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Entscheidung über Zulassung der Berufung durch Berufungsgericht bei abweichender Streitwertfestsetzung

BGHVIII ZB 42/1329.04.2014GE 2014, 798

ZPO § 511

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das erstinstanzliche Gericht nach seiner Streitwertfestsetzung keine Veranlassung, über die Berufungszulassung zu entscheiden, ist dies vom Berufungsgericht nachzuholen, wenn es den Wert des Beschwerdegegenstandes für nicht erreicht hält.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. nimmt die Bekl. auf Gewährung eines Zugangswegs zu dem Garten des von ihm von der Bekl. gemieteten Reihenhauses in Anspruch.

2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das Amtsgericht nicht getroffen.

3 Das Landgericht hat die Berufung des Kl. als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwer des Kl. betrage allenfalls 500 € und übersteige damit den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € nicht. Denn der Sache nach handele es sich um eine Klage auf Mängelbeseitigung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung entspreche. Dieser Betrag übersteige hier die Wertgrenze von 600 € nicht.

4 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es die Entscheidung des Amtsgerichts, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat.

7 a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen davon ausgegangen ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die unterlegene Partei überschritten ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, hat das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218; BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5; vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, Rn. 14).

8 b) So verhält es sich im Streitfall. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt und hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Da das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für nicht erreicht hält, hätte es die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Berufung nachholen müssen.

9 3. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung ist nur bei einer Beschwer von mehr als 600 € zulässig, wobei das Berufungsgericht nicht an Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden ist. Eine voreilige Verwerfung der Berufung ist jedoch unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter klagte gegen die Vermieterin auf Gewährung eines Zugangswegs zum Garten des von ihm gemieteten Reihenhauses. Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 3.000 € fest. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da die Beschwer allenfalls 500 € betrage, weil es im Kern um eine Mängelbeseitigung gehe, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung entspreche. Somit sei die notwendige Berufungssumme von 600 € nicht erreicht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Auf die Rechtsbeschwerde des Mieters hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Amtsgericht habe nach seinem Beschluss, mit dem es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hatte, keine Veranlassung gesehen, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Wolle das Landgericht, das an die Wertfestsetzung des AG nicht gebunden ist, den Streitwert abweichend festsetzen, müsse es die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Berufung nachholen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Trotz der ständigen Rechtsprechung auch der anderen Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa auch VII. Senat GE 2014, 389) kommt es immer wieder vor, dass Landgerichtskammern die Berufung in diesen Fällen kurzerhand als unzulässig verwerfen. Auf den (erforderlichen) rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts, dass es die Beschwer für nicht erreicht hält, sollten Rechtsanwälte daher unbedingt mit dem Hinweis auf diese Rechtsprechung antworten.