des KrWG. Danach sind die Kosten der Abfallbeseitigung in Berlin durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die zuvörderst von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern zu zahlen sind. Dementsprechend entläßt das Gesetz die Grundstückseigentümer nicht deswegen aus der Haftung für entsprechende Entgelte, weil sie die unmittelbare Nutzung des Grundstücks Dritten überlassen haben.

Soweit die Bekl. einwenden, bei dem auf dem Grundstück angefallenen Müll handele es sich nicht um einen solchen aus Haushaltungen, so daß ein Anschluß- und Benutzungszwang nicht bestehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Art des durch eine Gaststätte produzierten Mülls, Verpackungen und Speisereste, entspricht dem Hausmüll, der sich in der Regel entsprechend zusammensetzt, so daß deshalb die Entsorgung mit dem Hausmüll erfolgen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, daß Teile dieses Abfalls auch anders entsorgt werden könnten, sondern allein darauf, ob dieses auch tatsächlich geschieht. Dazu haben die Bekl. aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, so daß ihre Inanspruchnahme als Eigentümer letztendlich Folge des Anschluß- und Benutzungszwanges aus § 6 Abs. 2 LAbfG, § 5 Abs. 2 KrWG ist.

Auch wenn zwischen Gewerbemietern und Eigentümern regelmäßig eine gesonderte Müllentsorgung vereinbart wird, um zwischen den Mietparteien die Kostentragung für die Müllentsorgung zu regeln, kann dies die Bekl. gegenüber der Kl. nicht aus der Haftung für die Entgelte entlassen.

Soweit die Bekl. einwenden, daß Entsorgungsleistungen nicht bzw. nicht in dem in Rechnung gestellten Umfang durchgeführt bzw. erforderlich gewesen seien, sind sie in dem Entgeltprozeß mit derartigen Einwendungen gegenüber der Kl. entsprechend 2.10.2, 1.5 der Leistungsbedingungen der Kl. vom 1. Januar 1994 sowie 2.2.21 i. V. m. 1.4 der Leistungsbedingungen der Kl. vom 21. März 2001, ausgeschlossen und sind insoweit auf dem Regreßprozeß zu verweisen.

Hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren ist der geltend gemachte Anspruch nach nunmehr erfolgter Tarifanpassung für die Jahre 1999, 2000 und 2001 zwischen den Parteien im Prinzip unstreitig. Die Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. aus §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz auf Leistung der insoweit zuerkannten Beträge. Soweit die Bekl. meinen, daß ihnen gegen die Kl. ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung des Eigentümers zur Leistung von Straßenreinigungsentgelten aus dem Gesetz, die Höhe läßt sich aus den im Amtsblatt veröffentlichten Tarifen entnehmen. Deswegen entspricht es auch ständiger Rechtsprechung der angerufenen Kammer sowie des Kammergerichts, daß etwaige Rechnungen der Kl. nicht konstitutiv für das Entstehen eines entsprechenden Anspruchs sind. Entsteht der Anspruch jedoch ohne daß eine entsprechende Rechnung gelegt wird, so kann darin, daß eine entsprechende Rechnung nicht den Bekl. zugänglich gemacht wird, keine Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses liegen. Dies gilt unabhängig davon, daß es im Innenverhältnis zwischen den Bekl. und ihren Mietern förderlich wäre, rechtzeitig Rechnungen zu erhalten. Eine entsprechende Aufforderung seitens der Bekl. an die Kl. ist nicht erfolgt, so daß sich ein einen Schadensersatzanspruch begründendes Verhalten nicht ermitteln läßt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das passiert immer häufiger; Gewerbemieter, mietvertraglich dazu verpflichtet, ihren Müll selbst entsorgen zu lassen, zahlen ihre Müllrechnungen nicht. Nach Jahr und Tag präsentieren die BSR eine böse Überraschung: Die Eigentümer sollen für ihre Mieter nachzahlen. Die Berliner Rechtsprechung gibt den BSR recht - wenn auch nicht immer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es um Abfälle aus gewerblicher und militärischer Nutzung, verursacht durch die Grundstücksnutzerin. Das Ausmaß der Abfälle war der Eigentümerin nicht bekannt. Die BSR wandten sich an die Eigentümerin, die unter anderem einwandte, die Rechnungen seien schließlich in ständiger Praxis an die Nutzer gegangen und nicht an sie. Im einem anderen, vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um den Abfall des Gewerbemieters einer Gaststätte. Hier wandte der Eigentümer ein, ihm seien Einzelheiten unbekannt und er könne nicht in Anspruch genommen werden. Zusätzlich ging es um Straßenreinigungsgebühren, die auch erst nachträglich gegenüber dem Eigentümer festgesetzt wurden, so daß sie nicht als Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden konnten. In einem erst jüngst vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um Entsorgungskosten für Altpapier (Recycling). Die Eigentümerin wandte sich gegen eine Verpflichtung zur Zahlung mit der Begründung, es bestehe kein Anschluß- und Benutzungszwang, so daß eine Zahlungspflicht gegenüber den BSR nur durch Vertrag begründet werden könne.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. August 2002 meinte das Kammergericht, der Eigentümer sei immer Abfallbesitzer im Rechtssinn mit der Folge, daß er für die Kostenentsorgung einzustehen habe. Die BSR mache sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie zunächst ihre Rechnungen an den Nutzer gerichtet habe und erst später mangels Zahlung den Eigentümer in Anspruch genommen habe.

Dem schließt sich das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 an. Ergänzend führt es aus, daß ein Bestreiten des Eigentümers mit Nichtwissen zu Einzelheiten der Müllentsorgung unzulässig sei. Im übrigen sei der Eigentümer auf den Rückforderungsprozeß nach den Leistungsbedingungen verwiesen. Die Kosten der Straßenreinigung seien auch schon vor Zugang von Rechnungen fällig, so daß sich die BSR nicht schadensersatzpflichtig mache, wenn sie erst spät den Eigentümer in Anspruch nehme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Eigentümer die BSR nicht aufgefordert habe, ihre Leistungen in Rechnung zu stellen.

Im Fall der Altpapierentsorgung dagegen gab das Landgericht Berlin der Eigentümerin recht und verwies darauf, daß hier ein Anschluß- und Benutzungszwang nicht bestehe. Unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Abfälle handele, werde die BSR hier ausschließlich gewerblich (und nicht hoheitlich) tätig. Ein Entgelt könne von den BSR nur dann verlangt werden, wenn sie von der Eigentümerin mit der Entsorgung auch beauftragt worden sei.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob für den Eigentümer wirklich in allen Fällen Einwendungen gegen die Rechnung der BSR zunächst ausgeschlossen sind und auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden kann, ist durchaus zweifelhaft (vgl. Beuermann GE 2003, 1192). Jedenfalls sollten sich Eigentümer darüber im klaren sein, daß sie immer dann für Müll und Straßenreinigung haften, wenn der Mieter nicht zahlt. Es empfiehlt sich also eine jährliche Anfrage bei den BSR mit der Bitte um Mitteilung der offenen Rechnungsbeträge. Kommen die BSR dem nicht nach, und kann der Eigentümer deshalb die Ansprüche gegen seinen Mieter nicht geltend machen, läßt sich eine Schadensersatzpflicht der BSR plausibel begründen. Eigentümer sollten auch versuchen, die BSR dazu zu veranlassen, Verträge mit den Mietern (Nutzern) abzuschließen, die eine zusätzliche Haftung des Eigentümers für die Entsorgungskosten ausschließen. Wenn die BSR dazu nicht bereit sind, kann jedenfalls für den Bereich des Gewerbemülls, bei dem eine Monopolstellung nicht mehr besteht, mit anderen Müllentsorgern eine vertragliche Regelung getroffen werden. Wenn sich die Meinung der 48. Kammer des Landgerichts Berlin durchsetzt, entfällt ohnehin eine Zahlungsverpflichtung immer dann, wenn kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht, es sich also nicht um Abfall zur Beseitigung handelt, sondern um Abfall zur Verwertung.