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entschädigungslose Enteignung

VG BerlinVG 29 A 1664.9306.02.1997ZOV 1997, 365

VermG §§ 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1 ; EV Art. 21, 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

entschädigungslose Enteignung; Gauwirtschaftskammer; Zuordnung des Vermögens zum staatlichen Bereich

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Überführung des Vermögens der ehemaligen Gauwirtschaftskammer Berlin in Volkseigentum aufgrund der Verordnung vom 27. Dezember 1950 stellt sich nicht als entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. a) VermG dar, sondern als eine den geänderten politischen Bedingungen entsprechende Umverteilung öffentlichen Vermögens.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Industrie- und Handelskammer zu Berlin begehrt die Rückübertragung eines Grundstückes in Berlin-Mitte nach dem Vermögensgesetz (VermG). Das Grundstück stand im Eigentum der früheren Industrie- und Handelskammer zu Berlin (im folgenden: IHK [alt]). Auf dem Grundstück befand sich die Wirtschaftshochschule der IHK (alt); das Gebäude wird heute von der Humboldt Universität genutzt. Die IHK (alt) ging 1942/43 in der Gauwirtschaftskammer Berlin (GWK) auf, die am 5. Januar 1945 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

Der Magistrat von Groß-Berlin beschloß am 25. Mai bzw. 27. August 1945, daß die GWK ihre Tätigkeit einzustellen hat und ihr Vermögen beschlagnahmt wird. Mit Magistratsbeschluß Nr. 127 vom 24. März 1949 wurde die Verwaltung des in Ost-Berlin belegenen Vermögens der GWK der Abteilung Finanzen des Magistrats übertragen. Durch die Verordnung über die Auflösung der ehemaligen Gauwirtschaftskammer vom 27. Dezember 1950 (VOBl. für Groß-Berlin 1951 I S. 2 - AuflösungsVO) wurde die GWK in Ost-Berlin aufgelöst und die Überführung ihres Vermögens in Eigentum des Volkes bestimmt. Am 19. April 1951 wurde im Grundbuch des streitbefangenen Grundstücks "Eigentum des Volkes" und als Rechtsträger die Humboldt Universität eingetragen.

In West-Berlin wurde die GWK durch das Gesetz über die Auflösung der Gauwirtschaftskammer vom 30. Juni 1955 (GBl. S. 445 - AuflösungsG) aufgelöst. Ihr Vermögen ging zu einem bestimmten Teil auf die Handwerkskammer Berlin, das übrige Vermögen auf den bereits zuvor gegründeten "lndustrie- und Handelskammer e.V." über. Dieser e.V. wurde auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 - IHKG) in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgebildet.

Der Restitutionsantrag wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin (AROV) vom 23. Juli 1992 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Kl. sei nicht Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 VermG, da sie weder selbst von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen noch Rechtsnachfolgerin eines Betroffenen sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. ist nicht Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich des streitbefangenen Grundstückes, da es nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen war.

Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum und Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die Humboldt Universität stellt keine nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachende entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. a) VermG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist die Annahme, daß auch Vermögensverluste wiedergutzumachen sind, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs darstellten, mit der Zielrichtung des Vermögensgesetzes unvereinbar. Rückgabeansprüche von Trägern öffentlicher Verwaltung wurzeln ihrer Natur nach nicht im Staat-Bürger-Verhältnis, so daß der Gesetzgeber sie als staatsinternes Zuordnungsproblem begreift und daher folgerichtig in den Zusammenhang der Verteilung öffentlichen Vermögens verweist. Das schließt es aber aus, betroffenen Trägern öffentlicher Verwaltung im Widerspruch dazu Ansprüche nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände einzuräumen (BVerwG, Urteile vom 2. Mai 1996 - 7 C 10.95 - VIZ 1996, 445 [446] = ZOV 1996, 297 - 7 C 24.95 - VIZ 1996, 448 [449] = ZOV 1996, 376). Diese Rechtsprechung erfaßt auch den hier zu entscheidenden Fall.

Das durch die AuflösungsVO vom 27. Dezember 1950 in Volkseigentum überführte Vermögen der GWK war bereits vorher dem staatlich gelenkten Bereich zuzurechnen, so daß es sich nicht um einen Zugriff auf Privateigentum i.S.d. Vermögensgesetzes handelte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der GWK wie bei der IHK (alt) und nunmehr der Kl. um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelte (vgl. dazu Urteil der 3. Kammer des Gerichts vom 16. Dezember 1994 - VG 3 A 50.93 - m.w.N.). Selbst wenn es sich um eine der äußeren Form nach privatrechtliche Organisation gehandelt haben sollte, schlösse dies eine Zurechnung zum staatlich gelenkten Bereich und damit eine Gleichbehandlung mit anderen, eindeutig öffentlich-rechtlich verfaßten Trägern öffentlicher Verwaltung ebensowenig aus wie im Falle der als eGmbH organisierten Konsumgenossenschaften (vgl. BVerwG a.a.O. VIZ 1996,445 = ZOV 1996, 297).

Die von Anfang an bestehende Zuordnung der GWK zum staatlichen Bereich als Instrument der staatlichen Wirtschaftskontrolle und lenkung ergibt sich aus den zu ihrer Gründung führenden Rechtsvorschriften. Bereits in § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl. I S. 185) wurde der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen, und die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 27. November 1934 (RGBl. I S. 1194) hatte der Leiter einer Wirtschaftsgruppe diese im Sinne des nationalsozialistischen Staates zu führen und die Angelegenheiten der Gruppe und ihrer Mitglieder unter Rücksichtnahme auf die Gesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft und unter Wahrung des Staatsinteresses zu fördern; diese Gruppen konnten nach § 30 Abs. 2 der Verordnung mit den Industrie- und Handelskammern verbunden werden. In der Präambel der Ersten Durchführungsverordnung vom 20. April 1942 (Gauwirtschaftskammerverordnung - GWKV - RGBl. I S 189) zu der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1942 (ebd ), nach deren § 2 Abs. 1 Satz 1 die Zusammenfassung der Industrie- und Handelskammem, der Handwerkskammern und der Wirtschaftskammern zur GWK angeordnet wurde, heißt es u. a. ...: die Organisation der gewerblichen Wirtschaft muß unter Gewährleistung der reibungslosen Fortführung ihrer kriegswirtschaftlichen Arbeit auf ein Höchstmaß von Leistungsfähigkeit gebracht werden; die Funktion der GWK wird in der Präambel der Dritten Durchführungsverordnung vom 30. Mai 1942 (Gauwirtschaftskammeraufbauverordnung - GWKAV- RGBl. I S. 371) wie folgt beschrieben: Die Gauwirtschaftskammern sind die regionalen Führungsstellen der Deutschen Wirtschaftsorganisation im Bereiche der Gaue. (...) Bei der Betreuung der Wirtschaft haben sie den Staat in seiner Wirtschaftsführung zu unterstützen und den Gauleitern bei der Durchführung ihrer Aufgaben zur Seite zu stehen. Nach § 4 GWKV unterstanden die GWK der unmittelbaren Aufsicht des Reichswirtschaftsministers, nach § 9 GWKAV oblag den GWK u.a. die Börsenaufsicht sowie die öffentliche Bestellung und Beeidigung von Sachverständigen und Wirtschaftsprüfern. Diese Betrauung mit staatlichen Aufgaben bei gleichzeitiger Einbindung in das staatliche Machtgefüge war seinerzeit für das Erscheinungsbild der GWK als eines staatlich vereinnahmten Trägers öffentlicher Verwaltung prägend. Daneben trat ihre zusätzliche Funktion als Selbstorganisation der gewerblichen Wirtschaft insbesondere zur Interessenvertretung gegenüber dem Staat - wie sie nunmehr etwa in § 1 Abs. 1 IHKG angelegt erscheint - völlig in den Hintergrund. Das nach § 1 Abs. 1 GWKAV eingeräumte Recht der Selbstverwaltung konnte im totalitären Führerstaat ohnehin keine praktische Bedeutung entfalten, zumal der vom Reichswirtschaftsminister berufene Präsident der GWK diese nach dem Führergrundsatz leitete (§ 3 Abs. 1, 4 GWKAV).

Diese Zuordnung der GWK und damit auch ihres Vermögens zum staatlichen Bereich hatte jedenfalls für den Ostteil Berlins auch über den 8. Mai 1945 hinaus Bestand. Daß das wirtschaftliche Leben unter der entstehenden kommunistischen Herrschaft sich nicht frei entfalten konnte, sondern (weiterhin) staatlicher Kontrolle und Lenkung unterworfen war, liegt auf der Hand. Demzufolge wäre unter diesen Bedingungen eine staatsfreie oder auch nur -ferne Selbstorganisation der gewerblichen Wirtschaft undenkbar gewesen. Ausdrücklich geht dies aus Art. 27 Abs. 3 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 (GBl. Nr. I S. 5) hervor, der vorsah, daß "wirtschaftliche Unternehmen und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammengeschlossen werden [können], um die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln". Nach Art. 10 Abs. 1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (GBl. I S. 190; gleichlautend in der Fassung vom 7. Oktober 1974, GBl. I S. 432) war das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger sogar ausdrücklich sozialistisches Eigentum. Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, daß die GWK nach dem Zusammenbruch 1945 ihre Tätigkeit einstellen mußte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß eine dem Aufgabenbereich der GWK entsprechende oder ähnliche Tätigkeit immer noch - wenn nicht sogar verstärkt - als staatliche Aufgabe begriffen wurde. Die Einstellung der Tätigkeit kann daher nur als Grundlage für einen personellen und ideologischen Neuanfang (in anderen, in die staatliche Planwirtschaft integrierten Organisationsformen) verstanden werden, wie er später unter anderen ideologischen und ökonomischen Vorzeichen auch in West-Berlin durch das AuflösungsG erfolgte. Daß es bei der Überführung des Vermögens der GWK in Volkseigentum nicht um "strafenden" Entzug ging, sondern um eine den geänderten politischen Bedingungen entsprechende Umverteilung öffentlichen Vermögens, wird nicht zuletzt daran deutlich, daß die Vermögenswerte nicht in erster Linie fiskalisch verwendet werden sollten, sondern gemäß § 2 Abs. 2 AuflösungsVO die Rechtsträgerschaft vorzugsweise solchen Organisationen oder Körperschaften übertragen werden sollte, "welche ähnliche Aufgaben erfüllen" (vorliegend der Humboldt-Universität, also wiederum dem staatlichen Bereich zugehörend). Erst wenn Vermögenswerte nicht zur Übertragung in Rechtsträgerschaft geeignet waren, sollten sie gemäß § 2 Abs. 3 AuflösungsVO zugunsten des städtischen Haushalts verwertet werden.