entschädigungslose Enteignung
VermG § 1 Abs. 1 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
entschädigungslose Enteignung; Verrechnung der Entschädigungsforderung mit Grundstücklasten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Begriff der entschädigungslosen Enteignung.
2. Die Enteignung wird nicht dadurch zu einer entschädigungslosen, daß gegen die Entschädigungsforderung mit rückständigen öffentlichen Abgaben aufgerechnet wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beantragte mit Schreiben vom 29. August 1990 beim Magistrat von Berlin die Rückgabe des Grundstücks in Berlin-Mitte.
Bei dem 1.143 qm großen Grundstück handelt es sich um ein Trümmergrundstück, das sich entsprechend der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin vom 18. November 1961 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung befand. Die Aufgaben des staatlichen Verwalters waren dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte übertragen. Durch Bescheid vom 9. August 1965 nahm der Rat des Stadtbezirks Mitte das Grundstück nach § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins (Aufbauverordnung) vom 18. Dezember 1950 i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 zugunsten des Magistrats von Groß-Berlin, Bereich Bauwesen und Investition, Abteilung Hauptplanträger, in Anspruch. Damit ging das Grundstück lastenfrei in Volkseigentum über. Mit Feststellungsbescheid vom 1. Juni 1967 wurde für den Grund und Boden eine Entschädigung in Höhe von 37.690 MDN festgesetzt. Der Entschädigungsbetrag wurde jedoch nicht an den Entschädigungsberechtigten ausgezahlt, sondern mit den für das Grundstück im Grundbuch eingetragenen Hypothekenforderungen verrechnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten, da ihr ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG werden nur Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, an den Berechtigten zurückübertragen. Danach scheidet eine Rückübertragung an die Kl. aus, da das Grundstück nicht Gegenstand einer Maßnahme nach § 1 VermG war.
Eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG liegt nicht vor. Das Grundstück wurde, wie sich aus dem "Inanspruchnahmebescheid" vom 9. August 1965 ergibt, nach den Vorschriften des § 9 der AufbauVO vom 18. Dezember 1950 (VOBl. für Groß-Berlin 1950, 379) und § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I 257) enteignet. Nach §§ 1, 2 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes waren die Eigentümer von Grundstücken, die nach dem Aufbaugesetz bzw. der AufbauVO in Anspruch genommen wurden, in Geld zu entschädigen. Durch den Feststellungsbescheid vom 1. Juni 1967 wurde der Entschädigungsbetrag für das Grundstück H.straße 14 auf 37.690 MDN festgesetzt. Allerdings wurde diese Summe weder an den seinerzeit Entschädigungsberechtigten, den Kaufmann O. R., noch an die Kl. als seine Rechtsnachfolgerin ausgezahlt.
Vielmehr erfolgte eine Verrechnung mit auf dem Grundstück lastenden Forderungen in voller Höhe der Entschädigungsforderung. Dieser Umstand reicht nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht aus, um die Enteignung zu einer entschädigungslosen zu machen.
Die Auslegung des Begriffs der "entschädigungslosen Enteignung" ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand OV Spezial 20/92, 1 f.). Zum Teil wird das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung bereits immer dann verneint, wenn ein - abstrakter - Rechtsanspruch auf Entschädigung hinsichtlich der betreffenden Enteignungsmaßnahme gegeben war, ohne daß es darauf ankommen soll, ob die Entschädigung im konkreten Fall auch gewährt wurde oder nicht (so insbesondere Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand Mai 1993, § 1 Rz. 17; ferner Heinemann/Liedtke, ZOV 1993, 394). Wollte man dieser Auffassung folgen, so wäre bei Enteignungen nach dem Aufbaugesetz bzw. nach der AufbauVO die Entschädigungslosigkeit generell zu verneinen, weil der bereits zitierte § 1 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 allen Eigentümern ohne Differenzierung nach Wohnsitz, politischer Anschauung etc. für den Fall der Inanspruchnahme einen Entschädigungsanspruch zubilligte. Eine andere Ansicht will die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 a VermG hingegen nur dann ausschließen, wenn der Entschädigungsbetrag dem Entschädigungsberechtigten tatsächlich zur Verfügung stand bzw. wenn er - im Fall der Verrechnung - effektiv von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe befreit worden ist (so - mit unterschiedlicher Akzentuierung im einzelnen - VG Dresden, Urteil vom 5. Mai 1993 - IV K 521/92; Wasmuth, § 1 VermG 100 B Rz. 28, in: Brunner [Hrsg.], Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. I; von Trott zu Solz, ZOV 1991, 68 f.; Busche, VIZ 1992, 25).
Gegen die erstgenannte Auffassung spricht sowohl der Wortlaut des § 1 Abs. 1 a VermG als auch der systematische Vergleich mit § 1 Abs. 1 b VermG. Zum einen ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auch eine Enteignung, für die im konkreten Fall eine Entschädigung nicht gewährt wurde, obwohl das Gesetz den von der Maßnahme betroffenen Eigentümern einen solchen Anspruch abstrakt zugestand, eine entschädigungslose. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 a - im Unterschied zu § 1 Abs. 1 b VermG - gerade auf die Einfügung des eine normative Betrachtungsweise nahelegenden Tatbestandsmerkmals "zustand" verzichtet. Dies spricht dafür, daß bei der Auslegung des Begriffs "entschädigungslose Enteignung" neben normativen auch faktische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. Kimme, § 1 VermG Rz. 10, in: ders. [Hrsg.] Offene Vermögensfragen, Bd. I).
Die der erstgenannten Auffassung vorstehend gegenübergestellte Ansicht verkennt, daß nach dem Vermögensgesetz keineswegs alle von den Organen der ehemaligen DDR durchgeführten vermögensschädigenden Maßnahmen korrigiert werden sollten, was sich jedoch praktisch kaum vermeiden ließe, wenn man in jedem Fall auf die effektiv geleistete Entschädigung abstellen würde. Vielmehr geht es bei Schädigungen, die ohne Mitwirkung des Geschädigten eingetreten sind, im Kern darum, politisch motivierte Diskriminierungen wiedergutzumachen (so vor allem Kimme, a. a. O., § 1 VermG Rz. 5; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet. § 13 Rz. 73). Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 a VermG bedeutet dies, daß von einer "entschädigungslosen Enteignung" nur dort gesprochen werden kann, wo dem Berechtigten eine ihm nach den DDR-Vorschriften zustehende Entschädigung - aus politischen Motiven - vorsätzlich vorenthalten worden ist. Die Auffassung, wonach in jedem Einzelfall festzustellen ist, ob eine Entschädigung tatsächlich geleistet wurde (so VG Dresden, Urteil vom 5. Mai 1993 - IV K 521/92), übersieht, daß die Enteignungsverfahren der ehemaligen DDR im Rahmen des Vermögensgesetzes nicht anhand der Maßstäbe des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG - zu denen auch das Gebot der vollständigen und effektiven Entschädigung gehört - und auch nicht im Lichte der von der Rechtsordnung der alten Bundesrepublik entwickelten Verfahrensgrundsätze zu überprüfen sind (Kimme, a. a. O., § 1 VermG Rz. 5). In den Verrechnungsfällen kann es danach zur Bejahung einer entschädigungslosen Enteignung nicht ausreichen, daß bei dem Rechenvorgang Fehler unterlaufen oder irrtümlich nicht zur Aufrechnung stehende oder geeignete Forderungen in die Verrechnung mit einbezogen worden sind, solange nicht von einer gezielten, auf der wissentlichen Aufrechnung mit überhaupt nicht entstandenen oder nicht mehr bestehenden Forderungen beruhenden Manipulation auszugehen ist.
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Anmerkung: Die Revision ist zugelassen worden.