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Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters

BGHVII ZR 297/2117.11.2022GE 2023, 140

ZPO § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Einzelrichter muss den Rechtsstreit nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich eine aus seiner Sicht gegebene grundsätzliche Bedeutung aus einer - nach der Übertragung auf ihn eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt.

b) Durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht entzieht der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. […]

3 Das Landgericht (Einzelrichter) hat die Bekl. zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt. […] Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. November 2020 auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 hat die Kl. die Veräußerung des Fahrzeugs mitgeteilt.

4 […] Das Berufungsgericht, das durch den Einzelrichter entschieden hat, hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. […]

5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil unterliegt im Umfang der Anfechtung schon deshalb der Aufhebung, weil es als Einzelrichterentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist.

I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8 Zwar sei die Bekl. grundsätzlich gemäß § 826 BGB verpflichtet, den Käufern von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 den um eine Nutzungsvergütung geminderten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Der Schaden der Kl. sei jedoch durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs, mit der sie sich von den letzten verbliebenen Folgen des „ungewollten“ Kaufvertrags befreit habe, entfallen. […]

9 Die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Auswirkungen einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt würden.

II. 10 Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulassung durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser es versäumt hat, den Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen (vgl. zu § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21, Rn. 7, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18, Rn. 8 m.w.N., juris). Der Statthaftigkeit der Revision steht auch keine Zulassungsbeschränkung entgegen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Urteilstenor ohne Einschränkungen ausgesprochen und in den Entscheidungsgründen lediglich den Grund für die Zulassung angegeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, Rn. 16 f., NJW 2022, 321).

III. 11 Der Erlass des Berufungsurteils durch den Einzelrichter verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

12 1. Das vollbesetzte Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. November 2020 gemäß § 526 Abs. 1 ZPO einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der so ermächtigte Einzelrichter ist zur Entscheidung über die Berufung auch dann befugt, wenn er abweichend von der Mehrheit des Kollegiums (vgl. § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) von vornherein die grundsätzliche Bedeutung der Sache angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 80/20, Rn. 11, WM 2021, 257; Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17 Rn. 14 m.w.N., BGHZ 220, 68). Er kann auch ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, Rn. 11, GE 2012, 825 = NJW 2013, 1149).

13 Der Einzelrichter muss den Rechtsstreit jedoch nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die aus seiner Sicht gegebene grundsätzliche Bedeutung aus einer - nach der Übertragung auf ihn eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, GE 2020, 798, Rn. 12, NJW 2020, 1947; Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17, Rn. 14, BGHZ 220, 68; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 Rn. 19, WM 2015, 1622; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, juris Rn. 5). Eine solche Vorlagepflicht hat der Einzelrichter im Streitfall nicht beachtet. Mit der Zulassung der Revision hat er die - im Sinne aller in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20, Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 Rn. 9, juris; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, Rn. 18, NJW 2011, 2974; jeweils m.w.N.) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bejaht. Konkret hat er die Frage als zulassungsrelevant angesehen, welche Rechtsfolgen sich aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die Kl. ergeben. Die Weiterveräußerung ist dem Berufungsgericht aber erst mit Schriftsatz der Kl. vom 19. Januar 2021, also nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mitgeteilt worden. Damit ergab sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der maßgeblichen Sicht des Einzelrichters aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage i.S.v. § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

14 2. Durch die Nichtbeachtung der Vorlagepflicht gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat der Einzelrichter die erneute Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21 Rn. 10, juris; Urteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12 Rn. 8 m.w.N., NJW 2014, 300; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, juris Rn. 3). Gleiches gilt für die Entscheidung in der Sache, da aus der Sicht des Einzelrichters eine Übernahme des Rechtsstreits durch das Kollegium gemäß § 526 Abs. 2 Satz 2 ZPO geboten gewesen wäre. Das Vorgehen des Einzelrichters stellt sich angesichts der widersprüchlichen gleichzeitigen Bejahung und (impliziten) Verneinung der Grundsatzbedeutung als objektiv willkürlich dar und verletzt daher das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20, Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 Rn. 9, juris; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, Rn. 18, NJW 2011, 2974; Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 7 f.).

15 Das Revisionsgericht hat den Verfassungsverstoß von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20, Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18, Rn. 9, juris; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). § 526 Abs. 3 ZPO steht - in verfassungskonformer Auslegung - der Beachtlichkeit der Rechtsverletzung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 80/20, Rn. 9, WM 2021, 257; Urteil vom 11. Oktober 2018 - VII ZR 288/17, Rn. 13, BGHZ 220, 68; 18. November 2016 - V ZR 221/15, Rn. 7, NJW-RR 2017, 260; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, Rn. 19, WM 2015, 1622; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, Rn. 5, BGHZ 170, 180).

IV. 16 Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - unbefugt allein, ist der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gemäß § 547 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13, Rn. 10, NJW-RR 2016, 388; Urteil vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, Rn. 7, NJW 2014, 300). Das Berufungsurteil ist ohne Sachprüfung im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen.

17 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Einzelrichter nicht gehindert ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach erneuter Prüfung zu verneinen, nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfolgen einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Geschädigten zwischenzeitlich im Grundsatz geklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, Rn. 20, ZIP 2022, 220; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20 Rn. 24 ff., NJW 2021, 3594).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 526 ZPO kann das Berufungsgericht die Entscheidung einem Einzelrichter übertragen, der auch die Revision zulassen kann. Bei einer Änderung der Prozesslage muss er aber die Sache dem Kollegium vorlegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Volkswagenwerk war zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt worden; das OLG hatte im Berufungsverfahren die Sache dem Einzelrichter übertragen. Danach teilte die Klägerin die Veräußerung des Fahrzeugs mit. Der Einzelrichter wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH sah einen Verfassungsverstoß. Der Einzelrichter dürfe zwar eine grundsätzliche Bedeutung annehmen und Revision zulassen. Wenn dies sich aber aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nach der Übertragung ergebe, sei er verpflichtet, die Sache an das Kollegium zurückzugeben, weil sonst das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil ist auch für Mietsachen von Interesse; gerade in Berlin gab und gibt es eine Vielzahl von Revisionszulassungen der Mietberufungskammern des Landgerichts, auch durch den Einzelrichter.